TE OGH 2003/9/10 7Ob193/03p

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Richard Köhler & Dr. Anton Draskovits GmbH, Wien, wegen Aufkündigung eines Bestandvertrages, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2003, GZ 39 R 59/03w-120, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur prozessentscheidenden Frage, ob Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht anzunehmen ist, liegt eine umfangreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, die vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurde. In zahlreichen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof dabei bereits betont, dass es bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles ankommt (RIS-Justiz RS0031183), weshalb der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (MietSlg 36.789; 3 Ob 501/92; 9 Ob 31/02b; 6 Ob 33/02z uva). Die Revision wäre daher nur dann zulässig, wenn den Vorinstanzen eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Das ist aber nicht der Fall:Zur prozessentscheidenden Frage, ob Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht anzunehmen ist, liegt eine umfangreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, die vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurde. In zahlreichen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof dabei bereits betont, dass es bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles ankommt (RIS-Justiz RS0031183), weshalb der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (MietSlg 36.789; 3 Ob 501/92; 9 Ob 31/02b; 6 Ob 33/02z uva). Die Revision wäre daher nur dann zulässig, wenn den Vorinstanzen eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Das ist aber nicht der Fall:

Als wesentliches Unterscheidungskriterium wird in stRsp die Übernahme einer Betriebspflicht angesehen (RIS-Justiz RS0020451 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), die das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an Tatsache und Art der Unternehmensfortführung dokumentiert (6 Ob 106/99b; 6 Ob 33/02z). Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass bei Bestandverträgen über Einrichtungen, die auf großen Bahnhöfen - wie im vorliegenden Fall - in erster Linie dazu dienen, die Reisenden mit Waren bzw Dienstleistungen zu versorgen, die diese gerade auf solchen Bahnhöfen erwarten, sich deshalb häufig erst dort damit eindecken und somit auf solche Einrichtungen angewiesen sind, Unternehmenspacht anzunehmen ist (1 Ob 583/81; 1 Ob 255/97z; 3 Ob 274/02v, RIS-Justiz RS0020334).

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht die angefochtene Entscheidung mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur daher im Einklang. Deshalb und da die Beklagte auch sonst keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, ist die Revision unzulässig.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin steht die angefochtene Entscheidung mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur daher im Einklang. Deshalb und da die Beklagte auch sonst keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, ist die Revision unzulässig.

Textnummer

E70755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00193.03P.0910.000

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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