TE OGH 2003/9/2 1Ob194/03s

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit Melitta M*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Max W*****, und 2) Oliver H*****, beide vertreten durch Lenz & Luger, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen 22.775,70 EUR gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. April 2003, GZ 4 R 73/03x-19, womit die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Dezember 2002, GZ 8 Cg 308/01y-15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels

selbst zu tragen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch, das am 22. Jänner 2003 zugestellt wurde, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die vierwöchige Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO am 19. Februar 2003 geendet habe, die Berufung jedoch erst am 20. Februar 2003 zur Post gegeben worden sei. Das Kuvert ging in der Gerichtsabteilung zwar verloren, doch hatte der Einlaufbeamte den 20. Februar 2003 als Postaufgabedatum handschriftlich unter der Eingangsstampiglie der Berufungsschrift vermerkt.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch, das am 22. Jänner 2003 zugestellt wurde, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die vierwöchige Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO am 19. Februar 2003 geendet habe, die Berufung jedoch erst am 20. Februar 2003 zur Post gegeben worden sei. Das Kuvert ging in der Gerichtsabteilung zwar verloren, doch hatte der Einlaufbeamte den 20. Februar 2003 als Postaufgabedatum handschriftlich unter der Eingangsstampiglie der Berufungsschrift vermerkt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, die das Rechtsmittel bereits am 18. Februar 2003 zur Post gegeben habe. Zum Beweis dafür legte sie eine eidesstättige Erklärung der Kanzleileiterin ihres Prozessvertreters vor, in der diese an Eidesstatt versicherte, sie habe die Berufung am 18. Februar 2003 in den der Kanzlei nächstgelegenen Postkasten geworfen.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Fest steht, dass das Datum des Poststempels der zurückgewiesenen Berufung der 20. Februar 2003 war, weil die Aussage des Mitarbeiters der Einlaufstelle vom erkennenden Senat als unbedenklich angesehen wird.

Diese Feststellung steht mit der eidesstättigen Erklärung der Kanzleikraft der klagenden Partei nicht im Widerspruch, weil die Briefsendung, die am Nachmittag des 18. Februar in einen Briefkasten geworfen wurde, auch erst am 20. Februar durch Abstempelung postalisch behandelt worden sein kann.

Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Risiko für derartige

Verzögerungen jedenfalls der Absender. So wird in 9 ObA 173/00 g (=

Arb 12.036 = RdW 2001/90) ausgeführt, bei einer Postaufgabe knapp vor

Ablauf der Frist habe sich der Absender vom rechtzeitigen Beginn des Postenlaufs zu überzeugen, der erst mit der Anbringung des "Datums der Postaufgabe" einsetze (ebenso schon SZ 46/32 mwN). Das Risiko der Fristversäumnis bei der Übermittlung trage der Aufgeber. Die planmäßige Aushebung des Postkastens zu einer bestimmten Uhrzeit habe im Sinne dieser Rechtsprechung keinerlei selbstständige Bedeutung. Nach 5 Ob 510/93 (= JUS Z 1316/1993) ist Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe, dass das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist insoweit in postalische Behandlung genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Datum des Tages erhält.Ablauf der Frist habe sich der Absender vom rechtzeitigen Beginn des Postenlaufs zu überzeugen, der erst mit der Anbringung des "Datums der Postaufgabe" einsetze (ebenso schon SZ 46/32 mwN). Das Risiko der Fristversäumnis bei der Übermittlung trage der Aufgeber. Die planmäßige Aushebung des Postkastens zu einer bestimmten Uhrzeit habe im Sinne dieser Rechtsprechung keinerlei selbstständige Bedeutung. Nach 5 Ob 510/93 (= JUS Ziffer 1316 /, 1993,) ist Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe, dass das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist insoweit in postalische Behandlung genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Datum des Tages erhält.

Somit sind der Zeitpunkt des Einwurfes in den Postkasten wie auch jener der angekündigten Aushebung irrelevant. Lediglich der vermerkte Poststempel entscheidet über den Beginn der postalischen Behandlung und somit über die Einhaltung der jeweiligen Frist. Der Postlauf iSd § 89 GOG begann deshalb erst am 20. Februar 2003, sodass die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Da der Rekurs der klagenden Partei erfolglos blieb, sind die Kosten des Rekurses auch von der klagenden Partei selbst zu tragen (§§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO).Somit sind der Zeitpunkt des Einwurfes in den Postkasten wie auch jener der angekündigten Aushebung irrelevant. Lediglich der vermerkte Poststempel entscheidet über den Beginn der postalischen Behandlung und somit über die Einhaltung der jeweiligen Frist. Der Postlauf iSd Paragraph 89, GOG begann deshalb erst am 20. Februar 2003, sodass die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Da der Rekurs der klagenden Partei erfolglos blieb, sind die Kosten des Rekurses auch von der klagenden Partei selbst zu tragen (Paragraphen 50, Absatz eins,, 40 Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E70715 1Ob194.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00194.03S.0902.000

Dokumentnummer

JJT_20030902_OGH0002_0010OB00194_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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