TE OGH 2003/9/2 10ObS152/03f

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Veröffentlicht am 02.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2003, GZ 8 Rs 337/02s-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. August 2002, GZ 24 Cgs 43/02t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2003, 10 ObS 152/03f, wird dahin berichtigt, dass

1. das Urteil mit der Formel "Im Namen der Republik" überschrieben wird,

2. im Urteilskopf die Worte "in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst" durch die Worte "in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt" ersetzt werden und

3. in der 6. Zeile auf Seite 2 das Wort "Begründung" durch das Wort "Entscheidungsgründe" ersetzt wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit der im Spruch genannten Entscheidung aufgrund einer Revision die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach Spruch und Begründung der Entscheidung kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein Urteil handelt. Dessen ungeachtet ist die Entscheidung aufgrund eines Diktatfehlers als Beschluss bezeichnet und nicht mit der Formel "Im Namen der Republik" überschrieben.

Dieses offenkundige Versehen bei der Abfassung der Entscheidung ist gemäß § 419 Abs 1 ZPO von amtswegen zu berichtigen.Dieses offenkundige Versehen bei der Abfassung der Entscheidung ist gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO von amtswegen zu berichtigen.

Anmerkung

E70790 10ObS152.03f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00152.03F.0902.000

Dokumentnummer

JJT_20030902_OGH0002_010OBS00152_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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