TE OGH 2003/9/9 5Ob170/03s

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Karl U*****, betreffend Eintragungen, über den Revisionsrekurs des Antragstellers und des Vinzenz U*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. März 2003, AZ 4 R 420/02t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. September 2002, TZ 10642/02, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 24. 3. 2003 zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Verbücherung einer Anordnung iSd § 707 ABGB und den Folgen einer solchen Beschränkung des Eigentumsrechts des Erben (§ 158 iVm § 174 AußStrG) fehle, doch liegen die in § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vor. Auszugehen ist davon, dass das Verlassenschaftsgericht die letztwillige Anordnung der noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, ihr Erbe habe im Fall eines Abverkaufs der Liegenschaften 30 % des Kaufpreises an ihre Enkeltochter auszufolgen, als Verfügung iSd § 707 ABGB qualifiziert hat. Das wurde auch völlig unmissverständlich in der mit dem gegenständlichen Eintragungsgesuch vorgelegten Einantwortungsurkunde zum Ausdruck gebracht, womit sich für das Grundbuchsgericht jede andere Auslegung verbietet (vgl Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 149 zu § 94 GBG; 5 Ob 234/00y mwN). In Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses gelten daher die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten wie bei einer fideikommissarischen Substitution (§ 707 letzter Halbsatz ABGB).Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 24. 3. 2003 zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Verbücherung einer Anordnung iSd Paragraph 707, ABGB und den Folgen einer solchen Beschränkung des Eigentumsrechts des Erben (Paragraph 158, in Verbindung mit Paragraph 174, AußStrG) fehle, doch liegen die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vor. Auszugehen ist davon, dass das Verlassenschaftsgericht die letztwillige Anordnung der noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, ihr Erbe habe im Fall eines Abverkaufs der Liegenschaften 30 % des Kaufpreises an ihre Enkeltochter auszufolgen, als Verfügung iSd Paragraph 707, ABGB qualifiziert hat. Das wurde auch völlig unmissverständlich in der mit dem gegenständlichen Eintragungsgesuch vorgelegten Einantwortungsurkunde zum Ausdruck gebracht, womit sich für das Grundbuchsgericht jede andere Auslegung verbietet vergleiche Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 149 zu Paragraph 94, GBG; 5 Ob 234/00y mwN). In Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses gelten daher die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten wie bei einer fideikommissarischen Substitution (Paragraph 707, letzter Halbsatz ABGB).

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daraus ergebe sich eine Verfügungsbeschränkung des Erben, die gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG als Eintragungshindernis wahrzunehmen ist, wenn auf Grund eines Schenkungsvertrages (hier im Weg einer Sprungeintragung) das Eigentumsrecht eines Dritten eingetragen werden soll, ist durch die Judikatur gedeckt (vgl 5 Ob 1004/93 mwN; 5 Ob 182/00a = AGS 2002/521 ua). Ohne Zustimmung der aus der "Kaufpreisteilungsanordnung" Begünstigten kann daher, wie das Rekursgericht auf gesicherter rechtlicher Basis ausführte, das Eigentumsrecht des Geschenknehmers nicht verbüchert werden. Für die im vorliegenden Revisionsrekurs vertretene gegenteilige Rechtsansicht wurde keine einzige Belegstelle genannt. Gleiches gilt für die schon vom Erstgericht verneinte, vom Rechtsmittelwerber aber behauptete Möglichkeit, die den Erben treffende Verfügungsbeschränkung auf den Geschenknehmer zu übertragen und "den Kaufpreisteilungsanspruch im Grundbuch anzumerken". Für eine derartige Anmerkung findet sich weder in der testamentarischen Verfügung der noch im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftseigentümerin noch im Schenkungsvertrag eine geeignete Eintragungsgrundlage.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daraus ergebe sich eine Verfügungsbeschränkung des Erben, die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG als Eintragungshindernis wahrzunehmen ist, wenn auf Grund eines Schenkungsvertrages (hier im Weg einer Sprungeintragung) das Eigentumsrecht eines Dritten eingetragen werden soll, ist durch die Judikatur gedeckt vergleiche 5 Ob 1004/93 mwN; 5 Ob 182/00a = AGS 2002/521 ua). Ohne Zustimmung der aus der "Kaufpreisteilungsanordnung" Begünstigten kann daher, wie das Rekursgericht auf gesicherter rechtlicher Basis ausführte, das Eigentumsrecht des Geschenknehmers nicht verbüchert werden. Für die im vorliegenden Revisionsrekurs vertretene gegenteilige Rechtsansicht wurde keine einzige Belegstelle genannt. Gleiches gilt für die schon vom Erstgericht verneinte, vom Rechtsmittelwerber aber behauptete Möglichkeit, die den Erben treffende Verfügungsbeschränkung auf den Geschenknehmer zu übertragen und "den Kaufpreisteilungsanspruch im Grundbuch anzumerken". Für eine derartige Anmerkung findet sich weder in der testamentarischen Verfügung der noch im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftseigentümerin noch im Schenkungsvertrag eine geeignete Eintragungsgrundlage.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E70774 5Ob170.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00170.03S.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0050OB00170_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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