TE OGH 2003/9/9 11Os94/03

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Serin B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Serin B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2003, GZ 064 Hv 11/02i-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den damit verbundenen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Serin B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Serin B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2003, GZ 064 Hv 11/02i-50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den damit verbundenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil (samt damit verbundenem Beschluss) aufgehoben und die Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Serin B***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem erMit dem angefochtenen Urteil wurde Serin B***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er

A von Juni 2002 bis Ende August 2002 zwei- bis dreimal wöchentlich jeweils eine Kugel mit Heroin und eine Kugel mit Kokain sowie von Anfang September 2002 bis zum 9. Oktober 2002 täglich eine Kugel mit Heroin und eine Kugel mit Kokain, sohin insgesamt zumindest 150 Kugeln mit Heroin und Kokain an den gesondert verfolgten Michael Thomas K*****,

B von Anfang Juli 2002 bis 9. Oktober 2002 insgesamt sechs Kugeln mit Kokain an den gesondert verfolgten Gerhard T*****,

C von zumindest Juni 2002 bis 9. Oktober 2002 nicht mehr festzustellende Mengen Heroin und Kokain an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten,

D von Mitte August 2002 bis Anfang Oktober 2002 ca 45 Gramm Heroin/Kokain an Harald J***** und

E von September 2002 bis 10. Oktober 2002 zwanzig Mal je eine Kugel Heroin/Kokain an Abdoulye S***** verkaufte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung und den Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3,, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung und den Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.

Rechtliche Beurteilung

Bei Prüfung der Akten aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass der Schuldspruch die von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend angeführten Feststellungsmängel iSd (materiellen) Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufweist, welche von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden und daher von Amts wegen wahrzunehmen sind.Bei Prüfung der Akten aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass der Schuldspruch die von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend angeführten Feststellungsmängel iSd (materiellen) Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO aufweist, welche von der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden und daher von Amts wegen wahrzunehmen sind.

Entgegen dem in § 270 Abs 2 Z 3 StPO normierten Erfordernis einer zwar gedrängten, aber dennoch bestimmten Darstellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen in den Gründen enthält nämlich das angefochtene Urteil keine von den anderen Entscheidungsgründen getrennten Tatsachenfeststellungen. Konstatierungen, welche den Schuldspruch zu tragen vermögen, sind aber auch den beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichtes nicht zu entnehmen. Weil aber das Referat der entscheidenden Tatsachen im Spruch des Erkenntnisses als Ersatz der Entscheidungsgründe nicht in Betracht kommt (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 271 mwN), ermangelt der Schuldspruch jeglichen Substrats, weshalb er und demzufolge auch die darauf gestützten Strafentscheidungen von Amts wegen aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen war, ohne dass es noch einer Erörterung der in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte.Entgegen dem in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 3, StPO normierten Erfordernis einer zwar gedrängten, aber dennoch bestimmten Darstellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen in den Gründen enthält nämlich das angefochtene Urteil keine von den anderen Entscheidungsgründen getrennten Tatsachenfeststellungen. Konstatierungen, welche den Schuldspruch zu tragen vermögen, sind aber auch den beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichtes nicht zu entnehmen. Weil aber das Referat der entscheidenden Tatsachen im Spruch des Erkenntnisses als Ersatz der Entscheidungsgründe nicht in Betracht kommt vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 271 mwN), ermangelt der Schuldspruch jeglichen Substrats, weshalb er und demzufolge auch die darauf gestützten Strafentscheidungen von Amts wegen aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen war, ohne dass es noch einer Erörterung der in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte.

Mit seiner Berufung und der Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E70738 11Os94.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00094.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0110OS00094_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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