Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj Adel K*****, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4020 Linz, Bürgerstraße 10, wegen Pflegegeld, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2003, GZ 12 Rs 11/03d-2, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 11. Dezember 2002, GZ 23 Nc 82/02k-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen den in der Sozialrechtssache vorsitzenden Richter abgewiesen worden war, wegen Verspätung zurückgewiesen.
Da der nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigt war, stellte der erkennende Senat mit Beschluss vom 29. April 2003, AZ 10 ObS 134/03h, die Akten dem Erstgericht zur Anordnung der Beseitigung dieses Formgebrechens zurück.
Mit Beschluss vom 10. 6. 2003 wurde der klagenden Partei ihr Revisionsrekurs zur Verbesserung durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt. Zugleich wurde für die Wiederanbringung des verbesserten Schriftsatzes eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Dieser Beschluss wurde den für den Kläger einschreitenden gesetzlichen Vertretern am 13. 6. 2003 zugestellt. Innerhalb der 14-tägigen Frist wurde die aufgetragene Verbesserung nicht vorgenommen. Mit dem am 27. 6. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz wurde lediglich die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren bekannt gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich das Original des vom Kläger erhobenen Rechtsmittels zurückgestellt wurde und nur noch in Ablichtung vorliegt, ist es nach dem fruchtlosen Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (10 ObS 100/02g).
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (SZ 54/96 uva). § 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absolute Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0108295). Der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Revisionsrekurs des Klägers ist daher nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen (§ 471 Z 2 iVm § 513 ZPO).Soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (SZ 54/96 uva). Paragraph 40, ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absolute Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0108295). Der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Revisionsrekurs des Klägers ist daher nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen (Paragraph 471, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO).
Anmerkung
E70724 10ObS134.03h-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00134.03H.0902.000Dokumentnummer
JJT_20030902_OGH0002_010OBS00134_03H0000_000