Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick S*****, geboren 12. März 1987, wegen Unterhalt über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Rudolf Josef S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Juli 2003, GZ 4 R 219/03b-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Dass der Minderjährige seinen Unterhaltsanspruch verloren hätte, weil er seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt (vgl RIS-Justiz RS0008857, RS0047605, RS0114658), wurde vom Rechtsmittelwerber (Vater) nicht geltend gemacht, obwohl ihn die Behauptungs- und Beweislast für seine Unterhaltsverpflichtung aufhebende Umstände traf (RS006261). In welchem Bereich aber der sogenannte Unterhaltsstopp wegen pädagogisch schädlicher Überalimentierung anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung (RS0007138, RS0047424).1. Dass der Minderjährige seinen Unterhaltsanspruch verloren hätte, weil er seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt vergleiche RIS-Justiz RS0008857, RS0047605, RS0114658), wurde vom Rechtsmittelwerber (Vater) nicht geltend gemacht, obwohl ihn die Behauptungs- und Beweislast für seine Unterhaltsverpflichtung aufhebende Umstände traf (RS006261). In welchem Bereich aber der sogenannte Unterhaltsstopp wegen pädagogisch schädlicher Überalimentierung anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung (RS0007138, RS0047424).
2. Die nunmehr als in 3. Instanz unzulässige Neuerung (RS0006904) begehrte Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen hätte der Rechtsmittelwerber bereits in 1. Instanz geltend machen müssen (7 Ob 92/03k = RS0006796 T5, T6; 4 Ob 134/03i = RS0117764).
Textnummer
E70744European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00212.03T.0909.000Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012