Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Beatrix W***** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ 245 Ur 71/03v, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Mai 2003, AZ 19 Bs 154/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Beatrix W***** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, AZ 245 Ur 71/03v, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Mai 2003, AZ 19 Bs 154/03, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht eine Beschwerde des als Ankläger einschreitenden Privatbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen hat, zählen nicht dazu.Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht eine Beschwerde des als Ankläger einschreitenden Privatbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen hat, zählen nicht dazu.
Anmerkung
E70668 13Os83.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00083.03.0903.000Dokumentnummer
JJT_20030903_OGH0002_0130OS00083_0300000_000