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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des U S in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juli 2006, Zlen uvs-2005/K17/2023, 2024, 2025, 2026, 2027, 2028, 2029, 2030-3, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen
I. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1928/8,
II. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1875/9,
III. Punkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1921/7,
IV. Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1939/8,
V. Punkt 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1967/9,
VI. Punkt 9 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2008/8,
VII. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2023/8,
VIII. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. April 2005, Zl 2.3-1949/7,
gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden die Spruchpunkte der oben genannten Straferkenntnisse jeweils richtig gestellt, sodass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe es "als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux S.A.; E, Belgien, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten," dass durch dieses Güterbeförderungsunternehmen zu näher genannten Zeitpunkten jeweils gewerbsmäßige Güterbeförderungen durchgeführt worden seien (wobei Zeitpunkt und Ort der Kontrolle, bei der die jeweilige Übertretung festgestellt wurde, Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten, sowie Lenker und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge angegeben werden); dabei sei jeweils seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden, dass bei der Fahrt eine der näher angeführten Berechtigungen gemäß § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) mitgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 GütbefG begangen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides trifft die belangte Behörde unter anderem folgende Feststellungen:
Zu Punkt I:
"Im gegenständlichen Fall wurde der Frachtauftrag von der Firma F T GmbH & Co KG (Anschrift) als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt."
Zu Punkt II:
"Gegenständliche Frachtauftrag wurde von der Firma 'U P' als
Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt. Gemeint ist hier wohl
die Firma U GmbH in P."
Zu Punkt III:
"Güterbeförderungsunternehmer für die betreffende Transportfahrt war die H & S Transport GmbH mit Sitz in I. Die H & S Transport GmbH war Rechtsvorgängerin der F T GmbH & Co KG mit dem Sitz in I."
Zu Punkt IV:
"Durchgeführt wurde der gegenständliche Frachtauftrag durch
das Güterbeförderungsunternehmen Firma F T GmbH & Co KG mit Sitz
in I."
Zu Punkt V:
"Durchgeführt wurde der gegenständliche Frachtauftrag vom Güterbeförderungsunternehmen, welches zwischenzeitlich nicht mehr existiert, nämlich der Firma H & S Transport GmbH in I."
Zu Punkt VI:
"Durchgeführt wurde gegenständlicher Frachtauftrag vom Güterbeförderungsunternehmen, der 'U S Gruppe' Welche dieser Firmen genau hier der Frachtführer war, ist nicht erkennbar, da im Lieferschein als Frachtführer lediglich die Internetseite www.u.at aufscheint."
Zu Punkt VII:
"Durchgeführt wurde gegenständlicher Frachtauftrag von der
zwischenzeitlich nicht mehr existenten Firma H & S Transport GmbH
in I."
Zu Punkt VIII:
"Der Lenker führte auch eine Gemeinschaftslizenz mit, die auf die U GmbH in R ausgestellt worden war. Als Frachtführer im Frachtbrief ist die Firma H & S Transport in Niederlande B eingetragen. Der Transport wurde aber von der Firma U durchgeführt."
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde sodann u.a. aus, dass von ihr zu den Strafverfahren zu den oben genannten Punkten I bis VII "jeweils als Güterbeförderungsunternehmen die Firma F T GmbH & Co KG betrachtet wird." Dies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf Beschäftigungsverhältnisse der Lenker der Kraftfahrzeuge, auf den Umstand, dass in vier Fällen dieses Unternehmen als Frachtführer oder als Unterfrachtführer aufscheine, sowie auf ausgestellte Rechnungen näher ausgeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Dem Beschwerdeführer werden im angefochtenen Bescheid Übertretungen des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) zur Last gelegt.
Die maßgeblichen Bestimmungen hatten in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 32/2002 auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
...
3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
..."
"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden."
"§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1.
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."
2. Nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung Berufenen der U Internationaux SA zur Verantwortung gezogen. Dies steht in einem unauflöslichen Widerspruch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der nicht festgestellt wird, dass die gegenständlichen Güterbeförderungen von der U Internationaux SA durchgeführt wurden, sondern - auch in sich widersprüchlich - unterschiedliche andere Unternehmen als Güterbeförderer genannt werden.
Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl zB das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl 2003/02/0264).
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 26. April 2007
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030134.X00Im RIS seit
31.05.2007