TE OGH 2003/9/8 16Ok16/03

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Veröffentlicht am 08.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras gem § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache der Antragstellerinnen 1. R***** GmbH, *****, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Änderung von Auflagen, über die Vorstellung, in eventu Rekurs der Antragstellerinnen gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 18. November 2002, GZ 25 Kt 96/01-122, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras gem Paragraph 92, Absatz 2, KartG in der Kartellrechtssache der Antragstellerinnen 1. R***** GmbH, *****, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Änderung von Auflagen, über die Vorstellung, in eventu Rekurs der Antragstellerinnen gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 18. November 2002, GZ 25 Kt 96/01-122, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Vorstellung wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen R***** GmbH (vertreten durch den Geschäftsführer DI Wolfgang R*****) mit 7.920 EUR; ein im Auftrag des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten erstattetes Gutachten sei gem § 119 Abs 1 zweiter Satz KartG (idF vor der KartGNov 2002) zu entlohnen.Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen R***** GmbH (vertreten durch den Geschäftsführer DI Wolfgang R*****) mit 7.920 EUR; ein im Auftrag des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten erstattetes Gutachten sei gem Paragraph 119, Absatz eins, zweiter Satz KartG in der Fassung vor der KartGNov 2002) zu entlohnen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Vorstellung der Antragstellerinnen mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Sachverständigen DI Wolfgang R***** keine Gebühren zuzusprechen, in eventu der Rekurs mit dem Abänderungsantrag dahin, den Gebührenanspruch des Sachverständigen abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Vorstellung ist unzulässig (§ 53 Abs 1 KartG). Der Rekurs ist zulässig (§ 41 Abs 1 GebAG), aber verspätet.Die Vorstellung ist unzulässig (Paragraph 53, Absatz eins, KartG). Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG), aber verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung wurde der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerinnen am 25. 11. 2002 zugestellt. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde am 12. 12. 2002, demnach erst nach Ablauf der in § 41 Abs 1 GebAG genannten Frist von 14 Tagen, zur Post gegeben.Die angefochtene Entscheidung wurde der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerinnen am 25. 11. 2002 zugestellt. Der Rechtsmittelschriftsatz wurde am 12. 12. 2002, demnach erst nach Ablauf der in Paragraph 41, Absatz eins, GebAG genannten Frist von 14 Tagen, zur Post gegeben.

Die Bestimmung des § 41 GebAG regelt die auch im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens notwendige Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren der Beteiligten ganz oder teilweise nicht entsprochen haben. Mit den darin enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen etwa hinsichtlich der Rechtsmittelfrist greift das Gesetz in die sonst in den einzelnen Verfahrensgesetzen enthaltenen Regelungen ändernd ein. Diese Sonderbestimmungen gelten als leges speciales grundsätzlich für alle Verfahrensarten und sind in ihrem Regelungsbereich als abschließende, sonstige Verfahrensvorschriften verdrängende Regelungen anzusehen (Krammer/Schmidt, GebAG³ § 41 Anm 1). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, im Gebührenbestimmungsverfahren eine einheitliche Rechtsmittelfrist unabhängig davon festzulegen, welche Rechtsmittelfrist im Verfahren gilt, in dem der Sachverständige tätig geworden ist (RV, abgedruckt bei Krammer/Schmidt aaO Anm 6). Daraus folgt, dass auch vom Kartellgericht gefasste Gebührenbestimmungsbeschlüsse der Rechtsmittelfrist des § 41 Abs 1 GebAG und nicht jener des § 53 Abs 2 KartG unterliegen.Die Bestimmung des Paragraph 41, GebAG regelt die auch im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens notwendige Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen, die dem Rechtsschutzbegehren der Beteiligten ganz oder teilweise nicht entsprochen haben. Mit den darin enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen etwa hinsichtlich der Rechtsmittelfrist greift das Gesetz in die sonst in den einzelnen Verfahrensgesetzen enthaltenen Regelungen ändernd ein. Diese Sonderbestimmungen gelten als leges speciales grundsätzlich für alle Verfahrensarten und sind in ihrem Regelungsbereich als abschließende, sonstige Verfahrensvorschriften verdrängende Regelungen anzusehen (Krammer/Schmidt, GebAG³ Paragraph 41, Anmerkung 1). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, im Gebührenbestimmungsverfahren eine einheitliche Rechtsmittelfrist unabhängig davon festzulegen, welche Rechtsmittelfrist im Verfahren gilt, in dem der Sachverständige tätig geworden ist (RV, abgedruckt bei Krammer/Schmidt aaO Anmerkung 6). Daraus folgt, dass auch vom Kartellgericht gefasste Gebührenbestimmungsbeschlüsse der Rechtsmittelfrist des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG und nicht jener des Paragraph 53, Absatz 2, KartG unterliegen.

Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rekurses gem § 11 Abs 2 AußStrG iVm § 43 KartG kam nicht in Betracht, weil sich der bekämpfte Beschluss nicht ohne Nachteil des Sachverständigen, der als Dritter iSd § 11 Abs 2 AußStrG anzusehen ist, abändern lässt.Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rekurses gem Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 43, KartG kam nicht in Betracht, weil sich der bekämpfte Beschluss nicht ohne Nachteil des Sachverständigen, der als Dritter iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG anzusehen ist, abändern lässt.

Anmerkung

E70530 16Ok16.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0160OK00016.03.0908.000

Dokumentnummer

JJT_20030908_OGH0002_0160OK00016_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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