Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Theodor S*****, vertreten durch Dr. Harold Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.480,01 sA (19 Cga 130/97v) sowie EUR 85.971,96, Feststellung und Rechnungslegung (19 Cga 215/99x), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 122.308,38) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2003, GZ 8 Ra 326/02y-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der völlig herrschenden Ansicht (M. Bydlinski in Rummel3 § 1497 ABGB Rz 6; SZ 42/193; RIS-Justiz RS0034690), dass die beim unzuständigen Gericht eingebrachte Klage die Verjährung - außer im Fall des § 261 Abs 6 ZPO - nicht unterbricht, wobei es gleichgültig ist, ob die Klage sofort oder erst nach Durchführung eines Zwischenstreites über die Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen wird (vgl 1 Ob 653/79).Es entspricht der völlig herrschenden Ansicht (M. Bydlinski in Rummel3 Paragraph 1497, ABGB Rz 6; SZ 42/193; RIS-Justiz RS0034690), dass die beim unzuständigen Gericht eingebrachte Klage die Verjährung - außer im Fall des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO - nicht unterbricht, wobei es gleichgültig ist, ob die Klage sofort oder erst nach Durchführung eines Zwischenstreites über die Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen wird vergleiche 1 Ob 653/79).
Im Fall der Einbringung einer Klage beim unzuständigen Schiedsgericht ist weder ein Überweisungsantrag iSd § 261 Abs 6 ZPO noch eine amtswegige Überweisungspflicht (§ 44 Abs 1 JN) vorgesehen. Auch ohne Zurückweisung der Schiedsklage steht hier - vom Revisionswerber gar nicht bezweifelt - fest, dass das zunächst angerufene Schiedsgericht unzuständig war. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen kann nicht abgeleitet werden, dass die beim unzuständigen Gericht eingebrachte Klage ihre Unterbrechungswirkung erst verliert, wenn die Klage zurückgewiesen wird.Im Fall der Einbringung einer Klage beim unzuständigen Schiedsgericht ist weder ein Überweisungsantrag iSd Paragraph 261, Absatz 6, ZPO noch eine amtswegige Überweisungspflicht (Paragraph 44, Absatz eins, JN) vorgesehen. Auch ohne Zurückweisung der Schiedsklage steht hier - vom Revisionswerber gar nicht bezweifelt - fest, dass das zunächst angerufene Schiedsgericht unzuständig war. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen kann nicht abgeleitet werden, dass die beim unzuständigen Gericht eingebrachte Klage ihre Unterbrechungswirkung erst verliert, wenn die Klage zurückgewiesen wird.
Die Schiedsklage beim unzuständigen Schiedsgericht unterbrach daher von allem Anfang an die Verjährung nicht.
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass weder ein konkludenter Verjährungsverzicht vorliege noch ein Verhalten erkennbar sei, das die der Verjährung entgegengehaltene Replik der Arglist rechtfertige, hält sich im Rahmen der dazu ergangenen und vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014838; RS0034537, NZ 1999, 86, vgl ferner die Nachweise bei M. Bydlinski aaO § 1501 ABGB Rz 2 und § 1502 ABGB Rz 1). Der Kläger hatte bereits im Schiedsverfahren - neben dem Einwand der sachlichen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes - einen Verjährungseinwand erhoben. Der Beklagte musste daher spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass sich der Kläger nicht auf sachliche Einwände beschränken würde.Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass weder ein konkludenter Verjährungsverzicht vorliege noch ein Verhalten erkennbar sei, das die der Verjährung entgegengehaltene Replik der Arglist rechtfertige, hält sich im Rahmen der dazu ergangenen und vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014838; RS0034537, NZ 1999, 86, vergleiche ferner die Nachweise bei M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, ABGB Rz 2 und Paragraph 1502, ABGB Rz 1). Der Kläger hatte bereits im Schiedsverfahren - neben dem Einwand der sachlichen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes - einen Verjährungseinwand erhoben. Der Beklagte musste daher spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass sich der Kläger nicht auf sachliche Einwände beschränken würde.
Der Verjährungseinwand wird auch nicht dadurch sittenwidrig, dass der Kläger Rechtsanwalt ist: § 3 RL-BA betrifft keine Schadenersatzansprüche, sodass dahingestellt bleiben kann, ob daraus überhaupt ein im Zivilprozess beachtliches Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0116936; RdW 2003/109). Ein Eingehen darauf, ob mit Zustellung der Schiedsklage die Wirkung der Streitanhängigkeit (vgl Rechberger/Melis in Rechberger2 § 577 Rz 11 mH auf Baur in FS Fasching 85; Fasching LB2 Rz 2183) eintritt und somit einer Sachentscheidung in diesem Verfahren ein Prozesshindernis entgegensteht, hat im Hinblick auf die rechtskräftige Verneinung des Vorliegens des Prozesshindernisses (ON 14) zu unterbleiben (SZ 70/45).Der Verjährungseinwand wird auch nicht dadurch sittenwidrig, dass der Kläger Rechtsanwalt ist: Paragraph 3, RL-BA betrifft keine Schadenersatzansprüche, sodass dahingestellt bleiben kann, ob daraus überhaupt ein im Zivilprozess beachtliches Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0116936; RdW 2003/109). Ein Eingehen darauf, ob mit Zustellung der Schiedsklage die Wirkung der Streitanhängigkeit vergleiche Rechberger/Melis in Rechberger2 Paragraph 577, Rz 11 mH auf Baur in FS Fasching 85; Fasching LB2 Rz 2183) eintritt und somit einer Sachentscheidung in diesem Verfahren ein Prozesshindernis entgegensteht, hat im Hinblick auf die rechtskräftige Verneinung des Vorliegens des Prozesshindernisses (ON 14) zu unterbleiben (SZ 70/45).
Textnummer
E70609European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00060.03M.0828.000Im RIS seit
27.09.2003Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012