TE OGH 2003/9/9 14Os107/03

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen unbekannte Täter wegen §§ 111 ff, 152 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2003, AZ 9 Bs 109/03 (GZ 31 EVr 269/01-42 des Landesgerichtes Salzburg), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen unbekannte Täter wegen Paragraphen 111, ff, 152 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2003, AZ 9 Bs 109/03 (GZ 31 EVr 269/01-42 des Landesgerichtes Salzburg), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Februar 2003, GZ 31 EVr 269/01-31, mit dem seinem Antrag auf Ablehnung von in der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg mitentscheidenden Richtern nicht Folge gegeben wurde, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind, Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art aber nicht dazugehören (vgl auch 14 Os 16/03).Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind, Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art aber nicht dazugehören vergleiche auch 14 Os 16/03).

Anmerkung

E70769 14Os107.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00107.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0140OS00107_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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