TE OGH 2003/9/9 11Os47/03

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 15 EVr 6/93 des Landesgerichtes St. Pölten, über die als Berufung bezeichnete Eingabe des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2003, AZ 21 Bs 47/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 15 EVr 6/93 des Landesgerichtes St. Pölten, über die als Berufung bezeichnete Eingabe des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2003, AZ 21 Bs 47/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "Berufung" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem obbezeichneten Beschluss vom 27. Februar 2003 sprach das Oberlandesgericht Wien in Erledigung einer (zutreffend) als Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO beurteilten Eingabe des Gebhard S*****, welche sich auf das bereits rechtskräftig beendete Strafverfahren AZ 15 EVr 6/93 des Landesgerichtes St. Pölten bezog, aus, dass zu Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 15 StPO kein Grund gefunden wird.Mit dem obbezeichneten Beschluss vom 27. Februar 2003 sprach das Oberlandesgericht Wien in Erledigung einer (zutreffend) als Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 15, StPO beurteilten Eingabe des Gebhard S*****, welche sich auf das bereits rechtskräftig beendete Strafverfahren AZ 15 EVr 6/93 des Landesgerichtes St. Pölten bezog, aus, dass zu Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 15, StPO kein Grund gefunden wird.

Gegen diesen Beschluss erhob S***** mit seinem an das Oberlandesgericht gerichteten und dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz vorgelegten Schreiben vom 23. März 2003 "Berufung", in welcher er, wie in zahlreichen Eingaben zuvor, diverse Verfahrensfehler in dem gegen ihn geführten, obgenannten Strafverfahren reklamiert.

Rechtliche Beurteilung

Das in Anspruch genommene Rechtsmittel war indes als unzulässig zurückzuweisen, weil nach den Verfahrensgesetzen die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes über eine Aufsichtsbeschwerde (§ 15 StPO) nicht vorgesehen und eine Sachkompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Beantwortung der im vorgelegten Schriftsatz aufgeworfenen Fragen nicht zu erkennen ist.Das in Anspruch genommene Rechtsmittel war indes als unzulässig zurückzuweisen, weil nach den Verfahrensgesetzen die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes über eine Aufsichtsbeschwerde (Paragraph 15, StPO) nicht vorgesehen und eine Sachkompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Beantwortung der im vorgelegten Schriftsatz aufgeworfenen Fragen nicht zu erkennen ist.

Anmerkung

E70827 11Os47.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00047.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0110OS00047_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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