Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Melanie C*****, geboren 14. Juni 1985, *****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Genannten sowie den "außerordentlichen Rekurs" ihres Vaters Martin C*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgericht vom 6. Juni 2003, GZ 43 R 277/03h-374, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 27. Februar 2003, GZ 29 P 188/96d-366, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akten dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Zur Chronologie der wechselseitigen Unterhaltsfestsetzungs- bzw -herabsetzungsanträge beider Elternteile (des damals noch minderjährigen Mädchens) bzw auch des vormaligen Unterhaltssachwalters und Jugendwohlfahrtsträgers (enthoben bereits mit Beschluss ON 348) wird auf die zusammenfassende Darstellung im Beschluss des Erstgerichtes ON 366 (Band III) verwiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3, § 528a ZPO). Mit diesem Beschluss wurde der Vater verpflichtet, an seine Tochter an Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 12. 1999 EUR 375, für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 monatlich EUR 390, für die Zeit von 1. 7. 2000 bis 31. 12. 2000 monatlich EUR 430 und ab 1. 1. 2001 monatlich EUR 436 zu bezahlen. Die Unterhaltsmehrbegehren von EUR 61,04, EUR 46,04, EUR 70 und EUR 64 für die genannten Zeiträume wurden abgewiesen. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung wurde weiters eine frühere einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 18. 6. 2002 betreffend Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes von monatlich EUR 105,40 ab 1. 7. 2002 (ON 322, bestätigt ON 342 und 365) für aufgehoben erklärt. Ebenfalls abgewiesen wurden die Anträge des Vaters auf (weitergehende) Unterhaltsherabsetzungen bzw Unterhaltsenthebung.Zur Chronologie der wechselseitigen Unterhaltsfestsetzungs- bzw -herabsetzungsanträge beider Elternteile (des damals noch minderjährigen Mädchens) bzw auch des vormaligen Unterhaltssachwalters und Jugendwohlfahrtsträgers (enthoben bereits mit Beschluss ON 348) wird auf die zusammenfassende Darstellung im Beschluss des Erstgerichtes ON 366 (Band römisch III) verwiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO). Mit diesem Beschluss wurde der Vater verpflichtet, an seine Tochter an Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 12. 1999 EUR 375, für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 monatlich EUR 390, für die Zeit von 1. 7. 2000 bis 31. 12. 2000 monatlich EUR 430 und ab 1. 1. 2001 monatlich EUR 436 zu bezahlen. Die Unterhaltsmehrbegehren von EUR 61,04, EUR 46,04, EUR 70 und EUR 64 für die genannten Zeiträume wurden abgewiesen. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung wurde weiters eine frühere einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 18. 6. 2002 betreffend Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes von monatlich EUR 105,40 ab 1. 7. 2002 (ON 322, bestätigt ON 342 und 365) für aufgehoben erklärt. Ebenfalls abgewiesen wurden die Anträge des Vaters auf (weitergehende) Unterhaltsherabsetzungen bzw Unterhaltsenthebung.
Diese Entscheidung wurde sowohl vom Vater als auch von der Tochter, zum damaligen Zeitpunkt noch vertreten von ihrer obsorgeberechtigten Mutter, bekämpft (ON 367 und 369), von letzterer jedoch hinsichtlich der genannten Zeitperioden bloß im Umfang von EUR 32 (1. 1. bis 31. 12. 1999), EUR 33 (1. 1. bis 30. 6. 2000), EUR 40 (1. 7. bis 31. 12. 2000) und EUR 44 (ab 1. 1. 2001); die Abweisung von Teilbeträgen von EUR 29,04, EUR 13,04, EUR 30 und EUR 20 für die jeweiligen Zeiträume erwuchs damit in Rechtskraft.
Das Rekursgericht gab beiden Rechtsmitteln keine Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels Vorliegens von Rechtsfragen der § 17 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation - jeweils nicht zulässig sei (ON 374).Das Rekursgericht gab beiden Rechtsmitteln keine Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels Vorliegens von Rechtsfragen der Paragraph 17, Absatz eins, AußStrG genannten Qualifikation - jeweils nicht zulässig sei (ON 374).
Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der zwischenzeitig volljährig gewordenen Tochter (ON 377) und des Vaters (ON 376; von diesem als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnet). Beide wiederholen hiebei begehrensmäßig im Wesentlichen (der Vater jedenfalls sinngemäß) ihre bereits an das Gericht zweiter Instanz gestellten Anträge. Die Tochter strebt somit eine Unterhaltsfestsetzung (Anhebung) auf EUR 407 (1. 9. bis 31. 12. 1999), EUR 423 (1. 1. bis 30. 6. 2000), EUR 470 (1. 7. bis 31. 12. 2000) und EUR 480 (1. 1. 2001 bis 30. 9. 2002) an. Der "außerordentliche Rekurs" des Vaters ist begehrensmäßig mangels konkretisierter ziffernmäßiger Abänderungsanträge (jedenfalls derzeit) nicht nachvollziehbar und überdies mit "rückwirkenden" Besuchsrechtsanträgen - auch hinsichtlich seiner weiteren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Tochter Julia, geboren 2. 7. 1987 - verbunden, über die jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.
Das Erstgericht hat die beiden Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht - wie der Oberste Gerichtshof in dieser Pflegschaftssache bereits bei früherer Gelegenheit (7 Ob 310/98h) ausgesprochen hat - der Rechtslage seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997, BGBl I 1997/140.Das Erstgericht hat die beiden Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht - wie der Oberste Gerichtshof in dieser Pflegschaftssache bereits bei früherer Gelegenheit (7 Ob 310/98h) ausgesprochen hat - der Rechtslage seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997, BGBl römisch eins 1997/140.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung vom Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, das der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (7 Ob 107/03s).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung vom Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, das der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (7 Ob 107/03s).
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 2 Ob 104/03p, 6 Ob 66/03d und 7 Ob 107/03s, jeweils mwN). Selbst wenn man den höchsten der Zuspruchsbeträge (monatlich EUR 436) - sogar vermehrt um den von der Tochter bereits in zweiter Instanz angestrebten Erhöhungsbetrag (insgesamt EUR 480) - für die zugesprochenen bzw verfahrensgegenständlichen Zeiträume berücksichtigt, liegt die Unterhaltsdifferenz jeweils weit unter EUR 20.000. Da das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung sohin nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden (7 Ob 107/03s).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 2 Ob 104/03p, 6 Ob 66/03d und 7 Ob 107/03s, jeweils mwN). Selbst wenn man den höchsten der Zuspruchsbeträge (monatlich EUR 436) - sogar vermehrt um den von der Tochter bereits in zweiter Instanz angestrebten Erhöhungsbetrag (insgesamt EUR 480) - für die zugesprochenen bzw verfahrensgegenständlichen Zeiträume berücksichtigt, liegt die Unterhaltsdifferenz jeweils weit unter EUR 20.000. Da das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung sohin nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden (7 Ob 107/03s).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage sind die Rechtsmittel daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung von Verbesserungsaufträgen angesichts des Fehlens von Anträgen im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG erforderlich ist, bleibt hiebei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 54/03k; 7 Ob 107/03s). Allerdings ist doch seitens des Obersten Gerichtshofes jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dann, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz (wie hier einem Rechtsmittel) ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO fehlt, auch im Verfahren Außerstreitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, was nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines (ziffernmäßig nachvollziehbaren Rechtsmittelantrages (hier im "außerordentlichen Rekurs" des Vaters) gilt (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 45; 7 Ob 97/03w). Sollte ein Rechtsmittelwerber die solcherart erforderliche Verbesserungen seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 177/03h uva).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage sind die Rechtsmittel daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung von Verbesserungsaufträgen angesichts des Fehlens von Anträgen im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG erforderlich ist, bleibt hiebei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 54/03k; 7 Ob 107/03s). Allerdings ist doch seitens des Obersten Gerichtshofes jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dann, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz (wie hier einem Rechtsmittel) ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO fehlt, auch im Verfahren Außerstreitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, was nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines (ziffernmäßig nachvollziehbaren Rechtsmittelantrages (hier im "außerordentlichen Rekurs" des Vaters) gilt vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 45; 7 Ob 97/03w). Sollte ein Rechtsmittelwerber die solcherart erforderliche Verbesserungen seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 177/03h uva).
Aufgrund dieser Gegebenheiten sind die Akten ohne meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dem Erstgericht zur gesetzmäßigen und aufgezeigten Vorgangsweise zurückzuleiten.
Textnummer
E70756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00198.03Y.0910.000Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012