Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan K*****, *****, *****, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Christine H*****, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 15 R 19/02b-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits von der zweiten Instanz verneint wurden, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3). Selbst wenn man der vom Revisionswerber gegen die uneingeschränkte Geltung dieses Grundsatzes ins Treffen geführten Entscheidung SZ 38/120 folgen wollte, ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, weil der dort zu beurteilende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist, zumal hier nicht davon die Rede sein kann (und auch nicht behauptet wird), dass die Ausführungen der zweiten Instanz zur Verneinung des geltend gemachten Mangels in "Widerspruch zu den Prozessakten" stehen.Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits von der zweiten Instanz verneint wurden, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3). Selbst wenn man der vom Revisionswerber gegen die uneingeschränkte Geltung dieses Grundsatzes ins Treffen geführten Entscheidung SZ 38/120 folgen wollte, ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, weil der dort zu beurteilende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist, zumal hier nicht davon die Rede sein kann (und auch nicht behauptet wird), dass die Ausführungen der zweiten Instanz zur Verneinung des geltend gemachten Mangels in "Widerspruch zu den Prozessakten" stehen.
Die Auslegung eines Vertrages ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt etwa 5 Ob 46/03f). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Vor allem lässt der Revisionswerber unbeachtet, dass die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht den anlässlich des Vertragsabschlusses von den Vertragsparteien geführten Gesprächen und deren übereinstimmender Absicht entspricht. Für die Anwendung der Zweifelsregel des § 915 ABGB, die erst zum Tragen kommt, wenn die Ermittlung der (erklärten) Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (Rummel in Rummel³ §§ 914, 915 Rz 1), besteht daher von vornherein keine Veranlassung.Die Auslegung eines Vertrages ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt etwa 5 Ob 46/03f). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Vor allem lässt der Revisionswerber unbeachtet, dass die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht den anlässlich des Vertragsabschlusses von den Vertragsparteien geführten Gesprächen und deren übereinstimmender Absicht entspricht. Für die Anwendung der Zweifelsregel des Paragraph 915, ABGB, die erst zum Tragen kommt, wenn die Ermittlung der (erklärten) Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (Rummel in Rummel³ Paragraphen 914,, 915 Rz 1), besteht daher von vornherein keine Veranlassung.
Anmerkung
E70892 9Ob79.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00079.03P.0910.000Dokumentnummer
JJT_20030910_OGH0002_0090OB00079_03P0000_000