Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria B*****, Köchin, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2003, GZ 7 Rs 65/03p-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 2003, GZ 33 Cgs 247/02y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 11. 8. 1947 geborene Klägerin hat nach Beendigung der Pflichtschule keinen Beruf erlernt. Dem Arbeitsmarkt stand sie während des gesamten Erwerbslebens als angelernte Köchin zur Verfügung. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 6. 2002) hat sie 106 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Seit Oktober 2001 geht sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach.
Die Klägerin ist aufgrund des eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr in der Lage, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit den von ihr zuletzt ausgeübten Beruf zu verrichten, dies insbesondere deshalb, weil sie den damit verbundenen Hebebelastungen (mehr als 10 kg) nicht mehr gewachsen ist. Mit dem der Klägerin verbliebenen Leistungskalkül vereinbar wäre die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich. Diese Arbeitnehmer werden teilweise kursmäßig oder innerbetrieblich eingeschult, besitzen jedoch überwiegend eine adäquate kaufmännische oder gastgewerbliche Lehr- bzw Schulbildung. Sie sind in großen Gastronomieunternehmen, in der Systemgastronomie, bei Cateringbetrieben und im Bereich der Hotellerie spezialisiert tätig, dies auch unter der Tätigkeitsbezeichnung "Food and Beverage-Einkäufer". In Zusammenarbeit mit den Bereichen Küche, Kellner, Magazin etc planen sie einzukaufende Mengen, wobei sie Einflussgrößen wie Absatz der Vorjahre, Werbemaßnahmen, geplante Sonderaktionen sowie Lohn- und Preisentwicklungen berücksichtigen. Sie gestalten Zeitpläne unter Bedachtnahme auf Bestellzeitpunkte, Lieferzeiten, Umschlaggeschwindigkeit, Preisentwicklung, Art der Ware, Saisonabhängigkeit, Lagergröße, Lagerfähigkeit usw. Sie führen Einkaufsverhandlungen, besuchen Messen und Lieferanten und schließen Einkaufsverträge ab. Dabei streben sie nach dem Erzielen optimaler Einkaufskonditionen, legen Preis- und Zahlungsbedingungen fest, bestimmen den Beschaffungswert, entscheiden über Rücksendungen und Belastungen von Lieferanten und führen einen optimalen Lagerbestand unter Berücksichtigung von Einflussgrößen wie Umschlagsgeschwindigkeiten, Lagerbestand, Kapitalbindung usw. Unterschiedlich nach Art, Größe und Struktur des Unternehmens wirken sie auch bei der Entscheidung über Aufnahme und Auflösung von Geschäftsverbindungen mit.
Die Tätigkeiten von Köchen sind je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes unterschiedlich. Die Aufgabenstellungen unterscheiden sich einerseits, ob sich die Küche in einem kleinen Gasthaus mit oder ohne Beherbergung, in einem Restaurant, einem Café, einem Hotel, in der Bahn oder auf einem Schiff, in einem Heim, Krankenhaus, Großküchenbetrieb oder in einer Kantine befindet, und andererseits nach dem übertragenen Aufgabenbereich in großen Küchenbrigaden mit mehreren Mitarbeitern. Unabhängig vom Einsatzort bzw der Spezialisierung sind ihnen folgende Tätigkeiten gemeinsam: Einkauf bzw Mitwirkung beim Einkauf von Lebensmitteln und teilweise auch von Arbeitsgeräten/-mitteln; fachgerechte Lagerung und Verwaltung von Lebensmitteln; Mitwirkung bei bzw Erstellung des Speiseplans und Kalkulation der Verkaufspreise in Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen; Mitwirkung bzw Planung des Arbeitsablaufes einschließlich Personal- und Geräteeinteilung; Vor- und Zubereitung sowie Anrichten und Ausgeben der Speisen; Abräumen und Lagern nicht benötigter Speisen und Reinigung des Arbeitsplatzes.
Mit Bescheid vom 8. 8. 2002 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der Klägerin vom 3. 5. 2002 auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Wohl sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, den Anforderungen im zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin zu entsprechen. Ihr Leistungskalkül reiche jedoch aus, um die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich auszuüben. Dabei handle es sich um einen zulässigen Verweisungsberuf innerhalb der Berufsgruppe einer Köchin.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Verweisung gelernter Facharbeiter auf einschlägige Angestelltenberufe zulässig, in denen sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten als Facharbeiter einbringen könnten, wobei auch eine allenfalls erforderliche Nachschulung im Ausmaß bis zu sechs Monaten als zumutbar erachtet werde. Demnach stelle es kein Verweisungshindernis dar, wenn es sich bei der Einkäuferin im Gastronomiebereich um einen kaufmännischen Beruf handle. Zum Berufsbild einer gelernten Köchin gehöre neben der eigentlichen Kochtätigkeit auch der Einkauf und die fachgerechte Lagerung und Verwaltung von Lebensmitteln, die Mitwirkung bei der Erstellung von Speiseplänen, die Kalkulation von Verkaufspreisen, die Planung des Arbeitsablaufes einschließlich der Personal- und Geräteeinteilung, sodass sich zeige, dass die Klägerin wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Köchin in die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich einbringen könne. Solche Kenntnisse und Fähigkeiten seien auch bei einer angelernten Köchin vorauszusetzen, weil man sonst zu einem höhergradigen Berufsschutz einer angelernten Köchin gegenüber einer gelernten Köchin gelange. Da die Aufgaben einer Einkäuferin im Gastronomiebereich zu den wesentlichen Aufgaben einer gelernten Köchin gehören, sei eine Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich zulässig. Nebenbei sei bemerkt, dass der berufskundliche Sachverständige die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich nur beispielsweise als für die Klägerin in Frage kommenden Verweisungsberuf angeführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass auch noch andere taugliche Verweisungsberufe vohanden seien (etwa Küchenleiterin).
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 14. 8. 2003 (ON 19) erklärt, dass eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet werde.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Deckung findet, und im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können gelernte und angelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden. So wurde etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h; RIS-Justiz RS0084541 [T9]), eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25, 12/139, 10 ObS 158/00h, 10 ObS 344/01p ua; RIS-Justiz RS0084541 [T8]), eines angelernten Zimmermanns auf Kundenberater und/oder Verkäufer in einem Bauwarengroßmarkt (10 ObS 72/01p; RIS-Justiz RS0084541 [T20]), eines Elektromonteurs auf Kundenberater/Verkaufsberater in Großmärkten und Baumärkten (10 ObS 72/02i; RIS-Justiz RS0084541 [T26]), eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt (10 ObS 90/00h), eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84), eines gelernten Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters/Verkaufsberaters für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f; RIS-Justiz RS0084541 [T6]) oder einer Fotolaborantin auf die Tätigkeit einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften (10 ObS 417/98s; RIS-Justiz RS0084541 [T14]) ausdrücklich bejaht. Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Groß- und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung finden. Auch wenn es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Angestelltentätigkeit handelt, wird diese doch wesentlich vom erlernten/angelernten Handwerksberuf mitbestimmt, sodass es wegen der Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf zu keinem Verlust des Berufsschutzes kommt (SSV-NF 8/84, 10/58, 13/3 ua; RIS-Justiz RS0084541 [T18]). Maßgebliche Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, inwieweit das berufliche Wissen und die berufliche Qualifikation des Versicherten in möglichen Verweisungsberufen verwertet werden kann, wozu entsprechende Feststellungen notwendig sind (vgl 10 ObS 154/01x zur Verweisung auf eine qualifizierte Teiltätigkeit). Dagegen kann einem überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines - wegen unähnlicher Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten - fremden Berufes nicht zugemutet werden. Eine Schulung darf also nicht dazu führen, dass der Bereich des erlernten Berufes verlassen wird, weil dann der "neue" Beruf mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr stünde (RS0084541 [T30]).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können gelernte und angelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden. So wurde etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h; RIS-Justiz RS0084541 [T9]), eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25, 12/139, 10 ObS 158/00h, 10 ObS 344/01p ua; RIS-Justiz RS0084541 [T8]), eines angelernten Zimmermanns auf Kundenberater und/oder Verkäufer in einem Bauwarengroßmarkt (10 ObS 72/01p; RIS-Justiz RS0084541 [T20]), eines Elektromonteurs auf Kundenberater/Verkaufsberater in Großmärkten und Baumärkten (10 ObS 72/02i; RIS-Justiz RS0084541 [T26]), eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt (10 ObS 90/00h), eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84), eines gelernten Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters/Verkaufsberaters für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f; RIS-Justiz RS0084541 [T6]) oder einer Fotolaborantin auf die Tätigkeit einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften (10 ObS 417/98s; RIS-Justiz RS0084541 [T14]) ausdrücklich bejaht. Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Groß- und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung finden. Auch wenn es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Angestelltentätigkeit handelt, wird diese doch wesentlich vom erlernten/angelernten Handwerksberuf mitbestimmt, sodass es wegen der Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf zu keinem Verlust des Berufsschutzes kommt (SSV-NF 8/84, 10/58, 13/3 ua; RIS-Justiz RS0084541 [T18]). Maßgebliche Bedeutung kommt daher dem Umstand zu, inwieweit das berufliche Wissen und die berufliche Qualifikation des Versicherten in möglichen Verweisungsberufen verwertet werden kann, wozu entsprechende Feststellungen notwendig sind vergleiche 10 ObS 154/01x zur Verweisung auf eine qualifizierte Teiltätigkeit). Dagegen kann einem überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines - wegen unähnlicher Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten - fremden Berufes nicht zugemutet werden. Eine Schulung darf also nicht dazu führen, dass der Bereich des erlernten Berufes verlassen wird, weil dann der "neue" Beruf mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr stünde (RS0084541 [T30]).
Innerhalb dieser Grenzen muss auch von einem Facharbeiter verlangt werden, dass er sich einer betriebsinternen Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen unterzieht, wenn er seinen Beruf nur noch in einer spezialisierten Form ausüben kann. Eine Einschulungsdauer von ca drei Monaten steht einer Verweisbarkeit eines qualifizierten Facharbeiters nicht entgegen (SSV-NF 12/25; 10 ObS 397/01g; 10 ObS 127/02b, 10 ObS 390/02d ua). Sofern sie nicht im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird, muss die Zusatzausbildung allerdings im innerbetrieblichen Bereich bleiben (10 ObS 53/02w; RIS-Justiz RS0084541 [T28]).
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht ausreichend ersehen werden, inwieweit hinsichtlich bedeutsamer Anforderungen eine Nahebeziehung des bisher ausgeübten Berufes zum Verweisungsberuf besteht und dieser wesentlich von den Tätigkeiten im erlernten/angelernten Handwerksberuf mitbestimmt wird. Weiters kann nicht beurteilt werden, ob gelernte/angelernte Köche und Köchinnen als Einkäufer im Bereich Gastronomie tatsächlich Verwendung finden (vgl etwa 10 ObS 397/01g und 10 ObS 365/01a). In den Feststellungen wird überdies die allfällige Notwendigkeit einer kursmäßigen oder innerbetrieblichen Einschulung angesprochen (sofern nicht eine "adäquate" kaufmännische oder gastgewerbliche Lehr- bzw Schulbildung vorhanden ist), ohne dass klargelegt wird, ob und inwieweit bei einer gelernten/angelernten Köchin eine solche Notwendigkeit besteht und welche Dauer dafür erforderlich ist.Aus den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht ausreichend ersehen werden, inwieweit hinsichtlich bedeutsamer Anforderungen eine Nahebeziehung des bisher ausgeübten Berufes zum Verweisungsberuf besteht und dieser wesentlich von den Tätigkeiten im erlernten/angelernten Handwerksberuf mitbestimmt wird. Weiters kann nicht beurteilt werden, ob gelernte/angelernte Köche und Köchinnen als Einkäufer im Bereich Gastronomie tatsächlich Verwendung finden vergleiche etwa 10 ObS 397/01g und 10 ObS 365/01a). In den Feststellungen wird überdies die allfällige Notwendigkeit einer kursmäßigen oder innerbetrieblichen Einschulung angesprochen (sofern nicht eine "adäquate" kaufmännische oder gastgewerbliche Lehr- bzw Schulbildung vorhanden ist), ohne dass klargelegt wird, ob und inwieweit bei einer gelernten/angelernten Köchin eine solche Notwendigkeit besteht und welche Dauer dafür erforderlich ist.
Sollte sich herausstellen, dass die Möglichkeit der Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Einkäuferin in der Gastronomie ausscheidet, ist zu bedenken, dass nach dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen (ON 9) die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich "beispielsweise" in Frage kommt. Dies lässt den Schluss zu, dass auch andere mögliche Verweisungsberufe vorhanden sind.
Davon ausgehend kann über das Begehren der Klägerin noch nicht abschließend entschieden werden. Da es offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E70997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00221.03B.0902.000Im RIS seit
02.10.2003Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013