TE OGH 2003/9/3 13Os82/03

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kemal M***** wegen Übernahme der Vollstreckung nach § 76 Abs 1 ARHG, AZ 5a Vr 7274/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2002, GZ 5a Vr 7274/00-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, in Abwesenheit des Kemal M*****, jedoch in Abwesenheit seiner Verteidigerin Dr. Springer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kemal M***** wegen Übernahme der Vollstreckung nach Paragraph 76, Absatz eins, ARHG, AZ 5a römisch fünf r 7274/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2002, GZ 5a römisch fünf r 7274/00-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, in Abwesenheit des Kemal M*****, jedoch in Abwesenheit seiner Verteidigerin Dr. Springer zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Kemal M***** ua Angeklagte, AZ 5a Vr 7274/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss vom 28. Mai 2002 (ON 71), mit dem der Antrag des Kemal M***** auf Übernahme der weiteren Strafvollstreckung durch dessen Heimatstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 76 Abs 1 ARHG.In der Strafsache gegen Kemal M***** ua Angeklagte, AZ 5a römisch fünf r 7274/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss vom 28. Mai 2002 (ON 71), mit dem der Antrag des Kemal M***** auf Übernahme der weiteren Strafvollstreckung durch dessen Heimatstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, ARHG.

Dieser Beschluss wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Der am 7. Jänner 1960 geborene bosnische Staatsangehörige Kemal M***** ersuchte das Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 10. April 2001 (ON 69) um Überstellung in seinen Heimatstaat Bosnien-Herzegowina zur (weiteren) Vollstreckung der über ihn mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. November 1999, GZ 7a Vr 7993/99-21 sowie vom 15. Jänner 2001, GZ 5a Vr 7274/00-47, verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren. Als Begründung iSd § 76 Abs 2 Z 2 ARHG führte er aus, seine Familie lebe in Tuzla (Bosnien-Herzegowina).Der am 7. Jänner 1960 geborene bosnische Staatsangehörige Kemal M***** ersuchte das Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 10. April 2001 (ON 69) um Überstellung in seinen Heimatstaat Bosnien-Herzegowina zur (weiteren) Vollstreckung der über ihn mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. November 1999, GZ 7a römisch fünf r 7993/99-21 sowie vom 15. Jänner 2001, GZ 5a römisch fünf r 7274/00-47, verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren. Als Begründung iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, ARHG führte er aus, seine Familie lebe in Tuzla (Bosnien-Herzegowina).

Die zu 7a Vr 7993/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochene zweijährige Freiheitsstrafe wurde bis zum 22. November 2001 vollzogen (ON 47).Die zu 7a römisch fünf r 7993/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochene zweijährige Freiheitsstrafe wurde bis zum 22. November 2001 vollzogen (ON 47).

Mit Beschluss vom 28. Mai 2002, GZ 5a Vr 7274/00-71, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag auf Übernahme der weiteren Strafvollstreckung im Wesentlichen mit der Begründung ab, laut Interpol-Mitteilung vom 18. April 2002 (AS 85 f/II) seien die Familienangehörigen des Kemal M***** schon seit längerer Zeit nicht mehr in Bosnien-Herzegowina aufhältig, weshalb die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 2 ARHG nicht gegeben seien.Mit Beschluss vom 28. Mai 2002, GZ 5a römisch fünf r 7274/00-71, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag auf Übernahme der weiteren Strafvollstreckung im Wesentlichen mit der Begründung ab, laut Interpol-Mitteilung vom 18. April 2002 (AS 85 f/II) seien die Familienangehörigen des Kemal M***** schon seit längerer Zeit nicht mehr in Bosnien-Herzegowina aufhältig, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, ARHG nicht gegeben seien.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss vom 28. Mai 2002 mit dem Gesetz nicht im Einklang. § 76 ARHG normiert nämlich nicht die Befugnis des Gerichts, die Übernahme der Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung (beschlussmäßig) abzulehnen.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss vom 28. Mai 2002 mit dem Gesetz nicht im Einklang. Paragraph 76, ARHG normiert nämlich nicht die Befugnis des Gerichts, die Übernahme der Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung (beschlussmäßig) abzulehnen.

Mit der Beschlussfassung vom 28. Mai 2002 hat sich daher das Landesgericht für Strafsachen Wien eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Entscheidungsbefugnis angemaßt (ÖJZ-LSK 1984/116, ÖJZ-LSK 1981/176). Da der Beschluss unter Verletzung des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Art 94 B-VG zum Nachteil des Verurteilten in die Kompetenz des zuständigen Entscheidungsträgers eingreift, war über die bloße Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus die Beseitigung der Entscheidung auszusprechen.Mit der Beschlussfassung vom 28. Mai 2002 hat sich daher das Landesgericht für Strafsachen Wien eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Entscheidungsbefugnis angemaßt (ÖJZ-LSK 1984/116, ÖJZ-LSK 1981/176). Da der Beschluss unter Verletzung des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Artikel 94, B-VG zum Nachteil des Verurteilten in die Kompetenz des zuständigen Entscheidungsträgers eingreift, war über die bloße Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus die Beseitigung der Entscheidung auszusprechen.

Anmerkung

E70929 13Os82.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00082.03.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20030903_OGH0002_0130OS00082_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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