Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Coop., ***** Italien, vertreten durch Dr. Barbara Pesce-Cihlar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.590 EUR sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2003, GZ 2 R 8/03s-9, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8. November 2002, GZ 15 Cg 115/02g-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, sie habe Druckmaschinenzusatzgeräte an die beklagte Partei nach Italien geliefert, wofür ihr diese den - letztlich eingeschränkten - Klagsbetrag von 8.590 EUR schulde. Die Zuständigkeit des Erstgerichts wurde mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründet und auf Art 5 LGVÜ, § 905 ABGB und Art 57 UN-Kaufrecht (CISG) gestützt.
Die beklagte Partei erhob die "Einrede der Unzuständigkeit ... wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit". Die klagende Partei mache Ansprüche aus einem von ihr behaupteten Kaufvertrag geltend, wobei die Ware nach Italien geliefert worden sei und demnach der Erfüllungsort dort liege. Nach Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO sei an diesem Erfüllungsort - dem Sitz der beklagten Partei - zu klagen.
In der Verhandlungstagsatzung vom 7. 11. 2002 führte die klagende Partei ergänzend aus, die Ware sei ursprünglich als Kommissionsware nach Italien gelangt, dann aber von der beklagten Partei gekauft worden. Für die Zuständigkeit des Erstgerichts sei Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO maßgeblich; der Erfüllungsort liege deshalb in Österreich.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Aus den Art 2 und 5 Nr 1 EuGVVO ergebe sich, dass die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Grundsätzlich seien - gemäß Art 2 Nr 1 und Art 66 Abs 1 EuGVVO - Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Gemäß Art 5 Nr 1 EuGVVO könne unter bestimmten Voraussetzungen eine vertragliche Verpflichtung auch vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, eingeklagt werden, sofern der Erfüllungsort in einem Mitgliedstaat liege und keine (anders lautende) Vereinbarung über den Erfüllungsort geschlossen worden sei. Der Erfüllungsort liege dort, wo der Verkäufer die Ware tatsächlich übergeben habe. Dies sei nach den Behauptungen der klagenden Partei ein Ort in Italien, weshalb das Erstgericht nicht zuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei, von dem auszugehen ist, lieferte sie die Geräte - "als Kommissionsware" - an die beklagte Partei nach Italien; diese Ware sei erst nach ihrer Anlieferung von der beklagten Partei gekauft worden. Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung des Kaufpreises für diese Ware und begründet die ihrer Ansicht nach gegebene Zuständigkeit des Erstgerichts mit dem Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 EuGVVO, denn der Erfüllungsort liege in Österreich.
Die Neuregelung des Erfüllungsgerichtsstands in der EuGVVO normiert, ohne dass dies dem Verordnungstext unmittelbar entnommen werden könnte, dass an dem so bestimmten Erfüllungsort alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden können, somit auch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, aber auch sämtliche sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/E. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 EuGVVO Rz 8; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 59). Nach der eindeutigen Bestimmung des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO ist der Erfüllungsort beim Verkauf beweglicher Sachen in dem Mitgliedstaat gelegen, an den sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Der vertragliche Erfüllungsort liegt bei einem Kaufvertrag stets dort, wo der Verkäufer nach dem Willen der Vertragsparteien die Ware abliefern muss, damit er alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt (Czernich aaO Art 5 EuGVVO Rz 33). Haben sich die Streitteile - so das Vorbringen der klagenden Partei - darauf geeinigt, dass an die Stelle eines Kommissionsgeschäfts ein Kaufvertrag treten sollte, dann erfüllte die klagende Partei als Verkäuferin ihre Verpflichtung zur Übergabe der Ware allein damit, dass sie diese an dem Ort beließ, an den sie ohnehin schon geliefert war. Der Umstand, dass die Ware ursprünglich nicht aufgrund eines Kaufvertrags ausgeliefert, sondern "in Kommission" überlassen wurde, kann nichts daran ändern, dass der Ort der Erfüllung des Kaufvertrags mit dem Sitz der beklagten Partei in Italien gleichzusetzen ist, denn die Streitteile waren sich darüber einig, dass die bereits in der Gewahrsame der Käuferin befindliche Kommissionsware nunmehr gekauft sein sollte.
Unzweifelhaft ist Erfüllungsort für den hier geltend gemachten Kauf also der Sitz der beklagten Partei in Italien, sodass die allein auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts gestützte Klage nicht erfolgreich beim Erstgericht eingebracht werden kann.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Textnummer
E70707European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00123.03Z.0902.000Im RIS seit
02.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011