TE OGH 2003/9/9 11Os90/03

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred Günther B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Februar 2003, GZ 40 Hv 16/03g-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred Günther B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Februar 2003, GZ 40 Hv 16/03g-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Günther B***** der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Günther B***** der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Juli 2002 in Faistenau nachangeführte Personen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben jeweils zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, und zwar

1. Stefanie M***** dadurch, dass er sie zu Boden riss, sie würgte, ihren Kopf hoch hob und gegen den Boden schlug sowie ihr den Mund zuhielt, wobei er äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie ihre "Beine nicht breitmachen" würde,

2. Agnes K***** dadurch, dass er sie zu Boden riss, dort fixierte, indem er ihr den Ellbogen gegen den Brustkorb drückte und ihr den Mund zuhielt, wobei er auch äußerte, er werde sie umbringen, falls sie "die Beine nicht breit machen" würde.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge bekämpft die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers. Ein Lokalaugenschein sollte unter ähnlichen Bedingungen (zu ergänzen: wie zur Tatzeit) zum Beweis dafür durchgeführt werden, "dass dort im Wald drinnen eine Person nicht, oder nur schwer, wiedererkennbar ist. Das Fest finde jährlich statt, sodass "man sich das dort an Ort und Stelle mit Beleuchtungsverhältnissen und allem anschauen könnte". Weiters wurde der Antrag gestellt, "die Kleidung" kriminaltechnisch auf Spuren untersuchen zu lassen, zum Beweis dafür, "ob ein Kontakt zwischen der Kleidung der Frauen und dem Angeklagten vorhanden war" (S 137 f). Ein Antrag auf Beweisaufnahme muss nicht nur das Beweismittel und das Beweisthema enthalten, sondern auch angeben, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge bekämpft die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers. Ein Lokalaugenschein sollte unter ähnlichen Bedingungen (zu ergänzen: wie zur Tatzeit) zum Beweis dafür durchgeführt werden, "dass dort im Wald drinnen eine Person nicht, oder nur schwer, wiedererkennbar ist. Das Fest finde jährlich statt, sodass "man sich das dort an Ort und Stelle mit Beleuchtungsverhältnissen und allem anschauen könnte". Weiters wurde der Antrag gestellt, "die Kleidung" kriminaltechnisch auf Spuren untersuchen zu lassen, zum Beweis dafür, "ob ein Kontakt zwischen der Kleidung der Frauen und dem Angeklagten vorhanden war" (S 137 f). Ein Antrag auf Beweisaufnahme muss nicht nur das Beweismittel und das Beweisthema enthalten, sondern auch angeben, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).

Ein Lokalaugenschein war schon deswegen nicht erforderlich, weil durch den Umstand, dass eine Person bei den im Tatzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnissen "nur schwer" wiedererkennbar ist, eine Täterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem wird nicht dargelegt, warum entgegen den Aussagen der Zeugen Stefanie M***** und Agnes K***** ein Erkennen oder Wiedererkennen des Täters nicht möglich gewesen sein sollte.

Bereits aus der Formulierung des weiteren Beweisantrages, "ob ein Kontakt zwischen der Kleidung der Frauen und dem Angeklagten vorhanden war", ist zu erkennen, dass es sich um einen Erkundungsbeweis handelt, durch den abgeklärt werden sollte, ob überhaupt aus dem Beweis eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, zumal die vom Angeklagten im Tatzeitpunkt getragene Kleidung nicht sichergestellt wurde.

Die Beweisanträge wurden daher vom Schöffengericht abgelehnt, ohne dass dadurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet oder sonst Verteidigungsrechte verletzt worden wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E70737 11Os90.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00090.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0110OS00090_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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