TE OGH 2003/9/2 10ObS204/03b

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dobrica N*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. März 2003, GZ 25 Rs 20/03g-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. August 2002, GZ 16 Cgs 269/01m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat (hier: Erhebungen über den Berufsverlauf des Klägers), auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie vom Berufungsgericht verneint wurden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3 Abs 2).Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat (hier: Erhebungen über den Berufsverlauf des Klägers), auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie vom Berufungsgericht verneint wurden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3 Absatz 2,).

Der qualifiziert vertretene Kläger hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, "während des "maßgeblichen Zeitraumes als Hilfsarbeiter tätig" gewesen zu sein, weshalb ihm kein Berufsschutz zukomme. Diese Erklärung stellt nicht ausschließlich eine rechtliche Qualifikation dar, sondern eine Erklärung über Tatsachengrundlagen des Berufsschutzes (vgl SSV-NF 13/23; RIS-Justiz RS0039945 [T13]). Ungeachtet der Angaben des Klägers gegenüber dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, er sei als "Maler" berufstätig gewesen, konnten daher die Tatsacheninstanzen berechtigterweise von einer näheren Erhebung der Berufslaufbahn des Klägers absehen.Der qualifiziert vertretene Kläger hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, "während des "maßgeblichen Zeitraumes als Hilfsarbeiter tätig" gewesen zu sein, weshalb ihm kein Berufsschutz zukomme. Diese Erklärung stellt nicht ausschließlich eine rechtliche Qualifikation dar, sondern eine Erklärung über Tatsachengrundlagen des Berufsschutzes vergleiche SSV-NF 13/23; RIS-Justiz RS0039945 [T13]). Ungeachtet der Angaben des Klägers gegenüber dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, er sei als "Maler" berufstätig gewesen, konnten daher die Tatsacheninstanzen berechtigterweise von einer näheren Erhebung der Berufslaufbahn des Klägers absehen.

Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht, das sich bei den zu entscheidenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert hat, ist nicht zu ersehen und wird auch von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht, das sich bei den zu entscheidenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert hat, ist nicht zu ersehen und wird auch von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E70729 10ObS204.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00204.03B.0902.000

Dokumentnummer

JJT_20030902_OGH0002_010OBS00204_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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