Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dembu N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 11 Hv 104/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2003, AZ 10 Bs 138/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dembu N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB, AZ 11 Hv 104/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2003, AZ 10 Bs 138/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die über Dembu N***** am 31. Mai 2003 verhängte und mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 13. Juni 2003 fortgesetzte Untersuchungshaft wurde in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2003 im Hinblick auf eine vom Gericht in Aussicht genommene diversionelle Erledigung (im Sinn des § 90c iVm § 90b StPO) aufgehoben (S 140). Zwei Tage später fasste das Oberlandesgericht Graz den angefochtenen Beschluss, mit dem es unter Berücksichtigung der Enthaftung (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss nicht Folge gab und – was damit bereits zum Ausdruck gebracht und daher nicht geboten war (vgl demgegenüber § 113 Abs 2 [§ 114 Abs 4 letzter Satz] StPO in Hinsicht auf berechtigte Beschwerden) – aussprach, dass durch den Beschluss des Untersuchungsrichters das Gesetz nicht verletzt wurde.Die über Dembu N***** am 31. Mai 2003 verhängte und mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 13. Juni 2003 fortgesetzte Untersuchungshaft wurde in der Hauptverhandlung am 24. Juni 2003 im Hinblick auf eine vom Gericht in Aussicht genommene diversionelle Erledigung (im Sinn des Paragraph 90 c, in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO) aufgehoben (S 140). Zwei Tage später fasste das Oberlandesgericht Graz den angefochtenen Beschluss, mit dem es unter Berücksichtigung der Enthaftung (Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO) der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss nicht Folge gab und – was damit bereits zum Ausdruck gebracht und daher nicht geboten war vergleiche demgegenüber Paragraph 113, Absatz 2, [§ 114 Absatz 4, letzter Satz] StPO in Hinsicht auf berechtigte Beschwerden) – aussprach, dass durch den Beschluss des Untersuchungsrichters das Gesetz nicht verletzt wurde.
Rechtliche Beurteilung
In der Grundrechtsbeschwerde wird das Ergebnis der – durch § 113 Abs 2 (§ 114 Abs 4 letzter Satz) StPO gebotenen – rückblickenden Beurteilung der Fortsetzung der Untersuchungshaft kritisiert, damit jedoch, da die Haft bei Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits aufgehoben war und eine verspätete Erledigung der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, unter Missachtung des § 1 GRBG eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch die bekämpfte Entscheidung gar nicht behauptet.In der Grundrechtsbeschwerde wird das Ergebnis der – durch Paragraph 113, Absatz 2, (Paragraph 114, Absatz 4, letzter Satz) StPO gebotenen – rückblickenden Beurteilung der Fortsetzung der Untersuchungshaft kritisiert, damit jedoch, da die Haft bei Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits aufgehoben war und eine verspätete Erledigung der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, unter Missachtung des Paragraph eins, GRBG eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch die bekämpfte Entscheidung gar nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch zurückzuweisen.
Anmerkung
E70661 13Os109.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00109.03.0903.000Dokumentnummer
JJT_20030903_OGH0002_0130OS00109_0300000_000