TE OGH 2003/9/10 7Ob207/03x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik G*****, geboren am 20. März 1989, ***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, 6800 Feldkirch, als Unterhaltssachwalter über den Revisionsrekurs des Vaters Günther St*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 20. Juni 2003, GZ 1 R 180/03h-18, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 18. Mai 2003, GZ 19 P 319/96z-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 20. 3. 1989 geborene minderjährige Dominik ist ein außerehelicher Sohn des Revisionsrekurswerbers. Das Kind lebt bei seiner österreichischen Mutter, der die Obsorge zusteht. Kind und Vater sind österreichische Staatsbürger. Der Vater lebt in der Schweiz und ist in Liechtenstein beschäftigt. Er wird ausschließlich in der Schweiz steuerlich erfasst. Der Vater ist nunmehr mit einer ebenfalls in Liechtenstein berufstätigen Frau verheiratet und für einen weiteren Sohn (geboren am 12. 6. 2001) unterhaltspflichtig. Sein Jahreseinkommen wurde von den Vorinstanzen mit netto CHF 55.370,45 festgestellt, die Unterhaltsbemessungsgrundlage mit monatlich EUR 2.430,97.

Über Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers und Unterhaltssachwalters, der eine Erhöhung der Unterhaltspflicht ab 1. 3. 2003 auf monatlich EUR 560,11 beantragte, verpflichtete das Erstgericht den Vater zur (rückwirkenden) Zahlung von monatlich EUR 485 ab diesem Datum und wies das Mehrbegehren von EUR 75,11 (rechtskräftig) ab.

Das Rekursgericht gab seinem hiegegen erhobenen Rechtsmittel teilweise Folge und setzte die Unterhaltspflicht mit monatlich EUR 435 ab 1. 1. 2003 (samt gleichzeitiger - ebenfalls rechtskräftiger - Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich EUR 125,11) fest - dies ausgehend von der bereits erwähnten Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich EUR 2.430,97 und einem (nach österreichischem Recht zu beurteilenden) Unterhaltsanspruch des Kindes von 18 % (20 % laut Prozentsatzmethode abzüglich 1 % für das weitere Kind und 1 % für die Ehefrau). Für die berufsbedingten Arbeitsplatzfahrten mit dem PKW wurden hiebei monatlich EUR 70 als angemessener Abzug der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Schließlich führte das Rekursgericht aus, dass eine vom Vater unter Bezugnahme auf die (österreichische) Familienbeihilfe an die Mutter angesprochene weitere steuerliche Entlastung nicht in Frage komme, weil der Genannte nicht der österreichischen Besteuerung unterliege. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst für nicht zulässig erklärt, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen sei.Das Rekursgericht gab seinem hiegegen erhobenen Rechtsmittel teilweise Folge und setzte die Unterhaltspflicht mit monatlich EUR 435 ab 1. 1. 2003 (samt gleichzeitiger - ebenfalls rechtskräftiger - Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich EUR 125,11) fest - dies ausgehend von der bereits erwähnten Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich EUR 2.430,97 und einem (nach österreichischem Recht zu beurteilenden) Unterhaltsanspruch des Kindes von 18 % (20 % laut Prozentsatzmethode abzüglich 1 % für das weitere Kind und 1 % für die Ehefrau). Für die berufsbedingten Arbeitsplatzfahrten mit dem PKW wurden hiebei monatlich EUR 70 als angemessener Abzug der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Schließlich führte das Rekursgericht aus, dass eine vom Vater unter Bezugnahme auf die (österreichische) Familienbeihilfe an die Mutter angesprochene weitere steuerliche Entlastung nicht in Frage komme, weil der Genannte nicht der österreichischen Besteuerung unterliege. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst für nicht zulässig erklärt, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen gewesen sei.

Hiegegen stellte der Vater einen Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG samt (auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestütztem) ordentlichem Revisionsrekurs mit dem Antrag, ihm rückwirkend ab 1. 1. 2003 bloß einen monatlichen Unterhaltserhöhungsbetrag von EUR 330 aufzuerlegen und das entsprechende Mehrbegehren abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Hiegegen stellte der Vater einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG samt (auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestütztem) ordentlichem Revisionsrekurs mit dem Antrag, ihm rückwirkend ab 1. 1. 2003 bloß einen monatlichen Unterhaltserhöhungsbetrag von EUR 330 aufzuerlegen und das entsprechende Mehrbegehren abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Rekursgericht änderte daraufhin seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil "zur Frage, ob der Bezug der Familienbeihilfe durch die Mutter des Kindes den Unterhaltsanspruch des Kindes auch gegenüber einem im Kanton St. Gallen, Schweiz, wohnhaften und steuerpflichtigen geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu mindern vermag, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt."

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist indes nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG kann er sich hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Revisionsrekurs ist indes nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG kann er sich hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes haben inzwischen übereinstimmend ausgesprochen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (jüngst veröffentlicht auch in JBl 2003, 505), womit eine Wortfolge des § 12a FLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dann nicht zur steuerlichen Entlastung eines Geldunterhaltspflichtigen heranzuziehen ist, wenn es sich um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater handelt, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommens-)Steuerpflicht unterliegt (2 Ob 86/02i und 6 Ob 43/03x - beide im Zusammenhang mit der BRD; 6 Ob 108/02d bei einem keiner österreichischen Steuerpflicht unterliegenden Angestellten der IAEO; RIS-Justiz RS0117122). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, liegt doch ein eben solcher Fall auch hier vor. Wieso diese Grundsätze bei einem "im Kanton St. Gallen, Schweiz, wohnhaften und steuerpflichtigen geldunterhaltspflichtigen Elternteil" nicht zur Anwendung zu bringen seien, vermag weder der Rechtsmittelwerber noch das Rekursgericht aus Anlass seines Zulässigkeitsabänderungsausspruches schlüssig darzutun. Der vom Rechtsmittelwerber ebenfalls nur pauschal erhobene Vorwurf eines Verstoßes dieser Rechtsansicht "gegen den Gleichheitsgrundsatz" wird gleichfalls nicht näher begründet und ist schon deshalb nicht nachvollziehbar.Mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes haben inzwischen übereinstimmend ausgesprochen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (jüngst veröffentlicht auch in JBl 2003, 505), womit eine Wortfolge des Paragraph 12 a, FLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dann nicht zur steuerlichen Entlastung eines Geldunterhaltspflichtigen heranzuziehen ist, wenn es sich um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater handelt, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommens-)Steuerpflicht unterliegt (2 Ob 86/02i und 6 Ob 43/03x - beide im Zusammenhang mit der BRD; 6 Ob 108/02d bei einem keiner österreichischen Steuerpflicht unterliegenden Angestellten der IAEO; RIS-Justiz RS0117122). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, liegt doch ein eben solcher Fall auch hier vor. Wieso diese Grundsätze bei einem "im Kanton St. Gallen, Schweiz, wohnhaften und steuerpflichtigen geldunterhaltspflichtigen Elternteil" nicht zur Anwendung zu bringen seien, vermag weder der Rechtsmittelwerber noch das Rekursgericht aus Anlass seines Zulässigkeitsabänderungsausspruches schlüssig darzutun. Der vom Rechtsmittelwerber ebenfalls nur pauschal erhobene Vorwurf eines Verstoßes dieser Rechtsansicht "gegen den Gleichheitsgrundsatz" wird gleichfalls nicht näher begründet und ist schon deshalb nicht nachvollziehbar.

Weitere erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG sind im Rechtsmittel gleichfalls nicht dargetan. Zum (im Revisionsrekurs relevierten) Aspekt des Kostenabzuges von Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW als weitere Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat sich das Rekursgericht ebenfalls an die Rechtsprechung des Höchstgerichtes gehalten (RIS-Justiz RS0111469; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 191 ff); jedenfalls handelt es sich hiebei aber um eine Einzelfallbeurteilung ohne Rechtsfragenqualität im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (8 Ob 49/98h). Auch die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfes des Kindes mit 18 % (statt wie im Rechtsmittel angestrebt bloß 17 %) entspricht der herrschenden Judikatur und Praxis (siehe etwa die Zusammenstellung in Gitschthaler, aaO Rz 248 ff), wobei hiegegen ohnedies nur die gegenüber Österreich (angeblich) höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz ins Treffen geführt werden, welche für die (teilweise selbst Einkommen beziehende) Gattin des Rechtsmittelwerbers einen Abzug von 2 % statt 1 % rechtfertigten. Auch hiemit wird letztlich nur eine einzelfallabhängige singuläre Problematik angeschnitten, welche keine Rechtsfrage im Sinne des bereits mehrfach zitierten § 14 Abs 1 AußStrG erfüllt.Weitere erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sind im Rechtsmittel gleichfalls nicht dargetan. Zum (im Revisionsrekurs relevierten) Aspekt des Kostenabzuges von Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW als weitere Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat sich das Rekursgericht ebenfalls an die Rechtsprechung des Höchstgerichtes gehalten (RIS-Justiz RS0111469; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 191 ff); jedenfalls handelt es sich hiebei aber um eine Einzelfallbeurteilung ohne Rechtsfragenqualität im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (8 Ob 49/98h). Auch die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfes des Kindes mit 18 % (statt wie im Rechtsmittel angestrebt bloß 17 %) entspricht der herrschenden Judikatur und Praxis (siehe etwa die Zusammenstellung in Gitschthaler, aaO Rz 248 ff), wobei hiegegen ohnedies nur die gegenüber Österreich (angeblich) höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz ins Treffen geführt werden, welche für die (teilweise selbst Einkommen beziehende) Gattin des Rechtsmittelwerbers einen Abzug von 2 % statt 1 % rechtfertigten. Auch hiemit wird letztlich nur eine einzelfallabhängige singuläre Problematik angeschnitten, welche keine Rechtsfrage im Sinne des bereits mehrfach zitierten Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erfüllt.

Textnummer

E70758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00207.03X.0910.000

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten