Begründung:
Vorbemerkung: Soweit tieferstehend ein Teil der Korrespondenz der Streitteile wiedergegeben wird, ist nicht strittig, dass ein Schriftverkehr mit diesem Wortlaut tatsächlich stattfand. Die klagende Partei, eine Gesellschaft nach ägyptischem Recht mit einer Zweigniederlassung für Bankgeschäfte in Jordanien, stand schon seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung mit einer jordanischen Gesellschaft. Diese bestellte bei einer Wiener Handelsgesellschaft Sanitärwaren. Die Geschäftsabwicklung sollte mit Hilfe eines Dokumentenakkreditivs erfolgen. Deshalb eröffnete die klagende Partei am 6. 10. 1994 auf Antrag der jordanischen Gesellschaft ein Akkreditiv unter der Nummer TA 5089/94 und teilte der beklagten Partei, einem Bankunternehmen mit Sitz in Wien, im Wesentlichen
Folgendes mit:
"Bitte avisieren sie mittels vollständigem Telex die .. . (Wiener
Handelsgesellschaft) ..., dass wir zu ihren Gunsten ein
unwiderrufliches, bestätigtes Dokumententakkreditiv Nummer TA 5089/94
auf Anweisung und auf Rechnung der ... (jordanischen Gesellschaft)
eröffnet haben für einen Betrag von höchstens USD 325.000,-- (in Worten ...) eröffnet haben.
Dieses Akkreditiv kann weitere drei Mal mit dem selben Wert ausgenützt werden, woraus sich eine Gesamtsumme von USD 1,300.000,-- ergibt.
Dieses Akkreditiv steht zur Negoziierung in Wien bis zum 20. September 1995 gegen Übergabe der folgenden Dokumente zur Verfügung:
1. Nachsichtwechsel der Begünstigten, gezogen auf sie, fällig einhundertachtzig Tage nach Sicht, mit dem Vermerk unter dem Akkreditiv Nr. TA 5089/94 der ... (klagenden Partei) ... .
2. Fakturen sechsfach, die die folgende von den Begünstigten unterfertigte Bestimmung enthält, wie folgt: (Wir bestätigen, dass diese Rechnung in jeder Hinsicht richtig ist, sowohl hinsichtlich der Preise und der Beschreibungen der darin bezuggenommenen Waren, und dass das Ursprungs- oder Herstellungsland der Waren die EWG ist.)
3. Voller Satz des reinen 'an Bord' Konnossements des Spediteurs mit aktuellem Datum, abgestempelt frachtfrei an die Order der ...
(klagenden Partei) ... und mit dem Vermerk: zu verständigen: ... (die
jordanische Gesellschaft) ... .
4. LKW Frachtbrief mit dem Nachweis, dass die Pakete oder Waren von
Deutschland nach Amman an die Order der ... (klagenden Partei) ...
versendet wurden, frachtfrei, und gekennzeichnet mit der
Akkreditivnummer und 'zu verständigen': ... (die jordanische
Gesellschaft) ... . ...
5. Sonstige erforderliche Dokumente:
- Versandliste
- Ursprungszeugnis.
6. Die oben genannten Dokumente zum Nachweis der Verladung der
folgenden Waren: Wasserapparaturen und Sanitärarmaturen ... .
Zusätzliche besondere Anweisungen:
1. Die Kosten nur der ... (britischen Bank) ... gehen zu Lasten des
Eröffners.
2. Nach Erhalt dieses Akkreditivs: 15 % des Gesamtwerts des
Akkreditivs sind auf das Konto von Herrn ... bei uns zu überweisen.
3. Die Vorlage der Dokumente betreffend die erste Lieferung sollte
nicht vor dem 15. Februar 1995 erfolgen.
4. Jede Lieferung sollte nach 45 Tagen ab dem Tag der vorangehenden
Sendung erfolgt sein.
Lieferbedingungen: ...
7. Versicherungspolizze über den Fakturenwert ... .
8. Verladung auf Deck unzulässig.
9. Die Verladung hat spätestens am 10. September 1995 stattzufinden.
10. Teillieferungen sind unzulässig.
11. Umladung ist unzulässig.
12. Bei Bekanntgabe der Bedingungen dieses Akkreditivs ... an den
Begünstigten fügen sie ihre Bestätigung dazu; wir werden daher die
... (britische Bank) ... anweisen, ihre Bestätigung an sie
hinzuzufügen.
13. Die Dokumente sind nach Negoziierung direkt an uns zu
übermitteln, ....
14. Bitte remboursieren sie sich hinsichtlich aller ihrer Zahlungen
im Rahmen dieses Akkreditivs bei unserer Korrespondenzbank ... (der
britischen Bank) ... mit der Bestätigung, dass die Bedingungen des
Akkreditivs erfüllt wurden. Unsere Korrespondenzbank wurde und wird
hiermit ermächtigt, unser USD Konto Nr. ... der Amman Filiale bei ihr
bei Fälligkeit zu belasten, zur Deckung sämtlicher dieser Zahlungen,
und uns davon mittels Telex in Kenntnis zu setzen ... .
Zahlungsbedingungen: Fällig einhundertachtzig Tage nach Sicht.
Verständigen sie uns bitte mittels Telex fünf Werktage vor Leistung einer Zahlung gemäß diesem Akkreditiv, mit der Bestätigung, dass alle Bedingungen und Bestimmungen strikt erfüllt wurden.
17. Verständigen sie uns bitte mittels Telex am Tag der Versendung der bezughabenden Dokumente.
18. Negoziierung gemäß diesem Akkreditiv ist auf sie selbst beschränkt.
19. Ersuchen um Empfangsbestätigung
Hinweis: Dieses Akkreditiv unterliegt den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive 1993, Fassung ERA Nr. 500."
Die beklagte Partei, die nicht Bestätigungsbank mit eigener Zahlungspflicht gegenüber der Akkreditivbegünstigten sein wollte, beantwortete dieses Schreiben noch am gleichen Tag folgendermaßen:
"Wir bestätigen den Erhalt ihrer Dokumentenakkreditiveröffnung vom 6. 10. 1994.
Akkreditivbetrag: USD 325.000,--
Wir avisieren dieses Akkreditiv ohne Hinzufügung unserer
Bestätigung."
Daraufhin bediente sich die klagende Partei der in der Akkreditiveröffnung vom 6. 10. 1994 genannten britischen Bank als Bestätigungsbank, bei der sie ein USD-Konto, das im Zuge der Akkreditivabwicklung belastet werden sollte, unterhielt. Mit Telex vom 8. 10. 1994 an die beklagte Partei änderte die klagende Partei die bisherigen Akkreditivbedingungen in folgender Weise ab:
"Unser Akkreditiv Nr. TA 5089/94 über den Betrag von USD 325.000,--,
revolvierend bis zu insgesamt USD 1,300.000,-- zugunsten ... (der
Wiener Handelsgesellschaft) ... .
Wir bevollmächtigen sie, die Dokumente wie vorgelegt anzunehmen, mit folgenden Ausnahmen:
Akkreditiv gültig bis 20. September 1995.
Die Vorlage der Dokumente sollte nicht vor dem 15. Februar 1995 erfolgen, mit Intervallen von 45 Tagen zwischen jeder Tranche.
Überziehung von USD 325.000,-- für jede Tranche.
Konnossement oder LKW Frachtbrief sollte an die Order der ...
(klagenden Partei) ... ausgestellt werden.
5) Endbestimmungsort C & F Hafen Aqaba - Jordanien und oder Amman -
Jordanien.
6) Nach Eingang dieses Akkreditivs bei ihnen sind 15 Prozent des
Gesamtwerts des Akkreditivs auf das Konto von Herrn ... zu
überweisen.
Zahlungsbedingungen: Fällig 180 Tage nach Sicht.
Punkt 7 ist geändert und lautet: 'Versicherung wurde lokal eingedeckt". Eine Versicherungspolizze ist daher nicht erforderlich."
Mit Telex vom 11. 12. 1995 teilte die klagende Partei der beklagten
Partei sodann mit:
"Unser Akkreditiv Nr. TA 5089/94
Bitte ändern sie das Akkreditiv wie folgt:
1) Verlängern sie die Frist für gültige Verladung und für Negoziierung bis 20. März 1997.
2) Zahlungsbedingungen lauten: Bei Sicht.
Anstatt: Fällig 180 Tage nach Sicht.
Dementsprechend sind keine Nachsichtwechsel der Begünstigten erforderlich.
3) Jeder Betrag der übrigen 3 Tranchen soll lauten: Yen 32,792.500,-- anstatt USD 325.000,--, gesamt Yen 98,377.500,-- anstatt USD ...
4) Alle ihre Kosten sind von den Eröffnern zu zahlen. Ansonsten gleich.
Heute werden wir die ... (britische Bank) ... anweisen, ihre unwiderrufliche Verpflichtung ihnen gegenüber bis 20. März 1997 zu verlängern, unter Mitteilung per Telex an uns beide."
Am gleichen Tag verständigte die klagende Partei auch die britische Bank über ihre Mitteilung an die beklagte Partei und hielt wörtlich fest:
"Verlängern sie bitte die Laufzeit ihrer unwiderruflichen
Verpflichtung gegenüber der ... (beklagten Partei) ... gemäß diesem
Akkreditiv bis 20. März 1997 ... ."
Die beklagte Partei richtete im Telex vom 3. 7. 1996 an die klagende Partei folgende Anfrage:
"Unsere Kunden haben uns mitgeteilt, dass für die 3 verbleibenden Tranchen von je Yen 32,792.500,-- keine Verladung und/oder Negoziierung vor dem 10. 12. 96 erfolgen sollte.
Bitte holen sie die Genehmigung des Akkreditiv-Auftraggebers ein und bestätigen sie ihre Zustimmung bis 5. Juli 1996."
Diese Anfrage wurde von der klagenden Partei mit Telex vom 4. 7. 1996 folgendermaßen beantwortet:
"Wir haben die Zustimmung des Akkreditiv-Auftraggebers erhalten und bestätigen, dass wir mit ihrem oben genannten Telex einverstanden sind."
Im Oktober 1995 reichte die Akkreditivbegünstigte die die erste Teillieferung beurkundenden Dokumente bei der beklagten Partei ein. Diese nahm die Dokumente an, zahlte den Akkreditiverlös, leitete die Dokumente an die klagende Partei weiter und nahm bei der britischen Bank Rembours. In der zweiten Hälfte 1996 kam es - aus nicht feststellbaren Gründen - zu "Schwierigkeiten" in der Geschäftsbeziehung der klagenden Partei mit ihrer Auftraggeberin. Die - bei einem Geschäftspartner der Akkreditivbegünstigten in Bulgarien gekauften - Waren laut Akkreditiv wurden in insgesamt vier Teillieferungen an die Auftraggeberin der klagenden Partei gesandt. Die Lieferungen erfolgten mittels LKW als Transportmittel direkt von Bulgarien nach Amann.
Mit Schreiben vom 12. 11. 1996 teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit:
"Im Anschluss an unser Telefonat von heute morgen, in dem wir sie um ihre werte Unterstützung hinsichtlich der Möglichkeiten ersuchten, den verbleibenden Betrag unter unserem Akkreditiv ... Nummer 5089/94 ..., ursprünglich eröffnet für den Betrag von USD 1,300.000,--, zu stornieren, angesichts der drängenden unangenehmen Umstände, die wir bei unserer Unterhaltung erörterten; unsere Nachforschungen in diesem Zusammenhang haben Folgendes bewiesen:
Frachtführer ist (unbekannt).
Spediteur ist (unbekannt).
Der Name des LKW-Fahrers und das Kennzeichen des LKWs sind (unbekannt).
Wir erwarten das Ergebnis ihrer Nachforschungen, von denen sie uns bitte möglichst rasch informieren wollen."
Die beklagte Partei antwortete im Telefax vom 12. 12. 1996:
"Wir legen ein Schreiben ihres Kunden des Inhalts bei, dass er die Sendung bereits erhalten hat.
Wir bedauern mitzuteilen, dass jeder Widerruf des Akkreditivs unmöglich ist.
Wir möchten ihnen auch mitteilen, dass unser Kunde heute Dokumente für JPY 32,792.500,-- in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs vorgelegt hat.
Wir werden daher bei der ... (britischen Bank) ... mit Valuta 16.
Dezember 1996 für den oben genannten Betrag zuzüglich unserer Kosten
Rembours nehmen."
Die dem Schreiben angeschlossene Bestätigung der
Akkreditivauftraggeberin vom 3. 12. 1996 lautet:
"Wir, ... (die jordanische Gesellschaft) ..., bestätigen nochmals,
dass wir bereits die gesamte Menge Sanitärarmaturen und
Wasserapparaturen um den Gesamtbetrag von USD 1,300.000,-- erhalten
haben, ohne jede Beanstandung hinsichtlich Menge und Qualität und
gemäß dem von der ... (klagenden Partei) ... ausgestellten Akkreditiv
Nr.: 5089/94."
Die beklagte Partei nahm die von der Akkreditivbegünstigen am 12. 12. 1996 eingereichten Dokumente an, zahlte und nahm bei der britischen Bank Rembours für 32,792.500 Yen. Im internationalen Frachtbrief waren als Empfängerin die klagende Partei und als Zeitpunkt der Übernahme des Frachtguts der 20. 10. 1995 angegeben. Die klagende Partei erläuterte der beklagten Partei mit Schreiben vom 12. 12. 1996 ihren Standpunkt folgendermaßen:
"Danke für ihr Fax vom 12. des Monats, das mit vollster Aumerksamkeit gelesen wurde.
1. Wie ihnen vielleicht bei der von unseren Auftraggebern ausgestellten Bestätigung vom 3. 12. 1996 aufgefallen ist, stimmt das Ausstellungsdatum der genannten Bestätigung nicht mit dem Status des Akkreditivs überein. Es erfolgte nämlich bis zum 3. 12. 96 (nur) eine Lieferung unter dem Akkreditiv, wohingegen die Bestätigung besagt, dass der Importeur die Warenmenge für den Wert des Akkreditivs erhalten hat. Dies zeigt Unstimmigkeiten im Umfeld des genannten Akkreditivs an, wie in mehreren Telefonaten unsererseits mit ihnen bestätigt wurde.
2. Da die Versanddokumente im Namen unserer Bank 'konsigniert' an die Order der ... (klagenden Partei) ... ausgestellt und darauf von uns an den Auftraggeber indossiert werden sollten, stellt sich die Frage, wie der Auftraggeber:
A) in seinem Bestätigungsschreiben vom 3. 12. 96 den Erhalt der Waren
für den vollen Akkreditivbetrag angeben konnte und
B) die Ware unter der ersten Lieferung erhalten konnte, ohne dass wir
den Frachtbrief indossierten.
3. Der Akkreditivnachtrag vom 3. 7. 1996, dass vor dem 10. 12. 96 keine Verladung und/oder Negoziierung stattfinden solle, was der vom Importeur mit Datum 3. 12. 96 ausgestellten Bestätigung widerspricht.
4. Zum Wert der bei ihnen am 12. 12. 96 eingegangenen Dokumente, leiten sie diese bitte an uns mit vollsten Details betreffend
Folgendes weiter: A) Speditionsgesellschaft, B) deren Vertreter in Jordanien, C) Art der Versendung (Lastwagen, Schiff), D) falls per LKW - Details des 'internationalen Frachtbriefs'.
Nochmals: Die oben genannten Umstände reflektieren deutlich die Unstimmigkeiten um dieses Akkreditiv, weshalb wird hinsichtlich der Möglichkeiten eines Widerrufs nachgefragt haben."
Schließlich teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit Fax vom 16. 12. 1996 noch mit:
"Bezugnehmend auf unser Fax vom 12. des Monats und in Beantwortung ihres Faxes mit Datum vom 12. des Monats, bedauern wir, mitteilen zu müssen, dass die unter dem Akkreditiv ... TA 5089/94 ... vorgelegten Dokumente nicht mit den Bedingungen des Akkreditivs übereinstimmen, laut Schreiben ihrer Akkreditivabteilung mit Datum vom 10. 12. 1996. Gemäß dem Akkreditivnachtrag vom 3. Juli sollte das Akkreditiv zur Verladung und oder Negoziierung nach dem 10. 12. 1996 zur Verfügung stehen, wogegen die Versanddokumente aber mit dem 18. Oktober 1995 datiert sind!!!! (Fakturen, Versandlisten und Ursprungszeugnis sind alle mit Oktober 1995 datiert).
Angesichts der in unserem Fax vom 12. Dezember 1996 dargelegten Umstände habe wird die ... (britische Bank) ... (Remboursbank) ersucht, die Zahlung auf unsere volle Verantwortung zurückzuhalten. Wir bedauern auch mitteilen zu müssen, dass hier ein offenkundiger Betrugsfall, an dem sowohl der Käufer als auch der Verkäufer beteiligt sind, vorliegt.
Abschließend werden wir mit sofortiger Wirkung dieses Akkreditiv aus unseren Büchern streichen, ohne jede Zustimmung des Auftraggebers oder Begünstigten.
Wir ersuchen um ihre Zusammenarbeit, um jegliche Schädigung oder Beeeinträchtigung unser beider Reputation zu vermeiden."
Die beklagte Partei antwortete mit (undatiertem) Fax:
"Wir nehmen Bezug auf unsere Korrespondenz in der oben angeführten Angelegenheit und teilen ihnen hiermit mit, dass unser Kunde sämtliche seine Rechte gemäß dem in Rede stehenden Akkreditiv zur Gänze an unsere Bank abgetreten hat.
Hinsichtlich ihres Telefaxes vom 16. 12. 1996 möchten wir sie daran erinnern, dass hier überhaupt keine Widersprüche bestehen: Alle in Rede stehenden Dokumente müssen wie vorgelegt angenommen werden; gemäß den Bedingungen sollte das 3. Akkreditiv für Verladung und/oder Negoziierung nach dem 10. 12. 1996 zur Verfügung stehen. Nachdem die Dokumente nach dem 10. 12. 1996 negoziiert wurden, wurden die Dokumente in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs vorgelegt.
Wir möchten betonen, dass ihr Versuch, Zahlung gemäß dem Akkreditiv ohne irgendeinen Nachweis betrügerischer Transaktionen zu umgehen, in der Tat den seit langem bestehenden Internationalen Bankusancen zu diesem Punkt widerspricht.
Ihre vagen Behauptungen hinsichtlich 'offenkundigen Betrugs bei dieser Transaktion, unter Beteiligung sowohl des Käufers als auch des Verkäufers' sind durch keine Beweise gestützt; ihre Zahlungsverweigerung ist daher nicht gerechtfertigt. ... ."
Die klagende Partei entgegnete im Fax vom 26. 12. 96:
"Wir nehmen Bezug auf ihr nicht datiertes Fax zu dem oben erwähnten Akkreditiv. Auch wenn der Auftraggeber die Dokumente annehmen wird; wir allerdings werden die Dokumente nicht annehmen, da sie mit 18.
10. 95 datiert sind (14 Monate alt) und nicht mit Artikel Nr. 43 (A) ERA (500) übereinstimmen.
Die ihnen am 12. 12. 1996 für JPY 32792500/ vorgelegten Dokumente werden daher von uns nicht angenommen, da der LKW-Frachtbrief mit 18. 10. 1995 datiert ist; die Zahlung sollte daher gestoppt werden. Allfällige weitere Lieferungen unter diesem Akkreditiv - die nach dem Bestätigungsschreiben des Auftraggebers vom 3. 12. 1996, das von ihnen mit Fax vom 12. 12. 1996 übermittelt wurde, nicht wahrscheinlich sind - bedürfen auch unserer Zustimmung.
...
Nochmals: Unsere Behauptung von Unstimmigkeiten bzw Unregelmäßigkeiten und/oder Betrug betrifft keinesfalls ihre Bank, selbst wenn der Begünstigte sämtliche seiner Rechte an sie abgetreten hat; ... .
Sie hätten merken sollen, dass das Bestätigungsschreiben des Auftraggebers vom 3. 12. 1996 - dass sie uns übergeben haben - nicht einmal mit dem logischen Geschehensablauf übereinstimmt. Wie sie hätten merken sollen, ist bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Lieferung erfolgt und die diesbezüglichen Dokumente wurden von ihnen negoziiert; und der Restbetrag von 75 % des Werts des Akkreditivs war noch nicht einmal in Anspruch genommen.
... ."
Die beklagte Partei antwortete mit Fax vom 31. 12. 1996:
"Wir nehmen Bezug auf ihr Fax mit Datum vom 26. 12. 1996 ... und
müssen festhalten, dass nicht nur der Auftraggeber die Dokumente wie vorgelegt annehmen muss, sondern auch sie als ausstellende Bank, da sie am 8. 10. 1994 einen Nachtrag durchführten, mit dem Sie uns zur Annahme der Dokumente wie vorgelegt ermächtigten.
Nachdem sie in diesem Nachtrag nichts von einer Ausnahme hinsichtlich Art 43 der ERA erwähnten, müssen sie die Dokumente annehmen wie sie sind, auch wenn die Dokumente älter als 14 Monate sind. Wir möchten auch klarstellen, dass wir in dieser Angelegenheit sehr beruhigt sind, da wir zugunsten unserer Kunden vorfinanziert (forfaitiert) haben und wir auch die Dokumente für die anderen beiden Lieferungen halten (dies sollte auch erklären, dass der Auftraggeber den Erhalt der vollen Lieferung bestätigte).Nachdem sie in diesem Nachtrag nichts von einer Ausnahme hinsichtlich Artikel 43, der ERA erwähnten, müssen sie die Dokumente annehmen wie sie sind, auch wenn die Dokumente älter als 14 Monate sind. Wir möchten auch klarstellen, dass wir in dieser Angelegenheit sehr beruhigt sind, da wir zugunsten unserer Kunden vorfinanziert (forfaitiert) haben und wir auch die Dokumente für die anderen beiden Lieferungen halten (dies sollte auch erklären, dass der Auftraggeber den Erhalt der vollen Lieferung bestätigte).
Anders ausgedrückt, wir können keine Refundierung bzw keinen Widerruf akzeptieren, da wir auch die Rechte und Dokumente für den Restbetrag des Akkreditivs halten.
... (Rechtsausführungen zu den ERA 500) ...
Im Anwortschreiben vom 5. 1. 1997 hielt die klagende Partei an ihrer
bisherigen Ansicht fest.
Die beklagte Partei hatte die Akkreditivforderungen der Akkreditivbegünstigten - der Behauptung in der Korrespondenz entsprechend - "zwischenweilig durch Forfaitierung erworben". Sie hatte "keinerlei Anhaltspunkte" dafür, dass "es zwischen dem Auftraggeber der klagenden Partei, der klagenden Partei und dem Begünstigten zu betrügerischen Machinationen gekommen war". Solche "Machinationen oder dolose Mitwirkung von Mitarbeitern der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei sind nicht feststellbar". Im Zeitpunkt der Klageeinbringung (20. 1. 1997 - Datum der Klagezustellung ebenso 20. 1. 1997) "waren noch die dritte und vierte Teillieferung im Rahmen des ursprünglichen Akkreditives ausständig". Nach Klagezustellung reichte die Akkreditivbegünstigte "wieder die Dokumente bei der beklagten Partei ein, diese leitete sie an die klagende Partei weiter, liquidierte die dritte und vierte Lieferung" und nahm bei der britischen Bank Rembours. Entsprechend dem Vertragsverhältnis mit der Akkreditivauftraggeberin wies die Akkreditivbegünstigte ihren "Subunternehmer in Bulgarien an, die Lieferung an die klagende Partei, und nicht an deren Auftraggeber, durchzuführen". Ob das geschah, gelangte der beklagten Partei nicht zur Kenntnis. Diese wusste über das Schicksal der Warenlieferungen - abgesehen von den "Andeutungen" in den Schreiben der klagenden Partei - nicht Bescheid. Eine mündliche Weisung der klagenden Partei an die beklagte Partei ", anders als bisher im Schriftverkehr vereinbart vorzugehen, oder die Akkreditivauszahlungen zu stoppen", ist nicht feststellbar. Da die beklagte Partei bei der britischen Bank "hinsichtlich der klagsgegenständlichen Beträge" Rembours genommen hatte, wurde die klagende Partei auf ihren US-Dollar-Konten "in gleicher Summe verkürzt". Die klagende Partei erlangte - aus nicht bekannten Gründen - keine Refundierung durch ihre Auftraggeberin. Es ist "nicht hervorgekommen, dass die klagende Partei Lagerhäuser unterhält oder sonst Lagermöglichkeiten in ihren Geschäftsräumlichkeiten für Quantitäten der Waren wie streitgegenständlich hat".
Die klagende Partei begehrte zunächst, die beklagte Partei schuldig zu erkennen,
I. die Annahme von Dokumenten aufgrund des von der klagenden Partei eröffneten Dokumentenakkreditivs TA 5.089/94 zu unterlassen, wennrömisch eins. die Annahme von Dokumenten aufgrund des von der klagenden Partei eröffneten Dokumentenakkreditivs TA 5.089/94 zu unterlassen, wenn
A) die Transportdokumente ein Verladedatum mehr als 21 Tage vor dem Tag der Einreichung der Akkreditivdokumente auswiesen, oder
B) in den Transportdokumenten ein Verladedatum vor dem 10. 12. 1996
ausgewiesen sei;
II. den Rembours bei der britischen Bank zu unterlassen, wennrömisch II. den Rembours bei der britischen Bank zu unterlassen, wenn
A) die Transportdokumente ein Verladedatum mehr als 21 Tage vor dem Tag der Einreichung der Akkreditivdokumente auswiesen, oder
B) in den Transportdokumenten ein Verladedatum vor dem 10. 12. 1996
ausgewiesen sei;
III. die Zahlung an die Akkreditivbegünstigte oder an deren Zessionarin - die beklagte Partei - aufgrund eingereichter Akkreditivdokumente zu unterlassen, wennrömisch III. die Zahlung an die Akkreditivbegünstigte oder an deren Zessionarin - die beklagte Partei - aufgrund eingereichter Akkreditivdokumente zu unterlassen, wenn
A) die Transportdokumente ein Verladedatum mehr als 21 Tage vor dem Tag der Einreichung der Akkreditivdokumente auswiesen, oder
B) in den Transportdokumenten ein Verladedatum vor dem 10. 12. 1996
ausgewiesen sei.
Der mit der Klage verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung deren Begehrens wurde abgewiesen. Mit dem am 22. 9. 1999 bei Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 7) änderte die klagende Partei ihr Begehren dahin. dass sie die Zahlung von 65,585.000 JPY (= etwa 453.079,51 EUR) sA forderte. Sie brachte - ohne wesentliche substantielle Ergänzung durch die Nebenintervenientin - dazu vor:
Die beklagte Partei sei zur Zahlung an die Akkreditivbegünstigte selbst nicht verpflichtet gewesen. Die klagende Partei habe die Zahlung an diese allerdings nur im Fall der Einreichung nicht akkreditivkonformer Dokumente ablehnen dürfen. Die von der Akkreditivbegünstigten im Zuge des revolvierenden Akkreditivs eingereichten Dokumente hätten zahlreiche Ungereimtheiten aufgewiesen. So hätte nicht die Akkreditivauftraggeberin, sondern die klagende Partei Warenempfängerin sein sollen. Die "Verladung und Negoziierung" hätte vor dem 10. 12. 1996 nicht erfolgen dürfen. Deshalb sei die beklagte Partei im November 1996 angewiesen worden, an die Akkreditivbegünstigte nicht zu zahlen und den Rembours bei der britischen Bank zu unterlassen. Die beklagte Partei sei als beauftragte Zahlstellenbank verpflichtet gewesen, alle Weisungen der klagenden Partei als Akkreditivbank zu befolgen, selbst wenn diese im Verhältnis zur Akkreditivbegünstigten rechtswidrig gewesen wären. Die beklagte Partei habe aber sogar noch am 29. 1. 1997 und am 20. 3. 1997 weisungswidrig je 32,792.500 JPY - nur diese Zahlungen seien Gegenstand der Klage - an die Akkreditivbegünstigte gezahlt und bei der britischen Bank dafür Rembours genommen, obwohl sie bereits am 20. 1. 1997 auch klageweise auf Unterlassung - also auf Befolgung der Weisung - in Anspruch genommen worden sei. Durch die Inanspruchnahme des Rembours habe sich die beklagte Partei titellos Geld der klagenden Partei angeeignet und mit eigenem Geld vermengt, um auf diese Weise den der Akkreditivbegünstigten zur Abwicklung der Warenlieferungen gewährten Kredit zu decken. Sie habe sich dadurch ungerechtfertigt bereichert, weshalb die klagende Partei - trotz des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen - Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 1041 ABGB habe, decke doch das Vertragsverhältnis eine solche Bereicherungshandlung nicht. Primär bestehe daher ein Bereicherungsanspruch. Das Klagebegehren sei jedoch auch aus dem Titel des Schadenersatzes gerechtfertigt. Es bestehe überdies der Verdacht, dass Mitarbeiter der beklagten Partei die Ermächtigung, Geld von einem Konto der klagenden Partei im Zuge des Rembours abzurufen, missbraucht und dadurch das Tatbild des § 153 Abs 2 StGB verwirklicht hätten. Deshalb könne der Schadenersatzanspruch gemäß § 1489 ABGB jedenfalls noch nicht verjährt sein. Die beklagte Partei hätte nicht zahlen dürfen, weil die von der Akkreditivbegünstigten eingereichten Dokumente nicht akkreditivkonfom gewesen seien. Durch die Zahlungen seien daher nicht Verbindlichkeiten der klagenden Partei erfüllt worden. Die beklagte Partei habe - mangels Vertragsbeziehungen zur Akkreditivbegünstigten - auch keine "eigene Leistung" aus dem Akkreditiv erbracht. Die klagende Partei sei entreichert, weil sie weder von der britischen Bank noch von der Akkreditivauftraggeberin Ersatz erlangen könne. Gegen letztere bestünde ein Anspruch nur dann , wenn die Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten. Gerade das sei aber nicht der Fall. Soweit sich die beklagte Partei auf eine ihr von der Akkreditivbegünstigten abgetretene "Gegenforderung" berufe, mangle es an der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Akkreditivbegünstigte hätte ihre strittige Forderung in Jordanien einklagen müssen. In Österreich fehle für eine solche, "auch kompensando eingewendete Forderung der Gerichtsstand". Daher müsse die Frage, ob der Akkreditivbegünstigten eine Akkreditivforderung gegen die klagende Partei zustehe, die sie an die beklagte Partei habe abtreten können, vor einem jordanischen Gericht geklärt werden (ON 37 S. 1 ff).Die beklagte Partei sei zur Zahlung an die Akkreditivbegünstigte selbst nicht verpflichtet gewesen. Die klagende Partei habe die Zahlung an diese allerdings nur im Fall der Einreichung nicht akkreditivkonformer Dokumente ablehnen dürfen. Die von der Akkreditivbegünstigten im Zuge des revolvierenden Akkreditivs eingereichten Dokumente hätten zahlreiche Ungereimtheiten aufgewiesen. So hätte nicht die Akkreditivauftraggeberin, sondern die klagende Partei Warenempfängerin sein sollen. Die "Verladung und Negoziierung" hätte vor dem 10. 12. 1996 nicht erfolgen dürfen. Deshalb sei die beklagte Partei im November 1996 angewiesen worden, an die Akkreditivbegünstigte nicht zu zahlen und den Rembours bei der britischen Bank zu unterlassen. Die beklagte Partei sei als beauftragte Zahlstellenbank verpflichtet gewesen, alle Weisungen der klagenden Partei als Akkreditivbank zu befolgen, selbst wenn diese im Verhältnis zur Akkreditivbegünstigten rechtswidrig gewesen wären. Die beklagte Partei habe aber sogar noch am 29. 1. 1997 und am 20. 3. 1997 weisungswidrig je 32,792.500 JPY - nur diese Zahlungen seien Gegenstand der Klage - an die Akkreditivbegünstigte gezahlt und bei der britischen Bank dafür Rembours genommen, obwohl sie bereits am 20. 1. 1997 auch klageweise auf Unterlassung - also auf Befolgung der Weisung - in Anspruch genommen worden sei. Durch die Inanspruchnahme des Rembours habe sich die beklagte Partei titellos Geld der klagenden Partei angeeignet und mit eigenem Geld vermengt, um auf diese Weise den der Akkreditivbegünstigten zur Abwicklung der Warenlieferungen gewährten Kredit zu decken. Sie habe sich dadurch ungerechtfertigt bereichert, weshalb die klagende Partei - trotz des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen - Anspruch auf Rückzahlung gemäß Paragraph 1041, ABGB habe, decke doch das Vertragsverhältnis eine solche Bereicherungshandlung nicht. Primär bestehe daher ein Bereicherungsanspruch. Das Klagebegehren sei jedoch auch aus dem Titel des Schadenersatzes gerechtfertigt. Es bestehe überdies der Verdacht, dass Mitarbeiter der beklagten Partei die Ermächtigung, Geld von einem Konto der klagenden Partei im Zuge des Rembours abzurufen, missbraucht und dadurch das Tatbild des Paragraph 153, Absatz 2, StGB verwirklicht hätten. Deshalb könne der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1489, ABGB jedenfalls noch nicht verjährt sein. Die beklagte Partei hätte nicht zahlen dürfen, weil die von der Akkreditivbegünstigten eingereichten Dokumente nicht akkreditivkonfom gewesen seien. Durch die Zahlungen seien daher nicht Verbindlichkeiten der klagenden Partei erfüllt worden. Die beklagte Partei habe - mangels Vertragsbeziehungen zur Akkreditivbegünstigten - auch keine "eigene Leistung" aus dem Akkreditiv erbracht. Die klagende Partei sei entreichert, weil sie weder von der britischen Bank noch von der Akkreditivauftraggeberin Ersatz erlangen könne. Gegen letztere bestünde ein Anspruch nur dann , wenn die Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten. Gerade das sei aber nicht der Fall. Soweit sich die beklagte Partei auf eine ihr von der Akkreditivbegünstigten abgetretene "Gegenforderung" berufe, mangle es an der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Akkreditivbegünstigte hätte ihre strittige Forderung in Jordanien einklagen müssen. In Österreich fehle für eine solche, "auch kompensando eingewendete Forderung der Gerichtsstand". Daher müsse die Frage, ob der Akkreditivbegünstigten eine Akkreditivforderung gegen die klagende Partei zustehe, die sie an die beklagte Partei habe abtreten können, vor einem jordanischen Gericht geklärt werden (ON 37 S. 1 ff). Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, nur der britischen Bank könne ein allfälliger Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht zustehen. Diese habe den Rembours vorbehaltlos geleistet und diese Leistung einem Konto der klagenden Partei angelastet. Eine solche Belastung hätte allerdings unterbleiben müssen, weil die britische Bank den Rembours aufgrund der von der klagenden Partei erteilten Weisung, nicht zu zahlen, hätte ablehnen können. Sie - die beklagte Partei - habe nicht weisungswidrig gehandelt, weil eine Weisung entsprechend den Behauptungen der klagenden Partei nicht erteilt worden sei. Auch die Unterlassungsklage sei nicht als solche Weisung aufzufassen gewesen. Ungeachtet dessen wäre die behauptete Weisung wegen der Unwiderruflichkeit des Akkreditivs rechtswidrig gewesen. Die klagende Partei sei auch nicht berechtigt gewesen, der beklagten Partei die Inanspruchnahme des Rembours zu untersagen. Die von der Akkreditivbegünstigten eingereichten Dokumente seien akkreditivkonform gewesen. Die klagende Partei habe die beklagte Partei zur Annahme der "Dokumente wie vorgelegt" ermächtigt. Es habe nur "keine Verladung und/oder Negoziierung vor dem 10. 12. 1996" erfolgen sollen. Eine allfällige Unklarheit dieser Klausel falle der klagenden Partei zur Last. Die Akkreditivauftraggeberin habe bestätigt, alle Waren mängelfrei erhalten zu haben. Die klagende Partei habe daher gegen diese Anspruch auf Refundierung der ihr von der britischen Bank angelasteten Beträge. Sie sei demnach weder entreichert noch geschädigt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der beklagten Partei könne auch deshalb nicht eingetreten sein, weil die Akkreditivbegünstigte "ihre Ansprüche aus dem Akkreditiv" der beklagten Partei "zahlungshalber zur Abdeckung" von ihr "vorfinanzierter Beträge abgetreten" habe. Da die eingereichten Dokumente den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten, habe die beklagte Partei - zur Tilgung ihrer Forderung gegen die Akkreditivbegünstigte - "Anspruch auf Zahlung aus dem Akkreditiv" erlangt. Sie habe daher "nur das erhalten", was ihr "auf Grund der getroffenen Vereinbarungen" zugestanden sei (ON 35 S. 7 f). Durch die Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte habe sie nur einen Aufwand getätigt, den die klagende Partei sonst selbst hätte machen müssen. Die klagende Partei habe das Zahlungsbegehren erstmals im Schriftsatz vom 25. 8. 2000 (ON 31) nicht ausschließlich auf Bereicherung, sondern auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Erst in der Verhandlungstagsatzung vom 7. 9. 2000 habe die klagende Partei ihr Begehren auch aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet. Die dreijährige Verjährungsfrist sei damals schon verstrichen gewesen, seien doch der klagenden Partei Schaden und Schädiger jedenfalls seit März 1997 bekannt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es sei zunächst nur auf Bereicherung gestützt worden. Als die klagende Partei Vorbringen zum Rechtsgrund des Schadenersatzes erstattet habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren komme nicht in Betracht, weil es an Anhaltspunkten mangle, dass die klagende Partei durch eine Untreuehandlung nach § 153 Abs 2 StGB geschädigt worden sei. Ein Anspruch gemäß § 1041 ABGB könne der klagenden Partei wegen der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen nicht zustehen, habe die klagende Partei doch behauptet, habe sie doch behauptet, sie sei durch eine Vertragsverletzung verkürzt worden. Wäre ein Verwendungsanspruch in solchen Fällen zu bejahen, so konkurrierten solche Ansprüche immer mit vertraglichen Schadenersatzansprüchen. Dem Klagebegehren könnte aber auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn der erhobene Schadenersatzanspruch nicht verjährt wäre. Die beklagte Partei sei von der klagenden Partei weder mündlich noch schriftlich angewiesen worden, an die Akkreditivbegünstige nicht zu zahlen. Aufgrund des - nach österreichischem Recht zu beurteilenden - Auftragsverhältnisses zwischen den Streitteilen hätte die beklagte Partei Weisungen der klagenden Partei an sich zwar befolgen müssen, das gelte jedoch nicht für die rechtswidrige Weisung, ein unwiderrufliches Akkreditiv nicht zu honorieren.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es sei zunächst nur auf Bereicherung gestützt worden. Als die klagende Partei Vorbringen zum Rechtsgrund des Schadenersatzes erstattet habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren komme nicht in Betracht, weil es an Anhaltspunkten mangle, dass die klagende Partei durch eine Untreuehandlung nach Paragraph 153, Absatz 2, StGB geschädigt worden sei. Ein Anspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB könne der klagenden Partei wegen der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen nicht zustehen, habe die klagende Partei doch behauptet, habe sie doch behauptet, sie sei durch eine Vertragsverletzung verkürzt worden. Wäre ein Verwendungsanspruch in solchen Fällen zu bejahen, so konkurrierten solche Ansprüche immer mit vertraglichen Schadenersatzansprüchen. Dem Klagebegehren könnte aber auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn der erhobene Schadenersatzanspruch nicht verjährt wäre. Die beklagte Partei sei von der klagenden Partei weder mündlich noch schriftlich angewiesen worden, an die Akkreditivbegünstige nicht zu zahlen. Aufgrund des - nach österreichischem Recht zu beurteilenden - Auftragsverhältnisses zwischen den Streitteilen hätte die beklagte Partei Weisungen der klagenden Partei an sich zwar befolgen müssen, das gelte jedoch nicht für die rechtswidrige Weisung, ein unwiderrufliches Akkreditiv nicht zu honorieren. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach dessen Ansicht bediente sich die klagende Partei der beklagten Partei als Zahlstellenbank. Diese Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen sei ein Auftragsverhältnis. Es sei - nach dem hier noch anwendbaren § 38 Abs 1 zweiter Satz IPRG - nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen, in dem die beauftragte Bank ihre Niederlassung habe. Daraus folge die Anwendung österreichischen Rechts. Diese Rechtsfolge trüge auch der § 36 IPRG, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditiv- und der Zahlstellenbank nicht als Bankgeschäft zu beurteilen wäre. Für die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen seien daher die §§ 1002 ff ABGB und die Bestimmungen der ERA 500, deren Anwendbarkeit die beklagte Partei nicht bestritten habe, maßgebend. Die Zahlstellenbank habe keine eigene Leistungspflicht aus dem Akkreditiv gegenüber dem Begünstigten. Sie stehe nur in einem Vertragsverhältnis mit der Akkreditivbank und müsse deren Weisungen selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Begünstigten rechtswidrig wären. Sie habe Anspruch auf Provision und Aufwandersatz und könne auch die Bevorschussung des zu leistenden Akkreditivbetrags verlangen. Die Akkreditivbank könne sich zur Leistung des Aufwandersatzes an die Zahlstellenbank einer Remboursbank bedienen. Sei eine solche benannt worden, so müsse die Zahlstellenbank ihren Aufwandersatzanspruch zunächst gegen die Remboursbank geltend machen. Gemäß § 1014 ABGB - Art 11 ERA 500 enthalte insoweit keine Sonderregelung - sei dem Mandatar der in Erfüllung des Mandats getätigte notwendige und nützliche Aufwand zu ersetzen. Weisungswidrige Aufwendungen seien jedoch nicht ersatzfähig. Die beklagte Partei sei von der klagenden Partei am 29. 1. 1997 und am 20. 3. 1997 - den Zeitpunkten der Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte - bereits ausdrücklich angewiesen gewesen, nicht zu zahlen. Wäre aus "den schriftlichen Urkunden eine entsprechende Weisung" noch nicht "herauszulesen", so sei jedenfalls die Unterlassungsklage, die der beklagten Partei bereits vor der ersten Zahlung zugestellt worden sei, als Weisung aufzufassen, Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte nicht zu leisten. Nach den Begehren der Unterlassungsklage, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem erstatteten Vorbringen und den vorgelegten Urkunden könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Zahlungen der beklagten Partei an die Akkreditivbegünstigte und die Inanspruchnahme des Rembours "weisungs- und somit auftragswidrig" gewesen seien. Die Bedingungen, von denen die Leistungsverweigerung in den Klagebegehren abhängig gemacht worden sei, seien eingetreten gewesen. Deutlicher als durch die Unterlassungsklage iVm dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung habe die klagende Partei ihren Standpunkt, "das Akkreditiv sei nicht zu honorieren, kaum ausdrücken" können. Die beklagte Partei habe schon wegen der "eklatanten Weisungswidrigkeit" ihres Verhaltens keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Gesetzliche Schutzpflichten der Zahlstellenbank gegenüber dem Akkreditivbegünstigten seien zweifelhaft. Eine allfällige "Schutzpflichtverletzung durch Befolgung der Weisungen" der klagenden Partei wäre allerdings schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Zahlstellenbank kein Verschulden zurechenbar gewesen wäre, hätte sie doch bloß eine Weisung ihrer Vertragspartnerin, der Akkreditivbank, befolgt. Der getätigte Aufwand sei nach der Interessenlage der klagenden Partei weder notwendig noch nützlich gewesen. Es stehe fest, dass die klagende Partei von der Akkreditivauftraggeberin keine Zahlung erlangt habe. Der Grund hiefür sei belanglos. "Dass es der Begünstigten gelungen wäre, aufgrund der eingegangenen Akkreditivverpflichtung Direktzahlungen von der Klägerin zu erlangen, die Beklagte somit insofern einen nützlichen Aufwand" gemacht habe, stehe nicht fest. Das Akkreditivverhältnis sei in Ermangelung einer behaupteten und festgestellten Rechtswahl nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Akkreditivbank ihre Niederlassung habe. Die Akkreditivbegünstigte "hätte daher ihre Ansprüche gegenüber der Klägerin gestützt auf jordanisches Recht in Jordanien verfolgen müssen". Nicht "überblickbar" sei, welchen Erfolg eine solche Klage gehabt hätte. Der in Anspruch genommene Rembours sei eine Leistung der klagenden Partei an die beklagte Partei gewesen, habe doch die britische Bank auf Rechnung der ersteren unter Belastung deren USD-Kontos geleistet. Die Remboursbank habe die Zahlungen "nicht aus eigenem Vermögen ... tätigen" sollen. Sie sei unwiderruflich zur Leistung verpflichtet gewesen. Diese Zahlungen seien im Verhältnis zur klagenden Partei nicht weisungswidrig gewesen. Einer Zession des Anspruchs auf den Akkreditiverlös an die beklagte Partei "komme demnach hier ebenso wie der Frage, ob die eingereichten Dokumente akkreditivkonform" gewesen seien, "keine entscheidende Bedeutung zu". Die "Vereinnahmung eines nicht zustehenden Aufwandes nach § 1014 ABGB" begründe mangels einer unmittelbaren Leistung iSd § 1431 ABGB einen Verwendungsanspruch. Das Vertragsverhältnis der Streitteile schließe diesen Anspruch nicht aus, "weil das Auftragsverhältnis die Vereinnahmung des in Wahrheit nicht zustehenden Aufwandersatzanspruches nicht" rechtfertige. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die Beurteilung, ob das Verhalten der beklagten Partei weisungswidrig gewesen sei, habe keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach dessen Ansicht bediente sich die klagende Partei der beklagten Partei als Zahlstellenbank. Diese Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen sei ein Auftragsverhältnis. Es sei - nach dem hier noch anwendbaren Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz IPRG - nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen, in dem die beauftragte Bank ihre Niederlassung habe. Daraus folge die Anwendung österreichischen Rechts. Diese Rechtsfolge trüge auch der Paragraph 36, IPRG, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditiv- und der Zahlstellenbank nicht als Bankgeschäft zu beurteilen wäre. Für die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen seien daher die Paragraphen 1002, ff ABGB und die Bestimmungen der ERA 500, deren Anwendbarkeit die beklagte Partei nicht bestritten habe, maßgebend. Die Zahlstellenbank habe keine eigene Leistungspflicht aus dem Akkreditiv gegenüber dem Begünstigten. Sie stehe nur in einem Vertragsverhältnis mit der Akkreditivbank und müsse deren Weisungen selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Begünstigten rechtswidrig wären. Sie habe Anspruch auf Provision und Aufwandersatz und könne auch die Bevorschussung des zu leistenden Akkreditivbetrags verlangen. Die Akkreditivbank könne sich zur Leistung des Aufwandersatzes an die Zahlstellenbank einer Remboursbank bedienen. Sei eine solche benannt worden, so müsse die Zahlstellenbank ihren Aufwandersatzanspruch zunächst gegen die Remboursbank geltend machen. Gemäß Paragraph 1014, ABGB - Artikel 11, ERA 500 enthalte insoweit keine Sonderregelung - sei dem Mandatar der in Erfüllung des Mandats getätigte notwendige und nützliche Aufwand zu ersetzen. Weisungswidrige Aufwendungen seien jedoch nicht ersatzfähig. Die beklagte Partei sei von der klagenden Partei am 29. 1. 1997 und am 20. 3. 1997 - den Zeitpunkten der Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte - bereits ausdrücklich angewiesen gewesen, nicht zu zahlen. Wäre aus "den schriftlichen Urkunden eine entsprechende Weisung" noch nicht "herauszulesen", so sei jedenfalls die Unterlassungsklage, die der beklagten Partei bereits vor der ersten Zahlung zugestellt worden sei, als Weisung aufzufassen, Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte nicht zu leisten. Nach den Begehren der Unterlassungsklage, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem erstatteten Vorbringen und den vorgelegten Urkunden könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Zahlungen der beklagten Partei an die Akkreditivbegünstigte und die Inanspruchnahme des Rembours "weisungs- und somit auftragswidrig" gewesen seien. Die Bedingungen, von denen die Leistungsverweigerung in den Klagebegehren abhängig gemacht worden sei, seien eingetreten gewesen. Deutlicher als durch die Unterlassungsklage in Verbindung mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung habe die klagende Partei ihren Standpunkt, "das Akkreditiv sei nicht zu honorieren, kaum ausdrücken" können. Die beklagte Partei habe schon wegen der "eklatanten Weisungswidrigkeit" ihres Verhaltens keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Gesetzliche Schutzpflichten der Zahlstellenbank gegenüber dem Akkreditivbegünstigten seien zweifelhaft. Eine allfällige "Schutzpflichtverletzung durch Befolgung der Weisungen" der klagenden Partei wäre allerdings schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Zahlstellenbank kein Verschulden zurechenbar gewesen wäre, hätte sie doch bloß eine Weisung ihrer Vertragspartnerin, der Akkreditivbank, befolgt. Der getätigte Aufwand sei nach der Interessenlage der klagenden Partei weder notwendig noch nützlich gewesen. Es stehe fest, dass die klagende Partei von der Akkreditivauftraggeberin keine Zahlung erlangt habe. Der Grund hiefür sei belanglos. "Dass es der Begünstigten gelungen wäre, aufgrund der eingegangenen Akkreditivverpflichtung Direktzahlungen von der Klägerin zu erlangen, die Beklagte somit insofern einen nützlichen Aufwand" gemacht habe, stehe nicht fest. Das Akkreditivverhältnis sei in Ermangelung einer behaupteten und festgestellten Rechtswahl nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Akkreditivbank ihre Niederlassung habe. Die Akkreditivbegünstigte "hätte daher ihre Ansprüche gegenüber der Klägerin gestützt auf jordanisches Recht in Jordanien verfolgen müssen". Nicht "überblickbar" sei, welchen Erfolg eine solche Klage gehabt hätte. Der in Anspruch genommene Rembours sei eine Leistung der klagenden Partei an die beklagte Partei gewesen, habe doch die britische Bank auf Rechnung der ersteren unter Belastung deren USD-Kontos geleistet. Die Remboursbank habe die Zahlungen "nicht aus eigenem Vermögen ... tätigen" sollen. Sie sei unwiderruflich zur Leistung verpflichtet gewesen. Diese Zahlungen seien im Verhältnis zur klagenden Partei nicht weisungswidrig gewesen. Einer Zession des Anspruchs auf den Akkreditiverlös an die beklagte Partei "komme demnach hier ebenso wie der Frage, ob die eingereichten Dokumente akkreditivkonform" gewesen seien, "keine entscheidende Bedeutung zu". Die "Vereinnahmung eines nicht zustehenden Aufwandes nach Paragraph 1014, ABGB" begründe mangels einer unmittelbaren Leistung iSd Paragraph 1431, ABGB einen Verwendungsanspruch. Das Vertragsverhältnis der Streitteile schließe diesen Anspruch nicht aus, "weil das Auftragsverhältnis die Vereinnahmung des in Wahrheit nicht zustehenden Aufwandersatzanspruches nicht" rechtfertige. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die Beurteilung, ob das Verhalten der beklagten Partei weisungswidrig gewesen sei, habe keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Die Revision ist - nach den tieferstehenden Ausführungen - zulässig; sie ist im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.