TE OGH 2003/8/28 8Ob101/03s

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Werner E*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2003, GZ 42 R 419/03h-76, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166; zuletzt etwa 8 Ob 144/02p; 9 Ob 242/02g). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs, in dem sich der Rekurswerber abermals in Beschimpfungen verschiedenster Personen ergeht, nicht substantiell vorgebracht.Die Beurteilung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166; zuletzt etwa 8 Ob 144/02p; 9 Ob 242/02g). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs, in dem sich der Rekurswerber abermals in Beschimpfungen verschiedenster Personen ergeht, nicht substantiell vorgebracht.

Textnummer

E70593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00101.03S.0828.000

Im RIS seit

27.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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