TE OGH 2003/8/28 2Ob156/03k

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Flughafen L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Vereinigte Staaten von Amerika, p.A. Botschaft der USA in Wien, 1090 Wien, Boltzmanngasse 16, vertreten durch U.S. Departement of Justice, 950 Pennsylvania Avenue, NW Washington DC 20530-0001, USA, wegen EUR 9.100 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. April 2003, GZ 37 R 48/03a-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 3. Februar 2003, GZ 9 C 210/03h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist Betreiberin des Flughafens Linz-Hörsching.

Mit der am 22. 1. 2003 eingebrachten Klage begehrt sie von der beklagten Partei die Zahlung des Klagebetrages für offene Rechnungen betreffend Landegebühren durch Flugzeuge der beklagten Partei bzw Benützung ihres Flughafens im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes der NATO am Balkan seit 1995. Nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilen Flugplatzbenützungsbedingungen und ihrer (eigenen) Tarif- und Entgeltordnung habe die klagende Partei bei jeder Landung auf dem genannten Flughafen Anspruch auf Bezahlung von Landegebühren durch die Fluglinie bzw den jeweiligen Halter des Flugzeuges. Die von der beklagten Partei geschuldeten Beträge resultierten aus dem Zeitraum 15. 4. 2000 bis 13. 4. 2001. Nach der genannten Tarif- und Entgeltordnung gelte überdies eine Gerichtsstandvereinbarung, nach welcher das sachlich zuständige Gericht in Linz und damit das angerufene Erstgericht örtlich zuständig sei.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es führte - zusammenfassend - aus, dass nach ständiger Rechtsprechung ausländische Staaten nach Völkerrecht insoweit der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte entzogen seien, als es sich um Akte handle, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen hätten. Aus dem Klagevorbringen könne geschlossen werden, dass offensichtlich Militärflugzeuge der beklagten Partei im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes der NATO am Balkan Zwischenlandungen am Flughafen Linz-Hörsching durchgeführt hätten. Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handle es sich der Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht um einen hoheitlichen Staatsakt. Die beklagte Partei sei daher wegen der in Ausübung hoheitlicher Funktionen durchgeführten Landungen hinsichtlich allenfalls geschuldeter Landegebühren der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Da ein Immunitätsverzicht von Seiten der beklagten Partei bzw eine Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit von der klagenden Partei nicht vorgebracht worden sei, sei die Klage sohin zurückzuweisen.

Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht Folgendes wörtlich aus:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (beginnend mit Spruchrepertorium Nr 28 = SZ 23/143 = EvBl 1950/356; RIS-Justiz RS0045581 mwN) sind ausländische Staaten nach Völkerrecht nur insoweit der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte entzogen, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. Auch nach innerstaatlichem Recht sind also ausländische Staaten in allen Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Abgesehen von völkervertragsrechtlichen Regelungen gilt nach herrschendem allgemeinen Völkerrecht der Grundsatz der relativen (beschränkten) Immunität der Staaten, die nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen (acta iure imperii), nicht aber in Ausübung privatrechtlicher Funktionen (acta iure gestionis), der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sind (SZ 68/72).

Es ist also stets zu prüfen, ob beim Handeln eines Staates ein Hoheitsakt oder ein privatrechtsgeschäftlicher Akt vorliegt, da einem ausländischen Staat Immunität (Exemtion von der inländischen Gerichtsbarkeit) nur für den erstgenannten Bereich zuerkannt wird (Prinzip der eingeschränkten oder relativen Immunität; vgl dazu ausführlich Matscher in Fasching2 I, Rz 203 ff zu Artikel IX EGJN). Zur Beurteilung, ob ein Akt als hoheitlich oder privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren ist, wird heute in erster Linie nicht mehr von der Zweckrichtung des staatlichen Handelns (funktionale Betrachtungsweise), sondern - unabhängig von dieser - von der Natur des Aktes ausgegangen: Als privatrechtsgeschäftlich, und daher als nicht von der Immunität erfasst, sind alle jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte; dabei handelt der Staat im Prinzip auch nach den Rechtsformen des Privatrechtes (Matscher aaO, Rz 208 mwN; OGH JBl 1962, 43; vgl auch Schreuer, Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ausländische Staaten, ÖJZ 1991, 41 [42 ff]). Die Qualifikation eines Aktes nach seiner 'Natur' ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich im Lichte des Völkerrechtes vorzunehmen (EvBl 1988/118).Es ist also stets zu prüfen, ob beim Handeln eines Staates ein Hoheitsakt oder ein privatrechtsgeschäftlicher Akt vorliegt, da einem ausländischen Staat Immunität (Exemtion von der inländischen Gerichtsbarkeit) nur für den erstgenannten Bereich zuerkannt wird (Prinzip der eingeschränkten oder relativen Immunität; vergleiche dazu ausführlich Matscher in Fasching2 römisch eins, Rz 203 ff zu Artikel römisch IX EGJN). Zur Beurteilung, ob ein Akt als hoheitlich oder privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren ist, wird heute in erster Linie nicht mehr von der Zweckrichtung des staatlichen Handelns (funktionale Betrachtungsweise), sondern - unabhängig von dieser - von der Natur des Aktes ausgegangen: Als privatrechtsgeschäftlich, und daher als nicht von der Immunität erfasst, sind alle jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte; dabei handelt der Staat im Prinzip auch nach den Rechtsformen des Privatrechtes (Matscher aaO, Rz 208 mwN; OGH JBl 1962, 43; vergleiche auch Schreuer, Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ausländische Staaten, ÖJZ 1991, 41 [42 ff]). Die Qualifikation eines Aktes nach seiner 'Natur' ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich im Lichte des Völkerrechtes vorzunehmen (EvBl 1988/118).

Im vorliegenden Fall ist daher nunmehr zu beurteilen, ob eine Landung von Militärflugzeugen (davon geht die klagende Partei in ihrem Rekurs selbst aus) der beklagten Partei auf dem Flughafen Linz-Hörsching im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes der NATO am Balkan als hoheitlicher oder privatrechtsgeschäftlicher Akt zu qualifizieren ist und demnach die von der klagenden Partei aus diesem Handeln eines ausländischen Staates abgeleiteten Ansprüche vor den inländischen Gerichten geltend gemacht werden können oder nicht.

Zunächst ist hier Folgendes klarzustellen:

Beim IFOR bzw SFOR-Einsatz der NATO handelt es sich um im Friedensvertrag von Dayton installierte, durch entsprechende Resolutionen der Vereinten Nationen (UNO-Resolution 1031 [1995], Resolution 1035 [1995], Resolution 1088 [1996]) völkerrechtlich abgesicherte Maßnahmen, wodurch die NATO die Aufgabe erhielt, in Bosnien-Herzegowina den Frieden einzuführen und danach abzusichern (vgl zur Geschichte, Aufbau und Aufgaben von IFOR/SFOR die Homepage im Internet: http://www.nato.int/ifor bzw sfor). Zweifellos kann es sich deshalb beim Einsatz des Militärs und auch von Flugzeugen der beklagten Partei im Rahmen des von der UNO angeordneten IFOR bzw SFOR-Einsatzes an sich sowohl seiner Natur nach als auch im Lichte des Völkerrechtes nur um einen hoheitlichen Akt handeln, der durch entsprechende völkerrechtliche Verträge bzw durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrates implementiert und abgesichert wurde. Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, liegt jedenfalls hoheitliches Handeln vor (SZ 36/26 = EvBl 1963/210; Matscher aaO Rz 204).Beim IFOR bzw SFOR-Einsatz der NATO handelt es sich um im Friedensvertrag von Dayton installierte, durch entsprechende Resolutionen der Vereinten Nationen (UNO-Resolution 1031 [1995], Resolution 1035 [1995], Resolution 1088 [1996]) völkerrechtlich abgesicherte Maßnahmen, wodurch die NATO die Aufgabe erhielt, in Bosnien-Herzegowina den Frieden einzuführen und danach abzusichern vergleiche zur Geschichte, Aufbau und Aufgaben von IFOR/SFOR die Homepage im Internet: http://www.nato.int/ifor bzw sfor). Zweifellos kann es sich deshalb beim Einsatz des Militärs und auch von Flugzeugen der beklagten Partei im Rahmen des von der UNO angeordneten IFOR bzw SFOR-Einsatzes an sich sowohl seiner Natur nach als auch im Lichte des Völkerrechtes nur um einen hoheitlichen Akt handeln, der durch entsprechende völkerrechtliche Verträge bzw durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrates implementiert und abgesichert wurde. Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, liegt jedenfalls hoheitliches Handeln vor (SZ 36/26 = EvBl 1963/210; Matscher aaO Rz 204).

In den angesprochenen UNO-Resolutionen wurde den Mitgliedstaaten der UNO auch aufgetragen, bei der Verwirklichung des IFOR- bzw SFOR-Planes mitzuwirken. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Österreich als Mitglied der UNO derartige Resolutionen zu akzeptieren hat und im Rahmen solcher völkerrechtlich einwandfrei abgesicherter Maßnahmen auch Überflugsgenehmigungen für ausländische Staaten, worin wohl auch das Recht zu Zwischenlandungen auf inländischen Flughäfen enthalten ist, zu gewähren hatte und solche auch gewährte. Das Argument, die Qualifizierung des Überfluges und Zwischenlandens ausländischer Militärflugzeuge als Hoheitsakte würde einen gravierenden Verstoß gegen die Neutralität Österreichs bedeuten, ist daher nicht stichhältig. Zwar darf in die Gebietshoheit eines fremden Staates durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden (vgl SZ 68/81; RIS-Justiz RS0053183), jedoch war dies gerade hier nicht der Fall, weil hier ja zum einen ein entsprechender völkerrechtlicher Titel auf Grund von UN-Resolutionen gegeben war und es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass Österreich im Rahmen der Mitwirkung an der Durchführung dieses IFOR- bzw SFOR-Planes die Einwilligung für Überflüge durch Flugzeuge der NATO-Mitgliedsstaaten erteilte. Die Setzung eines Hoheitsaktes durch einen ausländischen Staat im Staatsgebiet von Österreich ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein solcher dementsprechend völkerrechtlich zulässig ist.In den angesprochenen UNO-Resolutionen wurde den Mitgliedstaaten der UNO auch aufgetragen, bei der Verwirklichung des IFOR- bzw SFOR-Planes mitzuwirken. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Österreich als Mitglied der UNO derartige Resolutionen zu akzeptieren hat und im Rahmen solcher völkerrechtlich einwandfrei abgesicherter Maßnahmen auch Überflugsgenehmigungen für ausländische Staaten, worin wohl auch das Recht zu Zwischenlandungen auf inländischen Flughäfen enthalten ist, zu gewähren hatte und solche auch gewährte. Das Argument, die Qualifizierung des Überfluges und Zwischenlandens ausländischer Militärflugzeuge als Hoheitsakte würde einen gravierenden Verstoß gegen die Neutralität Österreichs bedeuten, ist daher nicht stichhältig. Zwar darf in die Gebietshoheit eines fremden Staates durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden vergleiche SZ 68/81; RIS-Justiz RS0053183), jedoch war dies gerade hier nicht der Fall, weil hier ja zum einen ein entsprechender völkerrechtlicher Titel auf Grund von UN-Resolutionen gegeben war und es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass Österreich im Rahmen der Mitwirkung an der Durchführung dieses IFOR- bzw SFOR-Planes die Einwilligung für Überflüge durch Flugzeuge der NATO-Mitgliedsstaaten erteilte. Die Setzung eines Hoheitsaktes durch einen ausländischen Staat im Staatsgebiet von Österreich ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein solcher dementsprechend völkerrechtlich zulässig ist.

Auch die von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel erstmals aufgestellte Behauptung, die Flugzeuge der beklagten Partei seien nicht im militärischen Einsatz gewesen, sondern im humanitären Einsatz, sodass ein privatrechtsgeschäftlicher Akt und kein Hoheitsakt vorgelegen sei, ist keineswegs stichhältig. Auch ein humanitärer Einsatz kann durch das Militär erfolgen. Die Rekurswerberin verwechselt hier offensichtlich Kampfeinsatz (Kriegshandlungen) mit dem Einsatz des Militärs an sich. Es ist daher nicht zwingend, dass es sich beim Einsatz des Militärs zur Erfüllung humanitärer Aufgaben per se um privatrechtliche Akte handle.

Wenngleich nach Ansicht des Rekurssenates feststeht, dass der Einsatz der Flugzeuge der beklagten Partei im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes grundsätzlich einen Hoheitsakt darstellte, bleibt dennoch zu prüfen, ob die Zwischenlandung auf einem österreichischen Zivilflugplatz nicht als privatrechtsgeschäftlicher Akt zu qualifizieren ist, etwa weil es sich möglicherweise nur um eine Begleit- oder Hilfsmaßnahme zur Erfüllung des hoheitlichen Einsatzes handelte, und weil - wie bereits ausgeführt - bei der Unterscheidung zwischen hoheitlichem und privatrechtsgeschäftlichem Handeln auf die Natur des Aktes und nicht auf die Zweckrichtung des Aktes abzustellen ist, also zu fragen ist, ob diesen Akt auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen hätte können.

Zumindest zum innerstaatlichen Recht entspricht es jedoch ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen sind, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS-Justiz RS0049948; zuletzt 1 Ob 29/02z). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach diesem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (1 Ob 56/98m).

Nach Auffassung des erkennenden Senates sind diese vom Obersten Gerichtshof zum innerstaatlichen Recht entwickelten Abgrenzungskriterien auch im Zusammenhang mit der durchaus vergleichbaren Abgrenzung zwischen hoheitlich oder privatrechtsgeschäftlich im Zusammenhang mit dem Völkerrecht heranzuziehen.

Da es sich - wie bereits dargelegt wurde - beim Einsatz der Flugzeuge der beklagten Partei im Rahmen des IFOR- bzw SFOR-Einsatzes der NATO um einen völkerrechtlich abgesicherten hoheitlichen Akt handelte, weisen auch die Landungen dieser Flugzeuge auf dem Flughafen der klagenden Partei einen derartigen engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe auf, sodass man im Lichte der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur zum Ergebnis gelangt, dass auch diese Landungen selbst als untrennbarer Teil dieses hoheitlichen Aufgaben dienenden Einsatzes als hoheitlich zu beurteilen sind. Mag daher auch - wie dies die Rekurswerberin vermeint - die Benützung eines Zivilflugplatzes für eine Zwischenlandung isoliert betrachtet ihrer Natur nach als privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren sein, da diese auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte, und stützt sie sich in ihrer Klage auf zivilrechtlich zu klassifizierende Rechtsgrundlagen (Zivile Flugplatzbenützungsbedingungen, Tarif- und Entgeltordnung), müssen doch diese (Zwischen)Landungen vor dem Hintergrund und im Zusammenhang mit dem Gesamteinsatz betrachtet werden, weshalb der erkennende Senat der Auffassung ist, dass auch diese Landungen der Flugzeuge der beklagten Partei einen Bestandteil des hoheitlichen Handels darstellten und daher über die daraus abgeleiteten Ansprüche der klagenden Partei nicht durch die inländischen ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist. Abgesehen davon liegt nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls hoheitliches Handeln vor, wenn ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt hat (SZ 36/26 = EvBl 1963/210) und ist darüberhinaus auch der Einsatz militärischer Mittel jedenfalls als Hoheitsakt zu beurteilen, weshalb für daraus abgeleitete Ansprüche keine inländische Gerichtsbarkeit besteht (10 Ob 525/94 = SZ 68/72 = IPRax 1996/41)."

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur hier relevanten Frage (Staatenimmunität bei internationalen, von der UNO völkerrechtlich mandatierten Einsätzen) keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege und bisher auch nicht entschieden worden sei, ob die vom Obersten Gerichtshof zum innerstaatlichen Recht entwickelten Kriterien zur Unterscheidung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln des Staates auch auf einen vergleichbaren nach Völkerrecht zu beurteilenden Fall anzuwenden seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die Zurückweisung der Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit aufzuheben, in eventu den Beschluss des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an dieses bzw an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO), jedoch nicht berechtigt. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Stand der Rechtsprechung und - soweit überschau- und verfügbar - auch des (verfahrens- und völkerrechtlichen) Schrifttums entspricht, kann sich der erkennende Senat - unter Berücksichtigung der Revisionsrekursausführungen - hiebei auf folgende zusammenfassende (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO) Stellungnahme beschränken:Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO), jedoch nicht berechtigt. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Stand der Rechtsprechung und - soweit überschau- und verfügbar - auch des (verfahrens- und völkerrechtlichen) Schrifttums entspricht, kann sich der erkennende Senat - unter Berücksichtigung der Revisionsrekursausführungen - hiebei auf folgende zusammenfassende (§§ 528a in Verbindung mit 510 Abs 3 ZPO) Stellungnahme beschränken:

Auch im Revisionsrekurs wird von der Rechtsmittelwerberin ausdrücklich zugestanden, dass die verfahrensgegenständlichen Landungen auf ihrem Flughafen durch Militärflugzeuge der beklagten Partei erfolgten; da es sich hiebei jedoch um einen Zivilflugplatz handle, seien deren Zwischenlandungen als privatrechtsgeschäftlich zu qualifizieren, sodass letztlich dem Umstand, dass es sich um Militärflugzeuge gehandelt habe, keine Bedeutung zukomme; ebensogut hätten die Landungen im Rahmen des IFOR/SFOR-Einsatzes auch durch Zivilflugzeuge erfolgen können. Maßgeblich sei vielmehr, dass sich die Flugzeuge nicht im militärischen, sondern im humanitären Einsatz befunden hätten. Die vom Rekursgericht zitierten UN-Resolutionen seien einem völkerrechtlichen Vertrag nicht gleichzuhalten; Österreich habe im Zuge seines mit der NATO geschlossenen Transitabkommens den verfahrensgegenständlichen Entgeltanspruch auch nicht ausgeschlossen.

Hiezu ist Folgendes zu erwidern:

Ausländische Staaten sind nach Völkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte eximiert, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben; lediglich in Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen sind ausländische Staaten auch nach innerstaatlichem Recht der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen (RIS-Justiz RS0045581, RS0032107). Dies folgt aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Staaten (Ipsen, Völkerrecht4 334 Rn 16; Vitzthum, Völkerrecht2 Rn 91 ff unter Hinweis auf Art 2 Z 1 UN-Charta) samt daraus abgeleitetem Grundsatz der Territorialhoheit (RIS-Justiz RS0053183). Akte iure imperii sind hiebei von solchen iure gestionis nicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, sondern nach dem allgemeinen Völkerrecht abzugrenzen (Schreuer, Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ausländische Staaten, ÖJZ 1991, 41 [44]).

Der militärische Einsatz der Luftwaffe eines Staates ist jedenfalls hoheitlicher Staatsakt (10 Ob 525/94, SZ 68/72; RIS-Justiz RS0045472; Matscher in Fasching I2 Rz 206a zu Art IX EGJN). Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor (Matscher, aaO Rz 204 unter Hinweis auf SZ 36/26). Selbiges muss bei vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, deren Mitglied Österreich seit 14. 12. 1955 ist (BGBl 1956/120), beschlossenen Resolutionen gelten, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt (Art 25 UN-Charta: "Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrates gemäß der vorliegenden Satzung anzunehmen und durchzuführen."; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht3 §§ 98 und 159; vgl auch Winkler, Die einfachgesetzliche Umsetzung der österr Neutralität, In Tagungsband zum 27. Österr Völkerrechtstag, Meran 2000, 1 [16] - im Druck -, wonach "Beschlüsse des Sicherheitsrates unter Berufung auf Kapitel VII und in entsprechender Diktion gemäß Art 25 SVN [Satzung Vereinte Nationen] für alle Mitgliedstaaten der UN= verbindlich sind und deshalb iS von Art 103 SVN allen anderen Verpflichtungen, auch den Verpflichtungen aus der Neutralität, vorgehen"). Das Rekursgericht hat diesbezüglich bereits auf die maßgeblichen Sicherheitsresolutionen 1031 (aus 1995) und 1088 (aus 1996) verwiesen (beide im Volltext in deutscher Sprache auch abrufbar unter www.un.org/documents samt Link zu "Documents in German"). Dienten aber die Flüge der beklagten Partei (was von der Klägerin selbst gar nicht in Abrede gestellt wird) solcherart hoheitlichen Zwecken, dann genossen nicht nur diese "Staatsflugzeuge" volle Immunität (Matscher, aaO Rz 239; Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht10 Rn 1493 f), sondern auch der (als Eigentümer und Entsender) dahinterstehende ausländische Staat als Völkerrechtssubjekt - gleichgültig, mit welchem Transportgut (etwa - wie hier behauptet - Hilfsgüter) diese Maschinen beladen waren. Insoweit lag also in jedem Falle hoheitliches staatliches Handeln (auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen) vor (acta iure imperii: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österr. Handbuch des Völkerrechts, Bd 13 Rz 834 ff; Ipsen, aaO Rn 17 ff), wobei die Klägerin selbst nicht einmal behauptet, dass die verfahrensgegenständlichen Landungen US-amerikanischer Militärflugzeuge auf einem österreichischen Privatflugplatz nicht im Rahmen dieses von der UNO autorisierten, sondern eines bloß "privaten" Handelns erfolgt wären. Schließlich hat die Republik Österreich im (Durchführungs-)Abkommen mit der NATO über den Transit zum Zweck des multinationalen Friedenseinsatzes in Bosnien (IFOR), BGBl 1995/869 - insoweit auch auf die "multinationale Stabilisierungstruppe SFOR" ("multinational stabilization force SFOR") anzuwenden, handelt es sich doch bei dieser um die ebenfalls sicherheitsratsmäßig eingesetzte "Rechtsnachfolgerin der Friedensumsetzungtruppe IFOR" ("legal successor of IFOR", UN-Resolution 1088 vom 12. 12. 1996, Abschn II P 18) -, nicht nur "sämtlichem Personal" sowie für "Fracht, Ausrüstung, Waren und Material jeglicher Art einschließlich Munition" den "ungehinderten Transit über Land, Bahn, Straße, Wasser oder in der Luft" erlaubt, sondern darüber hinaus auch davon betroffene Flugzeuge "beim Transit von sämtlichen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren befreit" und erklärt, "alle möglichen Maßnahmen (zu treffen), um der NATO den Gebrauch von Flughäfen ... ohne die Bezahlung von Abgaben, Gebühren, Mauten oder Belastungen zu ermöglichen." Hiedurch ist es auch nicht möglich, im Umweg über einen einzelnen Entsendestaat eines solchen Flugzeuges derartige Gebühren einbringlich zu machen.Der militärische Einsatz der Luftwaffe eines Staates ist jedenfalls hoheitlicher Staatsakt (10 Ob 525/94, SZ 68/72; RIS-Justiz RS0045472; Matscher in Fasching I2 Rz 206a zu Art IX EGJN). Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor (Matscher, aaO Rz 204 unter Hinweis auf SZ 36/26). Selbiges muss bei vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, deren Mitglied Österreich seit 14. 12. 1955 ist (BGBl 1956/120), beschlossenen Resolutionen gelten, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt (Art 25 UN-Charta: "Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrates gemäß der vorliegenden Satzung anzunehmen und durchzuführen."; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht3 §§ 98 und 159; vergleiche auch Winkler, Die einfachgesetzliche Umsetzung der österr Neutralität, In Tagungsband zum 27. Österr Völkerrechtstag, Meran 2000, 1 [16] - im Druck -, wonach "Beschlüsse des Sicherheitsrates unter Berufung auf Kapitel VII und in entsprechender Diktion gemäß Art 25 SVN [Satzung Vereinte Nationen] für alle Mitgliedstaaten der UN= verbindlich sind und deshalb iS von Art 103 SVN allen anderen Verpflichtungen, auch den Verpflichtungen aus der Neutralität, vorgehen"). Das Rekursgericht hat diesbezüglich bereits auf die maßgeblichen Sicherheitsresolutionen 1031 (aus 1995) und 1088 (aus 1996) verwiesen (beide im Volltext in deutscher Sprache auch abrufbar unter www.un.org/documents samt Link zu "Documents in German"). Dienten aber die Flüge der beklagten Partei (was von der Klägerin selbst gar nicht in Abrede gestellt wird) solcherart hoheitlichen Zwecken, dann genossen nicht nur diese "Staatsflugzeuge" volle Immunität (Matscher, aaO Rz 239; Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht10 Rn 1493 f), sondern auch der (als Eigentümer und Entsender) dahinterstehende ausländische Staat als Völkerrechtssubjekt - gleichgültig, mit welchem Transportgut (etwa - wie hier behauptet - Hilfsgüter) diese Maschinen beladen waren. Insoweit lag also in jedem Falle hoheitliches staatliches Handeln (auf Grund eines Beschlusses des Sicherheitsrates gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen) vor (acta iure imperii: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österr. Handbuch des Völkerrechts, Bd 13 Rz 834 ff; Ipsen, aaO Rn 17 ff), wobei die Klägerin selbst nicht einmal behauptet, dass die verfahrensgegenständlichen Landungen US-amerikanischer Militärflugzeuge auf einem österreichischen Privatflugplatz nicht im Rahmen dieses von der UNO autorisierten, sondern eines bloß "privaten" Handelns erfolgt wären. Schließlich hat die Republik Österreich im (Durchführungs-)Abkommen mit der NATO über den Transit zum Zweck des multinationalen Friedenseinsatzes in Bosnien (IFOR), BGBl 1995/869 - insoweit auch auf die "multinationale Stabilisierungstruppe SFOR" ("multinational stabilization force SFOR") anzuwenden, handelt es sich doch bei dieser um die ebenfalls sicherheitsratsmäßig eingesetzte "Rechtsnachfolgerin der Friedensumsetzungtruppe IFOR" ("legal successor of IFOR", UN-Resolution 1088 vom 12. 12. 1996, Abschn II P 18) -, nicht nur "sämtlichem Personal" sowie für "Fracht, Ausrüstung, Waren und Material jeglicher Art einschließlich Munition" den "ungehinderten Transit über Land, Bahn, Straße, Wasser oder in der Luft" erlaubt, sondern darüber hinaus auch davon betroffene Flugzeuge "beim Transit von sämtlichen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren befreit" und erklärt, "alle möglichen Maßnahmen (zu treffen), um der NATO den Gebrauch von Flughäfen ... ohne die Bezahlung von Abgaben, Gebühren, Mauten oder Belastungen zu ermöglichen." Hiedurch ist es auch nicht möglich, im Umweg über einen einzelnen Entsendestaat eines solchen Flugzeuges derartige Gebühren einbringlich zu machen.

Die Vorinstanzen haben somit zutreffend die Klage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit a limine zurückgewiesen. Der bestätigende Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes war damit zu bestätigen, ohne dass sich diesbezüglich die Notwendigkeit einer Anfrage über Bestand und Ausmaß der relevierten Immunität an das Bundesministerium für Justiz gemäß Art IX Abs 3 EGJN ergibt (vgl Matscher, aaO Rz 190 ff).Die Vorinstanzen haben somit zutreffend die Klage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit a limine zurückgewiesen. Der bestätigende Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes war damit zu bestätigen, ohne dass sich diesbezüglich die Notwendigkeit einer Anfrage über Bestand und Ausmaß der relevierten Immunität an das Bundesministerium für Justiz gemäß Art IX Abs 3 EGJN ergibt vergleiche Matscher, aaO Rz 190 ff).

Textnummer

E70691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00156.03K.0828.000

Im RIS seit

27.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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