Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lubomir K*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2003, GZ 10 Rs 75/03b-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach der hier maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76 (vgl Art XI Abs 6) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach der hier maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl römisch eins 2002/76 vergleiche Art römisch XI Absatz 6,) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Rechtliche Beurteilung
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels macht die außerordentliche Revision geltend, dass hier die (iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche) Rechtsfrage zu klären sei, ob ausreichendes praktisches fachmännisches Wissen "nicht impliziert", dass auch notwendiges theoretisches Wissen in der Praxis soweit "umgesetzt" (bzw fehlendes theoretisches Wissen durch vorhandene praktische Kenntnisse soweit "kompensiert") werden könne, dass "ein Arbeitnehmer wie ein ausgelernter Arbeitnehmer fachmännisch im Beruf arbeiten kann" und in diesem Fall "eben der Berufsschutz des § 255 ASVG zum Tragen kommt".Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels macht die außerordentliche Revision geltend, dass hier die (iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche) Rechtsfrage zu klären sei, ob ausreichendes praktisches fachmännisches Wissen "nicht impliziert", dass auch notwendiges theoretisches Wissen in der Praxis soweit "umgesetzt" (bzw fehlendes theoretisches Wissen durch vorhandene praktische Kenntnisse soweit "kompensiert") werden könne, dass "ein Arbeitnehmer wie ein ausgelernter Arbeitnehmer fachmännisch im Beruf arbeiten kann" und in diesem Fall "eben der Berufsschutz des Paragraph 255, ASVG zum Tragen kommt".
Die dazu erstatteten Rechtsmittelausführungen wenden sich jedoch in Wahrheit gegen die von den Vorinstanzen (zur irrevisiblen Tatfrage der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers: RIS-Justiz RS0084638 [T6 und T30]) getroffenen Feststellungen. Im Revisionsverfahren ist von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben. Danach besitzt der Revisionswerber nicht die theoretischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Berufspraxis von einem gelernten Elektroinstallateur erwartet werden, er hat also (obwohl er überwiegend Elektromonteurtätigkeiten verrichtete) nicht die theoretischen Kenntnisse erworben, wie sie von Elektromonteuren mit österreichischem Lehrabschluss verlangt und üblicherweise erbracht werden. Dem Kläger können nur einfachere elektrotechnische Arbeiten zugemutet werden, wobei wesentliche Arbeiten von ihm nicht selbstständig durchgeführt werden dürften, weil sich daraus sogar sicherheitsrelevante Probleme ergeben würden. Der Kläger verfügt weder über die Kenntnis der wesentlichen ÖVE-Bestimmungen, wie die verbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, noch über die einfachsten theoretischen Zusammenhänge der Elektrotechnik.
Richtig ist, dass der Mangel von - im Rahmen der Berufsausbildung für einen Lehrberuf vermittelten - theoretischen Kenntnissen nach stRsp nur dann gegen einen Berufsschutz ins Gewicht fällt, wenn sie für die praktische Ausübung der Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind und von gelernten Arbeitern üblicherweise verlangt werden (SSV-NF 14/36; 12/5 mwN; RIS-Justiz RS0084638 [T28]; zuletzt: 10 ObS 56/02m). Dass die Vorinstanzen das festgestellte Fehlen derartiger - nicht nur theoretisch sondern auch praktisch relevanter - (Grund-)Kenntnisse beim Kläger als wesentlich beurteilt haben, entspricht aber der Judikatur des erkennenden Senates (vgl jüngst: 10 ObS 63/03t hinsichtlich fehlender theoretischer Kenntnisse eines Berufskraftfahrers); liegt doch ein angelernter Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG nur vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind; wobei es nach stRsp darauf ankommt, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf den Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden; während es nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Es würde somit nur das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegenstehen (RIS-Justiz RS0084638 [T2, T11, T12, T25, T27 und T31]; zuletzt: 10 ObS 63/03t mwN), wovon beim hier festgestellten Mangel von in der Berufspraxis erforderlichen Grundkenntnissen aber keine Rede sein kann.Richtig ist, dass der Mangel von - im Rahmen der Berufsausbildung für einen Lehrberuf vermittelten - theoretischen Kenntnissen nach stRsp nur dann gegen einen Berufsschutz ins Gewicht fällt, wenn sie für die praktische Ausübung der Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind und von gelernten Arbeitern üblicherweise verlangt werden (SSV-NF 14/36; 12/5 mwN; RIS-Justiz RS0084638 [T28]; zuletzt: 10 ObS 56/02m). Dass die Vorinstanzen das festgestellte Fehlen derartiger - nicht nur theoretisch sondern auch praktisch relevanter - (Grund-)Kenntnisse beim Kläger als wesentlich beurteilt haben, entspricht aber der Judikatur des erkennenden Senates vergleiche jüngst: 10 ObS 63/03t hinsichtlich fehlender theoretischer Kenntnisse eines Berufskraftfahrers); liegt doch ein angelernter Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nur vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind; wobei es nach stRsp darauf ankommt, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf den Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden; während es nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Es würde somit nur das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegenstehen (RIS-Justiz RS0084638 [T2, T11, T12, T25, T27 und T31]; zuletzt: 10 ObS 63/03t mwN), wovon beim hier festgestellten Mangel von in der Berufspraxis erforderlichen Grundkenntnissen aber keine Rede sein kann.
Der demgegenüber in der ao Revision vertretene Standpunkt, es gebe keine Feststellung, der zu entnehmen sei, dass der Kläger nicht die gleichen Arbeiten wie ein gelernter Elektroinstallateur ausüben könne, steht mit der - wie bereits ausgeführt - irrevisiblen Tatsachengrundlage nicht in Einklang, wobei insoweit auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen (vgl 10 ObS 63/03t).Der demgegenüber in der ao Revision vertretene Standpunkt, es gebe keine Feststellung, der zu entnehmen sei, dass der Kläger nicht die gleichen Arbeiten wie ein gelernter Elektroinstallateur ausüben könne, steht mit der - wie bereits ausgeführt - irrevisiblen Tatsachengrundlage nicht in Einklang, wobei insoweit auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen vergleiche 10 ObS 63/03t).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Textnummer
E70795European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00203.03F.0902.000Im RIS seit
02.10.2003Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013