Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer Straftaten über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. März 2003, GZ 27 Hv 70/02h-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und weiterer Straftaten über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. März 2003, GZ 27 Hv 70/02h-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Februar 2003, GZ 27 Hv 70/02h-90 wurde Peter S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und des "Vergehens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 156 StGB" schuldig erkannt und zu (Geld- und Freiheits-)Strafen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Februar 2003, GZ 27 Hv 70/02h-90 wurde Peter S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und des "Vergehens der betrügerischen Krida als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 156 StGB" schuldig erkannt und zu (Geld- und Freiheits-)Strafen verurteilt.
Dagegen meldete der Verteidiger des Angeklagten (ON 92) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
Der Angeklagte hatte jedoch schon vorher (nach Urteilsverkündigung und Rechtsmittelbelehrung) nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls - dessen vom Verteidiger begehrte Berichtigung mit Beschluss (ON 101) abgelehnt wurde - erklärt, "das Urteil anzunehmen". Dazu hatte aber der Verteidiger gemeint, "er wolle Bedenkzeit" und sich mangels Augenkontaktes mit dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung mit diesem noch besprechen, worauf der Angeklagte über abermalige Frage des Vorsitzenden, ob er auf Rechtsmittel verzichte, ausdrücklich neuerlich erklärte, "das Urteil anzunehmen".
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach dem (allein maßgeblichen) Hauptverhandlungsprotokoll (das auch mit dem Verhandlungsbericht der Staatsanwaltschaft - welches auch der Verteidiger im Wesentlich für richtig hält - übereinstimmt - siehe die Beilagen A, B und C zu 13 Os 57/03-3) hat der Angeklagte einen wirksamen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 34, 35, Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8,9) Rechtsmittelverzicht abgegeben. Dass die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge Berufung anmeldete (welche derzeit noch nicht ausgeführt wurde), ist daher ohne Belang.Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach dem (allein maßgeblichen) Hauptverhandlungsprotokoll (das auch mit dem Verhandlungsbericht der Staatsanwaltschaft - welches auch der Verteidiger im Wesentlich für richtig hält - übereinstimmt - siehe die Beilagen A, B und C zu 13 Os 57/03-3) hat der Angeklagte einen wirksamen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 34, 35, Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8,9) Rechtsmittelverzicht abgegeben. Dass die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge Berufung anmeldete (welche derzeit noch nicht ausgeführt wurde), ist daher ohne Belang.
Anmerkung
E72352 13Os57.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00057.03.0903.000Dokumentnummer
JJT_20030903_OGH0002_0130OS00057_0300000_000