TE OGH 2003/9/2 10ObS198/03w

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Magdy-Fouad H*****, vertreten durch Dr. Hanno Schatzmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wegen Krankengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 2003, GZ 10 Rs 74/03f-47, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T 45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T 7 und T 9]; 10 ObS 94/03a). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Hat - wie im vorliegenden Fall - die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung angeblicher sekundärer Verfahrensmängel - in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (SSV-NF 1/28; 10 ObS 20/01s uva).Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T 45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T 7 und T 9]; 10 ObS 94/03a). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Hat - wie im vorliegenden Fall - die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung angeblicher sekundärer Verfahrensmängel - in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (SSV-NF 1/28; 10 ObS 20/01s uva).

Anmerkung

E70728 10ObS198.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00198.03W.0902.000

Dokumentnummer

JJT_20030902_OGH0002_010OBS00198_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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