TE OGH 2003/9/9 14Os114/03

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** und einen rechtskräftig Verurteilten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2003, GZ 114 Hv 52/03g-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** und einen rechtskräftig Verurteilten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2003, GZ 114 Hv 52/03g-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. April 2003, GZ 114 Hv 52/03g-28, wurde ua der Untersuchungsgefangene Karl S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter (richtig vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden erklärte der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers und seines Bewährungshelfers einen (uneingeschränkten) Rechtsmittelverzicht (S 191). Noch am selben Tag meldete S***** gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 30). Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. April 2003, GZ 114 Hv 52/03g-28, wurde ua der Untersuchungsgefangene Karl S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter (richtig vierter) Fall StGB schuldig erkannt. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden erklärte der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers und seines Bewährungshelfers einen (uneingeschränkten) Rechtsmittelverzicht (S 191). Noch am selben Tag meldete S***** gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 30). Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Angeklagten S***** kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Behauptung einer auf einen "Anfall" zurückzuführenden übereilten Entscheidung bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts bringt der Beschwerdeführer keinen Umstand vor, welcher der Unwiderruflichkeit eines rite abgegebenen Rechtsmittelverzichts entgegenstünde. Dies umso weniger, als S***** diesen "Anfall" bei der Anmeldung des Rechtsmittels dahingehend präzisierte, er habe das Urteil bloß aufgrund seiner Nervosität angenommen (S 217). Solcherart wird die - für die Gültigkeit eines Verzichts vorausgesetzte (vgl Mayerhofer StPO4 § 285a E 4, 8a) - Prozessfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage gestellt. Das Motiv für den Rechtsmittelverzicht hinwieder ist für die Gültigkeit desselben ohne Bedeutung (vgl Ratz in WK-StPO § 284 Rz 8).Mit der Behauptung einer auf einen "Anfall" zurückzuführenden übereilten Entscheidung bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts bringt der Beschwerdeführer keinen Umstand vor, welcher der Unwiderruflichkeit eines rite abgegebenen Rechtsmittelverzichts entgegenstünde. Dies umso weniger, als S***** diesen "Anfall" bei der Anmeldung des Rechtsmittels dahingehend präzisierte, er habe das Urteil bloß aufgrund seiner Nervosität angenommen (S 217). Solcherart wird die - für die Gültigkeit eines Verzichts vorausgesetzte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 4, 8a) - Prozessfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage gestellt. Das Motiv für den Rechtsmittelverzicht hinwieder ist für die Gültigkeit desselben ohne Bedeutung vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 284, Rz 8).

Der unbegründeten Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Anmerkung

E70676 14Os114.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00114.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0140OS00114_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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