TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/26 2006/03/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild;
L65005 Jagd Wild Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
JagdG Slbg 1993 §125 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §60 Abs4;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FA in S, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Juni 2006, Zl. 03/406/22/6377/7-2006, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde für das Jagdgebiet "Eigenjagd A" den Abschussplan für das Jahr 2006 erlassen. Dabei wurde (unter anderem) als Höchstabschuss für Hirsche der Klasse I "0" festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe im Zuge der von der Salzburger Jägerschaft zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse durchgeführten Abschussplanbesprechung kein Einvernehmen zwischen der Salzburger Jägerschaft und dem Jagdinhaber bezüglich der Freigabe eines Hirschen der Klasse I hergestellt werden können. Nach Darlegung der gegen die Niederschrift über die Abschussplanbesprechung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sowie eines Schreibens der Hegegemeinschaft für die Wildregion 2.2 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Eigenjagdgebiet A um ein ca 189 ha großes Jagdgebiet handle. Mehr als die Hälfte der Jagdgebietsfläche sei Almfläche; "die restliche Fläche im Ausmaß von ca einem Drittel der Gesamtfläche" sei durch teilweise lückigen Wald bzw im südwestlichen Teil des Jagdgebietes durch einen Steinbruch geprägt. Entsprechende Einstandsflächen für Rotwild seien nur in äußerst geringem Ausmaß gegeben. Bedingt durch die vorhandene Rotwildfütterung und das Vorhandensein möglicher Brunftplätze sei ein saisonales Vorhandensein von Rotwild in unterschiedlicher Stückanzahl jedoch gegeben. Es könne daher nur bedingt von einem Jagdgebiet mit optimalen räumlichen Voraussetzungen (Flächengröße, Struktur) für eine entsprechende eigenständige Rotwildbewirtschaftung gesprochen werden. Im Verlauf der Jagdperiode 1998/2006 seien in den Jahren 1999 und 2003 schon zwei Hirsche der Klasse I freigegeben und auch erlegt worden.

Im Vergleich mit anderen Jagdgebieten innerhalb der Wildregion bzw des Bezirkes mit ähnlicher Charakteristik bezüglich Alm- und Waldflächenverteilung sei festzustellen, dass im Sine einer Gleichbehandlung die Freigabe von zwei Stück Hirsche der Klasse I bezogen auf die Fläche von 189 ha, unter Miteinbeziehung der Fläche des Steinbruches, als "ein großes Entgegenkommen seitens des Hegemeisters und des Leiters der Hegegemeinschaft der Wildregion 2.2 zu werten" sei.

Zu einem Übereinkommen aus dem Jahre 2000, das sowohl in der Stellungnahme der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch im Schreiben der Hegegemeinschaft angeführt werde, sei festzustellen, dass es für eine jagdbehördliche Entscheidung nicht relevant sei, da es sich "um eine reine Willenserklärung ohne jagdrechtlichen Hintergrund" handle.

Im Sinne des Jagdgesetzes sei für das jeweilige Jagdgebiet ein Jahresabschlussplan zu erstellen, der unter Berücksichtigung der Situation in der gesamten Wildregion trotzdem gezielt auf das einzelne Jagdgebiet abzustellen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ahndung eines Fehlabschusses, der in einem anderen Jagdgebiet getätigt worden sei, nicht zulässig sei, sei gerechtfertigt; ebenso sei aber auch das Übereinkommen bezüglich der Freigabe von sechs Hirschen der Klasse I für zwei getrennte Jagdgebiete in dieser Weise nicht zulässig. Es werde daher seitens der Jagdbehörde dem Vorschlag der Salzburger Jägerschaft für die Abschussplanung 2006 zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der zweite Abschnitt des vierten Hauptstückes des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG), LGBl Nr 100/1993, in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung LGBl Nr 14/2006, trägt die Überschrift "Wildökologische Raumplanung und Abschußplanung". Gemäß § 57 JG hat die Landesregierung durch Verordnung Wildräume des Rot-, Gams- und Steinwildes festzulegen. Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Ein Jagdgebiet soll dabei nur zu einer Wildregion gehören.

Gemäß § 58 JG hat die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen. Nach § 58 Abs 2 JG sind die jagdbetrieblichen Maßnahmen darauf auszurichten, dass die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.

§ 59 JG lautet:

"Abschußplan und Abschußrichtlinien

§ 59 (1) Der Abschuß des Rot-, Gams-, Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschußplanes

erfolgen. ... Die Abschußplanung hat beim Rot-, Gams- und

Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.

(2) Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.

(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschußrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden.

(4) Vor Erlassung der Verordnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören. Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Salzburger Landesfischereiverband und die Landesumweltanwaltschaft anzuhören."

§ 4 der auf der Grundlage des § 59 JG erlassenen Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 1997, mit der nähere Bestimmungen über den Abschussplan erlassen werden (Abschussrichtlinienverordnung), LGBl Nr 33/1997, lautet:

"Grundsätze der Abschußplanung

§ 4. Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:

1. Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.

2. Im Abschußplan ist neben dem Mindestabschuß auch ein Höchstabschuß festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegt worden ist. Der Mindestabschuß soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuß (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.

3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.

4. Im Abschußplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre vorgesehen werden. Männliche Stücke der Klasse I können auch bis Ende der laufenden Jagdperiode freigegeben werden.

5. In Rotwildrandzonen können für mehrere Reviere gemeinsam Hirsche der Klassen I und II freigegeben werden."

Für Rotwild sieht § 8 der Abschussrichtlinienverordnung vor, dass der Klasse I zehnjährige und ältere Hirsche zugeordnet werden. Die Abschüsse der Hirsche sind auf die Altersklassen so aufzuteilen, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen.

§ 60 JG lautet:

"Erlassung der Abschußpläne

§ 60 (1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs. 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen.

(2) Die Abschußzahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs. 2) so festzulegen, daß im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, daß keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 90 Abs. 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschußzahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdinhaber, die Bezirksbauernkammer, die Jagdbehörde, die zuständigen Leiter der Hegegemeinschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern auch einen Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschußplanbesprechung rechtzeitig zu informieren. Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Bezirksbauernkammer dazu aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4).

(3a) Für Vogelarten gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz dürfen keine Mindestabschüsse festgelegt werden. Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen sind durch Verordnung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 104 Abs 4 festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Salzburger Landesfischereiverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landesumweltanwaltschaft zu hören. Die Höchstabschußzahlen sind so festzulegen, daß im Landesgebiet ein den Grundsätzen des § 3 entsprechender Bestand der einzelnen Vogelart erreicht oder erhalten wird und keine untragbaren Schäden auftreten.

(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplans zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Bei der Erlassung des Bescheides haben die Bezirksjägermeister das AVG anzuwenden. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen Bescheide der Bezirksjägermeister und der Bezirksverwaltungsbehörden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot-, Gams- und Steinwildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß.

(5) Soweit dies für die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses erforderlich ist, kann der Bezirksjägermeister bzw die Jagdbehörde im Abschußplan

a) von der Aufteilung der über den Mindestabschuß hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuß) auf die einzelnen Jagdgebiete absehen. In diesem Fall steht es jedem Jagdinhaber der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß hinaus so lange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuß erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Leiter die Durchführung dieser Abschüsse zu überwachen;

b) anordnen, daß der Mindestabschuß zu bestimmten Teilen bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schußzeit erfüllt sein muß;

c) für Jagdinhaber, die den Mindestabschuß im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach § 61 Abs. 2 treffen."

Für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 wurden durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2003, LGBl Nr 3/2004, für Rot- und Gamswild Mindestabschüsse festgelegt (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006).

2. Nach § 60 Abs 4 JG erfolgt der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Abschussplanes vom Bezirksjägermeister auf die Bezirksverwaltungsbehörde mit Einlangen der schriftlichen Mitteilung des Bezirksjägermeisters. Da sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten lediglich ein "für die Salzburger Jägerschaft" von "Dipl.-Ing. JE, Geschäftsführer/Wildökologe" unterzeichnetes Schreiben, jedoch keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters, fand, hegte der Verwaltungsgerichtshof Zweifel, ob die für die Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde notwendige Voraussetzung einer schriftlichen Mitteilung des Bezirksjägermeisters vorlag und forderte die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 29. Jänner 2007 gemäß § 41 Abs 1 (letzter Satz) VwGG zur Stellungnahme auf.

Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken zur Zuständigkeit der belangten Behörde.

In der Stellungnahme der belangten Behörde heißt es wörtlich:

"Da die Festlegung des Abschussplanes 2006-'Eigenjagdgebiet A' nicht im Einvernehmen erfolgte, wurde die Niederschrift und das Schriftstück der Rechtsanwälte Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner durch die Salzburger Jägerschaft, wie den beiliegenden Schreiben entnommen werden kann, an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übermittelt, wodurch der Zuständigkeitsübergang an die Bezirkshauptmannschaft im Sinne des Jagdgesetzes gegeben war.

Eine schriftliche Mitteilung durch den Bezirksjägermeister erfolgte deshalb nicht, weil, wie den beiliegenden Stellungnahmen entnommen werden kann, aus organisatorischen Gründen die Anträge des Bezirksjägermeisters von der Salzburger Jägerschaft miterledigt werden. Somit kann der Antrag der Salzburger Jägerschaft als im Namen des Bezirksjägermeisters gestellter Antrag angesehen werden."

Diesem Schreiben angeschlossen war eine Stellungnahme des Bezirksjägermeisters, in der dieser angab, "die Salzburger Jägerschaft telefonisch beauftragt" zu haben, bei der belangten Behörde "die Abschußplanerstellung zu beantragen". Weiters war eine "für die Salzburger Jägerschaft" von Dipl.-Ing. JE ("Geschäftsführer/Wildökologe") unterzeichnete Stellungnahme mit folgendem Wortlaut angeschlossen:

"Die im Beschluss des VwGH wiedergegebene Vorgangsweise ist insofern zutreffend, als keine eigene Mitteilung des Bezirksjägermeisters an die Bezirksverwaltungsbehörde ergangen ist. Dies hat seine Ursache darin, dass mit den Bezirksjägermeistern abgesprochen war, dass deren Mitteilung organisatorisch von der Salzburger Jägerschaft erledigt und an die Behörde abgefertigt wurde. Die Mitteilung entspricht daher der Entscheidung des jeweiligen Bezirksjägermeisters, wurde aber vom Büro der Salzburger Jägerschaft durchgeführt und abgefertigt."

3. Gemäß § 120 Abs 1 JG ist die Salzburger Jägerschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit; ihre Organe werden in § 125 JG wie folgt festgelegt:

"§ 125

(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind

1. mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft)

a)

der Landesjägertag,

b)

der Landesjagdrat,

c)

der Vorstand,

d)

der Landesjägermeister,

e)

das Ehrengericht,

f)

die Jagdprüfungskommission (§ 49);

              2.              mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft)

a)

der Bezirksjägertag,

b)

der Bezirksjagdrat,

c)

der Bezirksjägermeister,

d)

der Hegemeister,

e)

die Beurteilungskommission.

(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Sekretärs.

(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen."

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe der Salzburger Jägerschaft, insbesondere (ua) über die Aufgaben der Geschäftsstelle, regeln gemäß § 136 Abs 1 JG die vom Landesjägertag zu beschließenden Satzungen, welche gemäß § 136 Abs 3 JG von der Salzburger Jägerschaft nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sind. Da diese Kundmachung der Satzungen unterblieben ist, sind sie für den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 1 iVm Art 135 Abs 4 B-VG unbeachtlich.

4. Nach den eingeholten Stellungnahmen steht fest, dass eine schriftliche, vom Bezirksjägermeister unterfertigte Mitteilung an die belangte Behörde nicht erfolgte. Das "für die Salzburger Jägerschaft" von "Dipl.-Ing. JE, Geschäftsführer/Wildökologe" unterzeichnete Schreiben vom 20. April 2006 enthält keinen Hinweis darauf, dass es namens oder im Auftrag des Bezirksjägermeisters ergangen wäre, sodass jedenfalls nicht von einem Handeln "im Namen des Bezirksjägermeisters", wie es die belangte Behörde zu erkennen meint, gesprochen werden kann.

Auch aus den die Organisation der Salzburger Jägerschaft regelnden Rechtsvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass der "Geschäftsführer" - bei dem es sich wohl um den Sekretär der Landesgeschäftsstelle im Sinne des § 125 Abs 2 JG handeln dürfte - befugt wäre, für den Bezirksjägermeister die Mitteilung gemäß § 60 Abs 4 JG zu erstatten, zumal nach § 125 Abs 2 JG den Bezirksorganen der Salzburger Jägerschaft (nur) die Bezirksgeschäftsstellen als Hilfsorgane zugeordnet sind. Auch im Falle eines Tätigwerdens der Bezirksgeschäftsstelle als Hilfsorgan des Bezirksjägermeisters wäre zudem erforderlich, dass das Handeln für den im vorliegenden Zusammenhang als behördliches Organ fungierenden Bezirksjägermeister zum Beispiel durch eine entsprechende Fertigungsklausel offen gelegt wird.

5. Da somit im vorliegenden Fall keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters gemäß § 60 Abs 4 JG vorlag, konnte es nicht zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsübergang kommen. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 26. April 2007

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanBesondere Rechtsgebietesachliche ZuständigkeitZurechnung von OrganhandlungenBehörden und Verfahren außer Straffällen Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030115.X00

Im RIS seit

31.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten