TE OGH 2003/9/3 13Os83/03

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Beatrix W***** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ 245 Ur 71/03v, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Mai 2003, AZ 19 Bs 154/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Beatrix W***** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, AZ 245 Ur 71/03v, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Mai 2003, AZ 19 Bs 154/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht eine Beschwerde des als Ankläger einschreitenden Privatbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen hat, zählen nicht dazu.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht eine Beschwerde des als Ankläger einschreitenden Privatbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen hat, zählen nicht dazu.

Anmerkung

E70668 13Os83.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00083.03.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20030903_OGH0002_0130OS00083_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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