TE OGH 2003/9/9 5Ob160/03w

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard D*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria Theresia D*****, vertreten durch Mag. Erich Münzker und Mag. Peter Ries, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2003, GZ 43 R 203/03a-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage, des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Gleiches gilt für die Frage, ob ein Scheidungsbegehren iSd § 49 letzter Satz EheG sittlich gerechtfertigt ist; auch hiefür sind das Gesamtverhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgeblich (8 Ob 642/89 = EFSlg 60.198). Da eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht zu erkennen ist, fehlen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage, des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Gleiches gilt für die Frage, ob ein Scheidungsbegehren iSd Paragraph 49, letzter Satz EheG sittlich gerechtfertigt ist; auch hiefür sind das Gesamtverhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgeblich (8 Ob 642/89 = EFSlg 60.198). Da eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht zu erkennen ist, fehlen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.

Textnummer

E70741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00160.03W.0909.000

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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