TE OGH 2003/8/28 8ObA63/03b

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred U*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag. Ernst L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** OHG, ***** vertreten durch Mag. Albin Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 4.233,03), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2003, GZ 13 Ra 14/03m-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der klagende Arbeitnehmer begehrt mit seiner Prüfungsklage vom beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen seines früheren Arbeitgebers, es möge festgestellt werden, dass "der IAF-Service GmbH" im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers eine weitere Konkursforderung in Höhe von brutto EUR 4.215,46 zuzüglich EUR 17,57 an Zinsen zustehe. Dieses Feststellungsbegehren bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf die Feststellung der vom Arbeitslohn in Abzug zu bringenden Lohnsteuer und auf den Dienstnehmerbeitragsanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung (die "Nettolohnforderung" wurde vom Masseverwalter im Konkurs anerkannt).

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass der Dienstnehmer nach herrschender Auffassung (Krejci in Rummel ABGB³ § 1154 Rz 34; RZ 1991/30; RdW 1998, 570; RIS-Justiz RS0000636) berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen. Ebenso trifft es zu, dass es dem Arbeitnehmer auch im Konkurs des Arbeitgebers freisteht, Brutto- oder Nettobeträge anzumelden (RZ 1991/30; WBl 1992, 125 = ecolex 1992, 353; SZ 67/133).Richtig ist, dass der Dienstnehmer nach herrschender Auffassung (Krejci in Rummel ABGB³ Paragraph 1154, Rz 34; RZ 1991/30; RdW 1998, 570; RIS-Justiz RS0000636) berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen. Ebenso trifft es zu, dass es dem Arbeitnehmer auch im Konkurs des Arbeitgebers freisteht, Brutto- oder Nettobeträge anzumelden (RZ 1991/30; WBl 1992, 125 = ecolex 1992, 353; SZ 67/133).

Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung "brutto" an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der gemäß § 11 Abs 1 IESG auf den Insolvenzausfallgeldfonds (im Folgenden: IAGF) übergegangenen Arbeitnehmerforderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Liebeg IESG² § 3 Rz 13; ferner Liebeg, Lohnsteuerrecht versus Insolvenzrecht? ÖStZ 1997, 110). Dadurch, dass Insolvenzausfallgeld "netto", also abzüglich Lohnsteuer und der auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialabgaben gebührt (vgl Liebeg aaO § 3 Rz 3; Holzer-Reissner-Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 223; SZ 67/142), ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der IAGF als Legalzessionar (nur) insoweit in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers eintritt, als er einen Anspruch auf Zahlung der "Nettoarbeitnehmerforderung" hat. Insoweit ist die Rechtslage mit einer sogenannten Nettolohnzahlungsvereinbarung vergleichbar (vgl Liebeg ÖStZ 1997, 110). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, auf den IAGF sei - bezogen auf die Lohnsteuer - nur der Anspruch auf Zahlung der Nettoarbeitnehmerforderung übergegangen, hält sich an diese Grundsätze.Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung "brutto" an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG auf den Insolvenzausfallgeldfonds (im Folgenden: IAGF) übergegangenen Arbeitnehmerforderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Liebeg IESG² Paragraph 3, Rz 13; ferner Liebeg, Lohnsteuerrecht versus Insolvenzrecht? ÖStZ 1997, 110). Dadurch, dass Insolvenzausfallgeld "netto", also abzüglich Lohnsteuer und der auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialabgaben gebührt vergleiche Liebeg aaO Paragraph 3, Rz 3; HolzerReissnerSchwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 223; SZ 67/142), ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der IAGF als Legalzessionar (nur) insoweit in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers eintritt, als er einen Anspruch auf Zahlung der "Nettoarbeitnehmerforderung" hat. Insoweit ist die Rechtslage mit einer sogenannten Nettolohnzahlungsvereinbarung vergleichbar vergleiche Liebeg ÖStZ 1997, 110). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, auf den IAGF sei - bezogen auf die Lohnsteuer - nur der Anspruch auf Zahlung der Nettoarbeitnehmerforderung übergegangen, hält sich an diese Grundsätze.

Bezüglich des Dienstnehmerbeitragsanteiles zur Sozialversicherung ist zwar von der   die Sozialversicherungsträger begünstigenden (Liebeg IESG² § 13a Rz 5) - Sonderregelung des § 13a Abs 1 und 2 IESG auszugehen. Die Revision zeigt jedoch keinerlei Rechtsschutzinteresse des klagenden Arbeitnehmers an der Feststellung auf, dem IAGF stehe eine Konkursforderung bezüglich des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung zu. Dass über die Höhe dieser (Soll-)Beiträge Unklarheit bestehe, was möglicherweise als Vorfrage für das im Verwaltungsverfahren zu klärende Verhältnis des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung von Bedeutung sein könnte (Beitragsjahre; Beitragshöhe), wurde nicht einmal behauptet.Bezüglich des Dienstnehmerbeitragsanteiles zur Sozialversicherung ist zwar von der   die Sozialversicherungsträger begünstigenden (Liebeg IESG² Paragraph 13 a, Rz 5) - Sonderregelung des Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 IESG auszugehen. Die Revision zeigt jedoch keinerlei Rechtsschutzinteresse des klagenden Arbeitnehmers an der Feststellung auf, dem IAGF stehe eine Konkursforderung bezüglich des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung zu. Dass über die Höhe dieser (Soll-)Beiträge Unklarheit bestehe, was möglicherweise als Vorfrage für das im Verwaltungsverfahren zu klärende Verhältnis des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung von Bedeutung sein könnte (Beitragsjahre; Beitragshöhe), wurde nicht einmal behauptet.

Textnummer

E70610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00063.03B.0828.000

Im RIS seit

27.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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