TE OGH 2003/9/2 10ObS220/03f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2003, GZ 9 Rs 75/03w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach der Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76 (vgl Art XI Abs 6) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach der Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl römisch eins 2002/76 vergleiche Art römisch XI Absatz 6,) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels macht die ao Revision geltend, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche "bzw" eine solche fehle, weil hier auf die Frage einzugehen sei, ob durch die Gewährung einer Invaliditätspension seitens der beklagten Pensionsversicherung im Jahr 1977, "in eventu" durch die Entziehung der Invaliditätspension mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung im Jahr 1983 [infolge des dort angenommenen Eintritts der Arbeitsfähigkeit], für den im gegenständlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt (nämlich dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt seit dem Eintritt in das Erwerbsleben arbeitsfähig war und daher ein Herabsinken [iSd § 255 ASVG] denkunmöglich sei) "eine Änderung eintritt". Da beide Entscheidungen zu Unrecht erfolgt seien, aber in Rechtskraft erwuchsen, stelle sich nämlich die Kernfrage "inwieweit die Begründung einer Entscheidung Rechtskraftwirkung entfaltet".Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels macht die ao Revision geltend, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche "bzw" eine solche fehle, weil hier auf die Frage einzugehen sei, ob durch die Gewährung einer Invaliditätspension seitens der beklagten Pensionsversicherung im Jahr 1977, "in eventu" durch die Entziehung der Invaliditätspension mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung im Jahr 1983 [infolge des dort angenommenen Eintritts der Arbeitsfähigkeit], für den im gegenständlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt (nämlich dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt seit dem Eintritt in das Erwerbsleben arbeitsfähig war und daher ein Herabsinken [iSd Paragraph 255, ASVG] denkunmöglich sei) "eine Änderung eintritt". Da beide Entscheidungen zu Unrecht erfolgt seien, aber in Rechtskraft erwuchsen, stelle sich nämlich die Kernfrage "inwieweit die Begründung einer Entscheidung Rechtskraftwirkung entfaltet".

Die Revisionswerberin vertritt dazu den Standpunkt, die "Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit" [im zitierten klageabweisenden Urteil] sei "in materieller Rechtskraft erwachsen" und einer neuerlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zugänglich, weshalb [entgegen dem hier festgestellten Sachverhalt] "als gegeben und nicht weiter hinterfragbar vorauszusetzen und anzunehmen" sei, "dass die Klägerin ab 10. 2. 1982 arbeitsfähig war". Die Auffassung des Berufungsgerichtes, es sei nicht von Bedeutung, welche Festlegungen in einem früheren, rechtskräftig beendeten Pensionsverfahren zum Pensionsentzug geführt hätten, widerspreche der Lehre von der "materiellen Rechtskraftwirkung des rechtserzeugenden Sachverhalts".

Dazu ist - was die hier angesprochenen Aspekte der materiellen Rechtskraft betrifft - folgendes festzuhalten:

Während die sich aus § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, verbietet die Bindungswirkung, nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041251; zuletzt: 8 ObA 36/03g mwN unter Berufung auf Rechberger in Rechberger2 Rz 3 zu § 411 ZPO; Fasching LB² Rz 1501; Oberhammer, Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung und Präklusion, JBl 2000, 205 [207]), dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess - als Hauptfrage - rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen. Aufgrund der Bindungswirkung hat der Richter des zweiten Prozesses zwischen denselben Parteien die präjudizielle Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen, ohne die Vorfrage zu prüfen (10 ObS 176/02h; 8 ObA 36/03g mwN uva).Während die sich aus Paragraph 411, ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, verbietet die Bindungswirkung, nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041251; zuletzt: 8 ObA 36/03g mwN unter Berufung auf Rechberger in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 411, ZPO; Fasching LB² Rz 1501; Oberhammer, Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung und Präklusion, JBl 2000, 205 [207]), dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess - als Hauptfrage - rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen. Aufgrund der Bindungswirkung hat der Richter des zweiten Prozesses zwischen denselben Parteien die präjudizielle Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen, ohne die Vorfrage zu prüfen (10 ObS 176/02h; 8 ObA 36/03g mwN uva).

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung aus seiner materiellen Rechtskraft Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren entfaltet:

Nach § 411 Abs 1 Satz 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteil über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß §§ 236 oder 259 ZPO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden also gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen.Nach Paragraph 411, Absatz eins, Satz 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteil über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß Paragraphen 236, oder 259 ZPO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden also gemäß Paragraph 411, ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen.

An der Identität des Anspruchs fehlt es hier aber schon deshalb, weil das in diesem Verfahren gestellte Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension einen anderen Stichtag als im Vorverfahren zum Gegenstand hat (10 ObS 176/02h). Da sich die Rechtskraft einer Entscheidung nur auf den Teil des Anspruches erstreckt, über den bereits abgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0041256), ist der Anspruchsgrund neu zu prüfen; bei der gegenständlichen Versicherungsleistung ist somit auch zu berücksichtigen, dass ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen kann (SSV-NF 8/46).

Davon abgesehen reicht es nach der jüngeren Rsp des Obersten Gerichtshofes nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (10 ObS 176/02h mwN).

Bei der Entscheidung über das Klagebegehren im Vorprozess war die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aber (ebenso wie im vorliegenden Verfahren) nur eine Vorfrage. Das Klagebegehren hätte auch aufgrund anderer Erwägungen abgewiesen werden können. Die Beurteilung der Vorfrage der Arbeitsfähigkeit ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein aber nicht in Rechtskraft erwachsen können. Eine Bindung bloß an die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, womit etwa die Vorfrage der Erfüllung der Wartezeit behandelt wurde, besteht jedoch - wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (zuletzt: 10 ObS 176/02h mwN) - jedenfalls nicht (RIS-Justiz RS0041157; RS0041357 [T6]). Nichts anderes kann für von der Revisionswerberin angesprochene Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten gelten.

Dass das Berufungsgericht die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nach den Verhältnissen zum nunmehrigen Stichtag 1. 2. 2001 ohne Bindung an die Ergebnisse des Vorverfahrens beurteilt hat, entspricht daher den dargestellten Grundsätzen, wonach ein zu einem zurückliegenden Stichtag rechtskräftig abgewiesenes Begehren auf Invalititätspension für die Entscheidung über ein zu einem späteren Stichtag erhobenes Begehren keine Bindungswirkung erzeugt (RIS-Justiz RS0116794; SSV-NF 13/13).

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00220.03F.0902.000

Im RIS seit

02.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten