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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des ND in S, vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Jänner 2006, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0269-I/6/2005, betreffend Kollaudierung gemäß § 121 WRG (mitbeteiligte Partei: 1) Gemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister, O-Straße 6, xxxx V, 2) Jagdgesellschaft V, zHd. des Obmannes, xxxx V, L-Straße 58) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 beantragte die Gemeinde V, die erstmitbeteiligte Partei, bei der Bezirkshauptmannschaft L (BH) die wasserrechtliche Bewilligung zur Aufstauung eines Begleitgerinnes der M und Ableitung des aufgestauten Wassers mit einer Rohrleitung in den Altarm des M-Ganges (M-Gang). Die Gemeinde beabsichtigte, den Altarm des M-Ganges wieder mit Frischwasser zu beleben, um so ein Verlanden des Gewässers zu verhindern. Weiters sollten im Zuge dieser Maßnahme vorhandene Lücken im Auwaldbereich durch Hecken geschlossen werden.
Aus dem technischen Bericht zum beantragten Projekt ergibt sich zusammengefasst, dass der Begleitgraben der M um 1,47 m aufzustauen und über eine ca. 8 m lange Rohrleitung, Durchmesser 30 cm, dem M-Gang Wasser zuzuführen sei. Hierbei sei es allerdings notwendig, den M-Gang, welcher hier im obersten Bereich auf eine Länge von 80 m zugeschüttet worden sei, wieder herzustellen und durch eine Räumung des Gerinnes M-Gang-abwärts für eine entsprechende Vorflut zu sorgen. Das Stauwerk solle aus Stahlbeton errichtet werden. Die Stauhaltung selbst solle durch Einschieben von 12 cm starken Lärchenholzdielen auf der Unterwasserseite und 8 cm starken Lärchenholzpfosten auf der Oberwasserseite erfolgen. Der 20 cm breite Zwischenraum sei durch das Einbringen von Lehm abzudichten. Die Unterkante des Rohrdurchlasses beim hier vom Norden einströmenden Gerinne sei als Fixpunkt mit H = 10,0 m festgelegt. Daneben befände sich ein Abwasserschacht, dessen Oberkante mit H = 11,57 eingemessen worden sei. Die Höhen seien relative Höhen und stünden alle übrigen im Lageplan eingetragenen Höhen in Abhängigkeit dieser Fixpunkte. So sei die Sohle des Begleitgerinnes an der Stelle, wo die Stauhaltung geplant sei, auf einer relativen Höhe von 9,13 m. Das linksufrige Gelände liege zwischen 11,36 und 11,74 m relativ. Die Sohle des oberen Endes des noch offenen M-Ganges liege auf 9,82 m relativ und sollte durch die Räumung des M-Ganges zumindest um einen halben Meter auf 9,30 m abgesenkt werden. Die Stauhöhe sei mit 10,60 m relativ geplant. Die Unterkante des Zuleitungsrohres zum M-Gang sei auf einer relativen Höhe von 10,30 m vorgesehen.
Zu diesem Vorhaben gab der hydrogeologische Amtssachverständige Dr. Z. der Steiermärkischen Landesregierung am 9. August 2000 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass eine Anhebung des Wasserspiegels im Bereich des Begleitgerinnes oberstromig eine Anhebung des Grundwasserspiegels im Nahbereich des Aufstaues bewirke. Bei annähernd stationären Verhältnissen werde sowohl der Wasserspiegel im Begleitgerinne als auch der Grundwasserspiegel im Bereich des Stauraumes die annähernd gleiche Höhenlage haben. In relativen Höhen, wie sie im Projekt angegeben seien, werde der Wasserspiegel im Begleitgerinne im Bereich des Stauraumes und auch der Grundwasserspiegel auf etwa 10,5 m zu liegen kommen. Da die Geländehöhe in diesem Bereich nur auf 11,4 m liege, resultiere ein Flurabstand von nur noch etwa 90 cm. Eine Vernässung von allenfalls vorhandenen Mulden im Nahebereich des Aufstaues könne nicht ausgeschlossen werden. Sollte die Anlage realisiert werden, sei die Auswirkung auf Grundstücke im Nahbereich des Aufstaues durch zumindest einen Pegel von etwa 10 m nördlich der Stauhaltung zu beobachten, um allfällige Zusammenhänge beweisen zu können.
Am 17. Oktober 2000 fand eine mündliche Verhandlung vor der BH statt. Im diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH DI K. festgehalten, dass im Zuge der Verhandlung von den anwesenden Grundbesitzern dahingehend Bedenken geäußert worden seien, dass durch die Stauhaltung auf die projektgemäße Kote 10,60 m Acker- und auch Waldgrundstücke durch Vernässungen beeinträchtigt werden könnten. Dem technischen Bericht sei zu entnehmen, dass abwärts im M-Gang einige kleinere konsenslose Stauhaltungen vorhanden seien. Diese könnten im Zuge der Errichtung der Alimentierungsanlage entfernt werden. Dadurch sei es möglich, das Stauziel im Begleitgerinne von Höhenkote 10,60 m auf Höhenkote 10,10 m abzusenken. Dies bedeute, dass der Flurabstand des Stauspiegels zu den angrenzenden Grundstücken rund 1,30 m bis 1,50 m betrage und eine Vernässung nicht mehr zu befürchten sei. Bei der beschriebenen Absenkung des Stauzieles sei neben der Entfernung der konsenslosen Stauwerke auch eine durchgehende Räumung des M-Ganges bis zum Ausleitungsbereich erforderlich. Weiters seien die Rohrdurchlässe beim Zufahrtsweg 1675/62 entsprechend tiefer abzusenken. Das Gleiche gelte für die Zuleitung von der Stauhaltung unter dem Begleitweg zum alten M-Gang hin. Die mittlere Wasserführung des Begleitgrabens werde mit 5 l/s abgeschätzt. Dementsprechend sei auch das Maß der Wasserbenutzung für die Ausleitung festzulegen.
Nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI K. bestünden gegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Alimentierung des ehemaligen M-Ganges durch Errichtung einer Stauhaltung und Zuleitung im Bereich des Begleitgrabens des Kraftwerkes S. kein Einwand, wenn folgenden Auflagen entsprochen werde:
"1. Die Anlage ist projektgemäß und unter Berücksichtigung der im Befund angeführten Abänderungen und Ergänzungen unter fachkundiger Aufsicht und Leitung zu errichten und zu betreiben. Mehr als geringfügige Abänderungen bedürfen vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
2. Die maximale Stauhöhe wird mit 10,10 m relativer Höhe festgelegt.
...
5. Im obersten Teil des Grundstückes Nr. 1675/25 ist im Einvernehmen mit der Fachabteilung 3a, wasserwirtschaftliche Rahmenplanung - Grundwasser, Dr. Z., eine Sonde zu errichten. Falls erforderlich, ist ebenfalls im Einvernehmen mit der Fachabteilung 3a, Dr. Z., eine automatische Datenerfassung zu installieren.
Sollte in unmittelbarer Nähe der Stauhaltung bereits eine Sonde aus dem Kraftwerksbau vorhanden seien, entfällt die Neuerrichtung einer solchen.
6. Vor Durchführung der Stauhaltung ist der Wasserstand in den vorhandenen Sonden in einer Umgebung von 0,5 km zu messen und zu protokollieren.
..."
Der Beschwerdeführer als Eigentümer des dem Begleitgraben nächstgelegenen Grundstückes Nr. 837/5 erklärte sich mit dem Verhandlungsergebnis unter der Voraussetzung einverstanden, dass keinerlei Vernässungen von Ackergrundstücken aufträten.
Mit Bescheid vom 21. November 2000 erteilte die BH der mitbeteiligten Gemeinde und der Jagdgesellschaft V, der zweitmitbeteiligten Partei, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter den vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung formulierten Auflagen und setzte als Frist für die Bauvollendung den 30. Juni 2001 fest. Die Begründung dieses Bescheides enthält eine wörtliche Wiedergabe des technischen Berichtes und der Sachverständigenausführungen der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
In der Folge wurde mit den Bauarbeiten begonnen, wobei sich der Beschwerdeführer immer wieder über die Nichteinhaltung des Stauzieles von maximal 10,10 m relativer Höhe bei der Behörde beschwerte.
Über Ersuchen des Beschwerdeführers fand am 13. Juni 2001 eine Begehung der Stauanlage durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH DI K. statt. In seiner über die Begehung verfassten Stellungnahme vom 18. Juni 2001 hielt DI K. u. a. fest, dass im Zuge des Wasserrechtsverfahrens die Stauhöhe von ursprünglich 10,6 m auf 10,10 m abgesenkt worden sei. Der Zweck sei eine Erhöhung des sogenannten "Flurabstandes" gewesen, damit eine Vernässung angrenzender landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke hintan gehalten werden könne. Die anlässlich der Begehung durchgeführten Vermessungen ergäben u. a. eine Lage der "Stauhöhe (Aufsatzbrett) auf 10, 61 m (soll 10,10)" und eine Höhe der betonierten linksufrigen Wehrwange von 10,97 m. Dies bedeute, dass die Stauhaltung im Wesentlichen laut Projekt, aber nicht entsprechend der im Befund angeführten Abänderungen und Ergänzungen gemäß Auflage Nr. 1. des Bewilligungsbescheides ausgeführt worden sei. In Auflage 2 sei die maximale Stauhöhe ausdrücklich mit 10,10 m relativer Höhe festgelegt worden. Zur konsensgemäßen Herstellung seien folgende Maßnahmen erforderlich:
"Absenken des Stauzieles auf die konsensgemäße Höhe von 10,10 m um 50 cm.
Um weiterhin dem Alten M-Gang eine ausreichende Wassermenge zuführen zu können, ist auch das Ausleitungsrohr entsprechend abzusenken. Weiters ist das Rohr im Bereich der Wegüberfahrt abzusenken und der M-Gang abwärts dieser Überfahrt zu räumen."
Am 12. November 2001 und 23. April 2002 führte die BH jeweils eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge letzterer wurde festgestellt, dass die Stauhaltung konsensgemäß auf einer relativen Höhe von 10,10 m betrieben würde. Die Einhaltung der Stauhöhe geht auch aus einer Vermessung der Bezirksbauleitung im Rahmen der Gewässeraufsicht vom 14. Jänner 2004 hervor.
Am 31. März 2004 fand eine mündliche Kollaudierungsverhandlung statt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser nicht persönlich teil, erhob aber im Vorhinein mit Eingabe vom 26. März 2004 schriftliche Einwendungen, in denen er erneut die Nichteinhaltung der maximalen Stauhöhe von 10,10 m relativ sowie die zu hohe Lage der Staubrettoberkante bemängelte. Ferner rügte er, dass die linke Wehrwange der Stauanlage auf einer relativen Höhe von 10,97 m liege, was bedeute, dass diese um 0,87 m zu hoch gebaut worden sei.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige DI K. aus, dass seitens der Bezirksbauleitung L die ordnungsgemäße Ausführung und insbesondere die projektsgemäße Errichtung des Querwerkes mit Oberkante 10,10 m bestätigt worden sei. Auf Grund der Wasserführung im Begleitgerinne und auf Grund von Undichtheiten im Bereich der hölzernen Staustufe sei eine ausreichende Restwasserführung abwärts des Stauwerkes gegeben. Eine Sonde entsprechend Auflagenpunkt Nr. 5 sei errichtet worden. Die Sonde sei im Südteil des Grundstückes Nr. 837/4 errichtet worden. Sie liege somit etwas oberhalb des Grundstückes Nr. 1675/25 bzw. knapp oberhalb des Grundstückes Nr. 837/5 des Beschwerdeführers. Über die Grundwasserverhältnisse anhand dieser Sonde sei vom technischen Büro für Hydrologie R. im Auftrag der mitbeteiligten Gemeinde ein Gutachten erarbeitet worden. Dieses liege dem Akt bei und komme im Wesentlichen zu dem Schluss, dass sich die Grundwasserflurabstände bei mittleren und niedrigen Grundwasserspiegellagen nicht wesentlich verändern würden. Die Auflagen des Bewilligungsbescheides seien erfüllt, wobei unter maximaler Stauhöhe im Sinne der Auflage 2 die Oberkante des Querwerkes zu verstehen sei, da ein Überlaufen bei ordnungsgemäßer Funktion der Ausleitung bzw. des M-Ganges nur bei höheren Grundwasserständen bzw. stärkeren und längerfristigen Niederschlägen zu erwarten sei.
In der Folge sprach die BH mit Bescheid vom 21. April 2004 aus, dass die gegenständliche Anlage gemäß § 121 WRG 1959 projektgemäß errichtet und den Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 21. November 2000 entsprochen worden sei.
Der Beschwerdeführer berief.
Die infolge der Säumnis des Landeshauptmannes von Steiermark über Devolutionsantrag zuständig gewordene belangte Behörde holte im Zuge des Berufungsverfahrens ein wasserbautechnisches Gutachten ein. Der Amtssachverständige hielt - unter Berücksichtigung der von DI K. in der mündlichen (Bewilligungs)Verhandlung vom 17. Oktober 2000 gemachten Ausführungen - zur Vorschreibung der maximalen Stauhöhe in Auflage 2 des Bewilligungsbescheides fest, dass der Begriff "Stauhöhe" vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Bewilligungsverfahren abweichend von der allgemeinen Bedeutung verwendet worden sei. Die projektgemäße Kote 10,60 sei im Einreichprojekt kotiert und eindeutig als Oberkante des Querbauwerks zu bestimmen, sodass auch eindeutig das Gutachten bzw. die Auflage darauf abzielte, eine Absenkung des Querbauwerkes um 0,50 m zu bewirken. Die Begriffsvermischung "Stauhaltung" und "Oberkante Querbauwerk" könnte ihre Ursache darin haben, dass bei durchschnittlichen Wasserführungen das im Begleitgraben zufließende Wasser projektsgemäß seitlich mit einem Rohr (DN 300, 1,5 % Gefälle) in den M-Bach (gemeint M-Gang) ausgeleitet werde, bevor der Wasserspiegel die Oberkante des Querbauwerkes erreiche. Selbst bei ausnahmsweise größeren Zuflüssen würde der Wasserspiegel nur gering über die Wehrkrone ansteigen, da die seitliche Ausleitung (bei Vollfüllung ohne Rückstau ca. 120 l pro Sekunde) und der Abwurf über das Querbauwerk (76 l pro Sekunde bei 5 cm Überstau) hydraulisch sehr leistungsfähig seien gegenüber dem üblichen Zufluss im Begleitgerinne von einigen 10 l/s bzw. laut Angabe im Bewilligungsbescheid zum damaligen Zeitpunkt geschätzten 5 l/s, sodass praktisch über die weitaus längste Zeit die Oberkante des Querbauwerks auch die Stauhöhe vorgebe bzw. sie bei geringem Zufluss sogar übersteige. Gegen die Wertung des verwendeten Ausdrucks "Stauhaltung" in der üblichen wasserbautechnischen Bedeutung spreche auch, dass mit einem festen Wehr kein Stau gehalten werden könne (dafür wären bewegliche Verschlüsse erforderlich), sodass zwangsweise bei größerem Zufluss der Wasserspiegel (gering) ansteige. Auch sei kein Referenzdurchfluss festgelegt worden, bis zu dem die Stauhöhe einzuhalten sei. Bei festen Wehren werde üblicherweise die Oberkante des Wehres in der Bewilligung festgelegt, ausnahmsweise der maximal zulässige Wasserspiegel bei einem eindeutig definierten Referenzdurchfluss.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde gelangte zu zwei Interpretationen der Auflage 2:
"Interpretation 1:
(Wörtliche) Auslegung, dass im unmittelbaren Wehroberwasser der Wasserspiegel maximal auf der Kote 10,10 (= 251,68 m ü.A. entsprechend der nachträglichen Einmessung von Absolutkoten) liegen darf.
Interpretation 2:
Die offensichtlich im Bescheid beabsichtigte Vorgabe, dass die Oberkante des Querbauwerks von der eingereichten Höhe 10,60 auf 10,10 abzusenken ist."
Entsprechend der Interpretation 1 sei der Nachweis der projektsgemäßen Ausführung in der wasserrechtlichen Kollaudierung nicht erbracht und auch gar nicht angestrebt worden. Dazu wäre eine hydraulische Abschätzung des Wasserspiegels beim festzulegenden Referenzdurchfluss im Begleitgraben erforderlich. Diese Lösung erscheine auch wenig geeignet, da ohne bewegliche Verschlüsse (die aus Kostengründen und Wartungsproblemen kaum in Frage kämen) wegen eines hohen Wasseranfalls über wenige Stunden oder Tage im Jahr die Wehroberkante eventuell so weit abzusenken wäre, dass eine Dotierung des M-Baches über die längste Zeit des Jahres - das sei das eigentliche Projektziel - nicht mehr möglich sei.
Entsprechend der Interpretation 2 sei eine Bestätigung des Vertreters der Bezirksbauleitung L über die projektgemäße Errichtung des Querbauwerkes mit Oberkante 10,10 (Absolutkote 251,68) bei der Verhandlung zu Protokoll genommen worden. Vermessungsaufnahmen des ausgeführten Bauwerkes lägen dem Akt allerdings nicht bei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei allerdings zu entnehmen, dass auch nach seiner Einschätzung die Oberkante des Querbauwerkes auf der Kote 10,10 liege und seine Kritik darin bestehe, dass diese Oberkante noch weiter abzusenken wäre, sodass auch der Wasserspiegel im Oberlauf unter dieser Kote liege. Auch die aktuellen Aufnahmen des Wasserspiegels durch den Beschwerdeführer ergäben mit einem Wasserspiegel von 251,75 ca. 100 m gerinneaufwärts des Wehres indirekt den Nachweis, dass die Oberkante des Querbauwerkes ca. auf der vorgesehenen Höhe liege, da sonst der Wasserspiegel im Oberlauf höher liegen müsste.
Der vom Beschwerdeführer monierte ständige Überlauf über die Staubrettoberkante sei schwer nachvollziehbar, da bei entsprechender Räumung des M-Baches das Ausleitungsrohr in den M-Bach bei weitem ausreichen sollte, den Zufluss zum Querbauwerk abzuleiten.
Die Errichtung einer Sonde nahe dem aufgestauten Begleitgraben unmittelbar gerinneaufwärts des Beschwerdeführers sei zweckmäßig gewesen. Die Errichtung einer Sonde im obersten Teil des Grundstückes Nr. 1675/25 - wie in Auflage 5 des Bewilligungsbescheides vorgesehen - würde keine besseren Erkenntnisse bringen. Aus fachlicher Sicht handle es sich bei der tatsächlichen Sondenherstellung um eine geringfügige Änderung bezüglich der Lage, die nicht nachteilig für die Rechte des Beschwerdeführers sei. Richtig sei, dass erst nach Stauerrichtung Daten der Grundwassermesssonde vorliegen würden, wodurch die Beurteilung der Änderung der Grundwasserverhältnisse erschwert werde.
Nach Gewährung von Parteiengehör und Erstattung einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach einer auszugsweisen Wiedergabe des Amtssachverständigengutachtens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass in keinem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten explizit durch Messungen nachgewiesen worden sei, dass die Wehroberkante des Stauwerkes nicht auf Kote 10,10 m liege. Die Gutachten setzten sich ausschließlich mit den Spiegellagen der Oberflächenwässer und des Grundwassers auseinander. Viele der diesbezüglichen Messungen seien Jahre vor der Kollaudierung vorgenommen worden, als sich die Anlage noch nicht im bewilligungsgemäßen Zustand befunden habe und seien schon deshalb nicht brauchbar.
Zur Frage der Interpretation der Auflage 2 des Bewilligungsbescheides werde den Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt. Es mache keinen Sinn, bei der Stauhaltung ohne bewegliche Wehranlage ein Stauziel festzulegen, da sich dieses aus der Wehroberkante plus Überlauf ergebe und somit von den hydraulischen Kenndaten abhänge. Da sich die Höhenlage der Wehroberkante nicht oder nur sehr mühsam regeln lasse, müsste der Konsensinhaber jedes Mal bei Überwasser quasi bauliche Änderungen an der Wehroberkante vornehmen, bis sich das Stauziel von 10,10 m einstelle. Im Einreichoperat sei eindeutig die Wehroberkante mit 10,60 m bemaßt und in weiterer Folge eine Absenkung von 50 cm auf 10,10 m vorgeschrieben worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Sinn dieser Auflage die Absenkung der Wehroberkante um 50 cm und nicht des Stauziels um 50 cm gewesen sei, da der Bezugspunkt für die Absenkung um 50 cm eindeutig die ursprünglich projektierte Wehroberkante gewesen sei und somit auch nur die neue Wehroberkante den Wert von 10,10 m relativ haben könne. Die technisch korrekte Wortinterpretation sei zwar jene, die unter Stauhöhe die Wasserspiegellage unmittelbar vor der Stauanlage verstehe. In der Zusammenschau des eingereichten Projektes, der Stauanlage selbst und des Verhandlungsinhaltes, müsse man jedoch zu einem anderen Schluss kommen. Es wäre verfehlt, hier an dem reinen Wortlaut zu haften, auch wenn man einem Sachverständigen die richtige Anwendung des Fachvokabulars zutrauen sollte.
Zur korrekten Umsetzung der Auflagen 5 und 6 sei auszuführen, dass die Errichtung einer Sonde nahe dem aufgestauten Begleitgraben unmittelbar gerinneaufwärts des Beschwerdeführers nicht der Auflage 5 entspreche, diese Auflage aber nicht der Durchsetzung von subjektiv geschützten Rechten des Beschwerdeführers diene. Die Sonden nähmen nur den Ist-Bestand des Grundwassers auf, es seien jedoch keine Rechtsfolgen, wie z. B. bauliche Änderungen bei zu hohen Grundwasserständen oder Gerinneeintiefungen an diese Auflagen geknüpft. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass vor Stauerrichtung keine Grundwasserstände aufgenommen worden seien. Der örtlich korrekte Einbau der Sonde bzw. die Messungen vor dem Einstau der Anlage wären allenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Leistung eines allfälligen Schadenersatzes von Relevanz, nicht jedoch im Kollaudierungsverfahren.
Auch die Einhaltung der Bauvollendungsfrist stelle kein von der Partei durchsetzbares Recht dar. Außerdem besage § 121 WRG, dass die Anlage als fristgemäß ausgeführt gelte, wenn bei der Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die erstmitbeteiligte Partei legte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Unterlagen vor, die zweitmitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
"Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."
Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Beurteilung des Übereinstimmens der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt.
Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind hingegen unzulässig (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1991, 89/07/0167, und vom 28. Jänner 1992, 90/07/0099).
Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um das Verständnis des Inhaltes des bewilligten Konsenses, insbesondere um das Verständnis der Auflage 2 des Bewilligungsbescheides vom 21. November 2000. Auflage 2 beinhaltet eine Abweichung vom ursprünglich eingereichten Projekt, nach Auflage 1 durfte die Anlage nur unter Berücksichtigung der im Befund angeführten Änderungen (darunter die Absenkung des "Stauziels") und Ergänzungen errichtet und betrieben werden. Zur Beurteilung der möglichen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die nicht konsensgemäße Ausführung der Anlage ist vorerst die Klärung des Inhaltes des Konsenses erforderlich.
Der Beschwerdeführer stützt sein diesbezügliches Vorbringen in erster Linie darauf, dass die Auflage 2 nur im Sinne der Interpretation 1 des Amtssachverständigen der belangten Behörde verstanden werden könne, wonach der Wasserspiegel im unmittelbaren Wehroberwasser maximal auf der Kote 10,10 m liegen dürfe. Andernfalls hätte es die Behörde entgegen § 24 Abs. 1 WRG 1959 unterlassen, ein Stauziel fest zu legen. Durch die Anlage in der derzeit bestehenden Form könne das Stauziel von 10,10 m nicht gewährleistet werden.
Der im Berufungsverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hat zur Bedeutung der in Auflage 2 vorgeschriebenen "maximalen Stauhöhe" dargelegt, dass im vorliegenden Fall nicht die reine Wortinterpretation dieser Auflage zum Tragen komme, wonach im unmittelbaren Wehroberwasser der Wasserspiegel maximal auf der Kote 10,10 m liegen dürfe, sondern dass mit dieser Auflage die Festlegung der Höhe der Oberkante des Querbauwerks mit 10,10 m erfolgt sei.
Der ASV führt für seine Auffassung mehrere Argumente ins Treffen, die überzeugen. Er legt dar, dass die im Gutachten des im Bewilligungsverfahren beigezogenen ASV vorgeschlagene und im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Absenkung der "Stauhöhe" auf 10,10 m von der im Einreichprojekt vorgesehenen Höhe von 10,60 m ausgeht, welche sich aber eindeutig auf die Oberkante des Querbauwerkes bezieht, sodass sich die Höhe von 10,10 m zwangsläufig auch auf die Oberkante des Querbauwerkes beziehen muss. Nach den weiteren Ausführungen im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen ASV könnte die Vermischung der Begriffe "Stauhaltung" und "Oberkante Querbauwerk" ihre Ursache darin haben, dass bei durchschnittlicher Wasserführung das im Begleitgraben zufließende Wasser projektgemäß seitlich mit einem Rohr in den M-Bach ausgeleitet werde, bevor der Wasserspiegel die Oberkante des Querbauwerkes erreiche und selbst bei ausnahmsweise größeren Zuflüssen der Wasserspiegel nur gering über die Wehrkrone ansteigen würde, da die seitliche Ausleitung und der Abwurf über das Querbauwerk hydraulisch sehr leistungsfähig seien, sodass praktisch über die weitaus längste Zeit die Oberkante des Querbauwerks auch die Stauhöhe vorgebe bzw. sie bei geringem Zufluss sogar übersteige. Gegen die Wertung des verwendeten Ausdrucks "Stauhaltung" in der üblichen wasserbautechnischen Bedeutung spreche auch, dass mit einem festen Wehr kein Stau gehalten werden könne (dafür wären bewegliche Verschlüsse erforderlich), sodass zwangsweise bei größerem Zufluss der Wasserspiegel ansteige. Bei einer festen Wehr werde üblicherweise die Oberkante des Wehres in der Bewilligung festgelegt, ausnahmsweise der maximal zulässige Wasserspiegel bei einem eindeutig definierten Referenzdurchfluss. Ein Referenzdurchfluss, bis zu dem die Stauhöhe einzuhalten sei, sei aber nicht festgelegt worden.
Diese amtssachverständigen Ausführungen, die unter Heranziehung des technischen Berichtes des Einreichprojekts und unter Bedachtnahme auf die in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000 abgegebene Stellungnahme des damaligen Sachverständigen DI K. die für die im Bewilligungsbescheid gefundene Formulierung entscheidend war, erfolgten, erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid diese Ausführungen, denen der Beschwerdeführer überdies auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, zu Grunde legte und sich damit der Auffassung anschloss, dass mit der Festsetzung der maximalen "Stauhöhe" in Auflage 2 des Bewilligungsbescheides in Wahrheit die Höhe der Oberkante des Querbauwerkes der Stauanlage gemeint war, ist daher nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass DI K., von dem die fragliche Formulierung stammt, anlässlich seiner Stellungnahme im Kollaudierungsverfahren (Verhandlung vom 31. März 2004) auch selbst von der "projektsgemäßen Errichtung des Querwerkes mit einer Oberkante von 10,10 m" sprach.
Den Inhalt der Auflage 2 des Bewilligungsbescheides vom 21. November 2000 stellt daher die - gegenüber dem eingereichten Projekt geringere - Festlegung der Höhe der Oberkante des Querbauwerkes mit 10,10 m relativ dar. Nun zieht der Beschwerdeführer die Lage der Oberkante des Querbauwerkes auf der Höhenkote 10,10 m nicht in Zweifel. Entspricht die Ausführung dieses Teils der Anlage aber der erteilten Bewilligung, scheidet eine damit in Zusammenhang stehende Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, die er im Kollaudierungsverfahren erfolgreich geltend machen könnte, aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Unterlassung der Festsetzung eines Stauzieles gemäß § 24 Abs. 1 WRG 1959 bezieht sich auf ein allfälliges Versäumnis des Bewilligungsverfahrens bzw. -bescheides und war schon deshalb im Kollaudierungsverfahren nicht weiter zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend bemerkt, dass - wie der Amtssachverständige der belangten Behörde dargetan hat - bei einer festen Wehr wie der vorliegenden ohnehin die Oberkante des Querbauwerkes die weitaus längste Zeit auch die Stauhöhe vorgibt und üblicherweise nur die Oberkante der Wehr in der Bewilligung festgelegt wird.
Im Zusammenhang mit der Frage der konsensgemäßen baulichen Ausführung der Anlage rügt der Beschwerdeführer auch, dass die linke Wehrwange der Stauanlage um 0,87 m höher gebaut worden sei als bewilligt. Die belangte Behörde habe nicht geklärt, ob die Höhe der Stauanlage bzw. der linken Wehrwange den Auflagen des Bewilligungsbescheides entspreche. Sollte die Stauanlage zu hoch gebaut worden sein, sei die Anlage nicht projektgemäß ausgeführt und seien Auflagen, die dazu dienten, eine Vernässung des Grundstückes des Beschwerdeführers hintan zu halten, nicht erfüllt worden.
Der Beschwerdeführer bezog sich in seinen im Vorfeld der Kollaudierungsverhandlung erstatteten schriftlichen Einwendungen vom 26. März 2004 auf die linke Wehrwange der Stauanlage. Er vertrat dort den Standpunkt, dass sie auf einer relativen Höhe von 10,97 m errichtet worden sei; damit "sei erwiesen, dass die Stauanlage um 0,87 m höher gebaut worden sei als Plansatz 'A' vom 11. Oktober 2000 unter Berücksichtigung der Abänderung (Auflage 1) vorgegeben worden sei." Der Beschwerdeführer nahm damals und auch in seinen Beschwerdeausführungen offenbar an, dass die konsensmäßige Höhe der Wehrwange unter Berücksichtigung der erfolgten Abänderungen bei 10,10 m liege. Dabei ging der Beschwerdeführer davon aus, dass das eingereichte Projekt durch den von DI K. in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000 abgegebenen Befund auch insoweit eine Abänderung erfahren hätte, als - in Abänderung des ursprünglichen Projektes - auch die Höhe der linken Wehrwange mit 10,10 m festgesetzt worden sei.
Nun stimmt es zwar, dass sich die belangte Behörde nicht ausdrücklich mit der Höhe der linken Wehrwange auseinander gesetzt hat. Dennoch vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass der in Auflage 1. genannte und im Bewilligungsbescheid wörtlich wiedergegebene "Befund" zur Hintanhaltung der befürchteten Vernässungen lediglich eine Absenkung der Stauhaltung (womit - wie schon oben erörtert wurde - eine Absenkung der Oberkante des Querbauwerkes gemeint war), eine dementsprechende Absenkung der Rohrdurchlässe, die Entfernung einiger kleinerer konsensloser Stauwerke sowie die Räumung des M-Ganges vorsah. Eine Absenkung der Wehrwangen wird darin mit keinem Wort erwähnt. Der Auflage 1. kann daher keine Änderung des Projektes hinsichtlich einer Absenkung der Höhe der linken Wehrwange auf 10,10 m relativ entnommen werden.
Dass der konsensgemäße Zustand der linken Wehrwange nicht bei 10,10 m relativ liegt, ergibt sich auch aus der Stellungnahme des DI. K. vom 18. Juni 2001, in welcher dieser die Höhe der linken Wehrwange übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer mit 10,97 m angibt und dann ausführt, dass die Stauhaltung im Wesentlichen laut Projekt ausgeführt wurde. Zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes der Anlage erachtete er lediglich eine Absenkung des Staubrettes und der Rohre sowie eine Räumung des M-Ganges, nicht aber auch eine Absenkung der Höhe der linken Wehrwange für erforderlich. Auch daraus ergibt sich, dass der konsensgemäße Zustand der linken Wehrwange nicht bei 10,10 m lag. Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers gegeben ist.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Auflagen 5 und 6, die die Errichtung einer Sonde auf dem Grundstück Nr. 1675/25 sowie eine Messung und Protokollierung dieser und anderer vorhandenen Sonden in einer Umgebung von 0,5 km vor Durchführung der Stauhaltung vorsahen, nicht eingehalten wurden.
Beide Auflagen stellen Beweissicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Grundwasserstandes dar, die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht oder nicht an der vorgeschriebenen Stelle gesetzt wurden.
Nun wäre eine Vorschreibung dieser in Auflage 6 vorgeschriebenen Messungen im Kollaudierungsbescheid im Sinne einer Veranlassung der Beseitigung von Mängeln gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 sinnlos, da die in Rede stehende Auflage die Messung und Protokollierung des Wasserstandes in den vorhandenen Sonden vor Durchführung der Stauhaltung vorsieht. Versäumte Messergebnisse vor Baudurchführung können aber im Überprüfungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, 97/07/0016).
Hinsichtlich der Auflage 5, die die Setzung einer Sonde im räumlichen Nahebereich zum Grundstück des Beschwerdeführers vorsah, ist festzuhalten, dass diese Sonde nicht auf dem dazu bestimmten Grundstück Nr. 1675/25 sondern auf dem Grundstück Nr. 837/4 gesetzt wurde. Diesbezüglich führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass die solcherart erfolgte Errichtung der Sonde nahe dem aufgestauten Begleitgraben unmittelbar gerinneabwärts zweckmäßig gewesen sei. Die Errichtung einer Sonde - wie in der Auflage 5 vorgesehen - würde keine besseren Ergebnisse bringen, weshalb diese Abweichung auch nicht nachteilig für die Rechte des Beschwerdeführers sei. Aus dieser auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochenen Beurteilung des Amtssachverständigen folgt bereits, dass auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers keine im Kollaudierungsverfahren wahrzunehmende Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte aufzeigt.
Angesichts dessen braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert werden, ob die Nichterfüllung beweissichernder Maßnahmen die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der bewilligten Anlage im Sinne des § 121 WRG 1959 überhaupt hindert (vgl. dazu aber die Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997).
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000 dem Projekt nur unter der Bedingung zugestimmt, dass es auf seinem Grundstück zu keinen Vernässungen komme, ist entgegen zu halten, dass dieser Einwand keinen Niederschlag bei der Bewilligung des gegenständlichen Projektes gefunden hat. Dieses wurde - mit den genannten Modifikationen - ohne entsprechende Beschränkungen oder Vorbehalte zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtskräftig bewilligt. Allfällige Einwendungen gegen den Bewilligungsbescheid hätte der Beschwerdeführer in einer Berufung gegen diesen Bescheid geltend machen müssen. Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist aber - wie dargestellt - nur die Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung und nicht die Hintanhaltung allfälliger unerwünschter Konsequenzen einer konsensgemäß errichteten Anlage. Das gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde nicht überprüft habe, ob es bei Umsetzung des bewilligten Projektes zu Vernässungen auf seinem Grundstück gekommen sei. Eine solche Überprüfung hat im vorliegenden Kollaudierungsverfahren aus den dargestellten Gründen keinen Platz.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. April 2007
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070075.X00Im RIS seit
31.05.2007