TE OGH 2003/9/11 6Ob301/02m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Johanna B*****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 4.723,73 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Juni 2002, GZ 4 R 194/02m-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 11. Februar 2002, GZ 2 C 1192/01s-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.512,70 EUR (darin enthalten 163,78 EUR USt und 530,-- EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt in W***** ein Therapiezentrum und führt unter der Bezeichnung "Dr. V*****Schule" Lehrgänge mit Abschlussprüfung durch, die zur Berufsausübung als Heilbademeister und Heilmasseur berechtigen. Sie bietet für die Kursdauer auch eine Unterbringung an. Die damals 22 Jahre alte Beklagte nahm mit der Klägerin Kontakt auf und meldete sich mittels eines Formulars der Klägerin, das mit anderen Unterlagen zugesandt worden war, zur vorgesehenen Aufnahmeprüfung an. Sie bestand diese Aufnahmeprüfung auch, wurde aber für den nächsten Kurs wegen zu vieler Bewerber auf die 4. Stelle einer Warteliste gesetzt, dann aber doch zur Kursteilnahme zugelassen, weil andere Bewerber absagten. Am 28. 6. 2001 unterfertigte die Beklagte einen Ausbildungsvertrag zur Teilnahme am Internatslehrgang der Klägerin im Zeitraum vom 16. 7. bis 15. 12. 2001. Im Vertrag war festgehalten, dass der Lehrgang den Bestimmungen des 4. und 5. Teiles des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste in der einschlägigen Fassung und den entsprechenden Verordnungen sowie der Gewerbeordnung durchgeführt werde. Der Lehrgang umfasse die Ausbildung in allgemeiner Anatomie, innerer Anatomie, allgemeiner Pathologie, Physiologie, Orthopädie, Grundlagen der Balneologie und Massage, Rechtslehre, Hygiene, Erste Hilfe, Technik der klassischen Massage und ihren Anwendungen am Kranken, Wärme- und Kälteanwendungen, Einführung in verschiedene spezielle Massagetechniken, Wassergymnastik und eventuell ein einwöchiges Schulpraktikum. Die Leistungen der Dr. V*****Schule umfassten den Unterricht durch ausgewählte Fachleute in den angeführten Gebieten, alle erforderlichen Hilfsmittel wie etwa Skripten, alle anfallenden Gebühren für den Kurs und die Prüfung, die Unterkunft inklusive Frühstücksbuffet sowie die Sauna- und Schwimmbadbenützung. Für die Unterkunft stünden das Haus W***** Therapiezentrum und ein Haus in der nächsten Nachbarschaft zur Verfügung. Hiefür verpflichtete sich der Lehrgangsteilnehmer, die Lehrgangsgebühr von 100.000 S zu entrichten, wovon ein Teilbetrag von 25.000 S bei Vertragsunterfertigung und die restliche Lehrgangsgebühr von 75.000 S in fünf gleichen Monatsraten zu je 15.000 S am jeweils Monatsletzten, beginnend mit August 2001 fällig wurde. Weiters wurden 10 % Verzugszinsen vereinbart. Kursteilnehmer, die die Internatsunterbringung nicht in Anspruch nahmen, hatten eine Lehrgangsgebühr von 80.000 S zu zahlen.

Punkt V. des Vertrages lautet: "Die Leistungen der Dr. V*****-Schule gemäß Punkt 1. dieses Vertrages stellen eine Einheit dar und sind nicht in Einzelleistungen teilbar. Eine Kündigung oder ein Rücktritt ist daher, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bis zum Lehrgangsabschluss nicht möglich. Nimmt der Unterfertigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht alle vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch oder kann er dies aus solchen Gründen oder wegen eines Verweises gemäß Punkt IV. (Verweis aus dem Lehrgang wegen eines in Punkt IV. näher beschriebenen Fehlverhaltens) nicht, so bleibt seine Zahlungspflicht gemäß Punkt II. hievon unberührt."Punkt römisch fünf. des Vertrages lautet: "Die Leistungen der Dr. V*****-Schule gemäß Punkt 1. dieses Vertrages stellen eine Einheit dar und sind nicht in Einzelleistungen teilbar. Eine Kündigung oder ein Rücktritt ist daher, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bis zum Lehrgangsabschluss nicht möglich. Nimmt der Unterfertigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht alle vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch oder kann er dies aus solchen Gründen oder wegen eines Verweises gemäß Punkt römisch IV. (Verweis aus dem Lehrgang wegen eines in Punkt römisch IV. näher beschriebenen Fehlverhaltens) nicht, so bleibt seine Zahlungspflicht gemäß Punkt römisch II. hievon unberührt."

Die Beklagte war die letzte jener Personen auf der Warteliste, die noch einen Kursplatz erhielten. Nach ihrer Anmeldung waren alle 22 vorhandenen Kursplätze belegt. Den weiteren auf der Warteliste vorhandenen Bewerbern wurde schriftlich abgesagt.

Die Beklagte leistete die geforderte Teilzahlung von 25.000 S und reiste am Tag vor dem Kursbeginn an. Ihr wurde ein Doppelzimmer zugewiesen. Nachdem sie dieses Zimmer bezogen hatte, fragte sie bei der Rezeption die dort anwesende Rezeptionistin, ob der Geschäftsführer der Klägerin da sei, was verneint wurde. Die Beklagte fragte weiters, ob sie ein anderes Zimmer oder auch ein Einzelzimmer habe könne. Es wurde ihr erläutert, es sei kein anderes Zimmer und kein Einzelzimmer mehr frei. Die Beklagte erklärte der Rezeptionistin nicht, was sie an dem ihr zugewiesenen Zimmer störte. Sie ging vielmehr auf das Zimmer, packte und begab sich dann wieder zur Rezeption. Sie erklärte der nunmehr der dort anwesenden anderen Rezeptionistin, sie reise ab. Auf die Frage nach dem Grund der Abreise gab sie an, es handle sich um ein persönliches Problem der Beklagten. Sie erläuterte nicht, dass die Art der Unterbringung der Grund für ihre Abreise war. Die Rezeptionistin fragte nicht mehr weiter nach, weil sie sich nicht in privaten Angelegenheiten der Beklagten einmengen wollte. Die Beklagte reiste dann noch am selben Tag ab.

Das Zimmer entsprach nicht den Vorstellungen und Wünschen der Beklagten. Es störte sie, dass das Bett eine durchgehende Matratze hatte und sie in diesem mit einer für sie noch fremden Kursteilnehmerin schlafen sollte. Weiters störte die Beklagte auch, dass sich die Duschen in einem anderen Gebäudeteil befanden. Die Beklagte hatte sich vor ihrer Anreise zum Kurs über die Art der Unterbringung nicht erkundigt. Sie hatte bereits früher in Internaten gewohnt und rechnete zwar mit der Unterbringung in einem Doppelzimmer, allerdings mit Betten ohne durchgehende Matratze. Eine solche Unterbringung hätte sie auch akzeptiert.

Am nächsten Tag rief der inzwischen von der Abreise der Beklagten informierte Geschäftsführer bei ihr an und erklärte ihr, sie sei eine vertragliche Bindung eingegangen und müsse daher auch das vertragliche Entgelt zahlen. Die Beklagte solle sich die Kursteilnahme nochmals überlegen und dies mit ihrer Familie besprechen. Die Beklagte sagte dem Geschäftsführer zu, dass sie dies tun werde. Sie erläuterte nicht, dass sie wegen ihrer Unzufriedenheit mit der Unterkunft abgereist sei.

Mit Schreiben vom selben Tag (16. 7. 2001, der Tag des Kursbeginns) erklärte sie, dass sie "bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat" von dem mit der Dr. V*****Schule abgeschlossenen Vertrag zurücktrete. Die Unterbringung in dem zugewiesenen Zimmer sei nach europäischem Standard unzumutbar. Ein anderes Zimmer sei laut Auskunft der Rezeption nicht verfügbar gewesen, sodass sie sich ordnungsgemäß abgemeldet habe. Sie ersuchte um Rückweisung der Anzahlung abzüglich einer Kostenpauschale.

In dem darauffolgenden Schriftverkehr erklärte die Klägerin zunächst, nach wie vor zur Vertragserfüllung bereit zu sein. Wenn die Beklagte den Ausbildungsplatz nicht in Anspruch nehme, sei dennoch die gesamte Lehrgangsgebühr zu entrichten. Die Klägerin sei allerdings bereit, bei Bezahlung von 50.000 S zuzüglich Kosten der anwaltlichen Intervention und abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung bis spätestens 26. 7. 2001 auf weitere Forderungen zu verzichten (Schreiben des Klagevertreters vom 18. 7. 2001). Im Antwortschreiben bekräftigte der Vertreter der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag, stützte diesen nun auch auf § 3 KSchG und forderte die von der Beklagten geleistete Anzahlung zurück (Schreiben vom 19. 7. 2001). Die Klägerin wies die Bemängelungen zurück und teilte mit, dass es ihr trotz entsprechender Versuche nicht möglich gewesen sei, den Kursplatz an einem anderen Interessenten zu vergeben (Schreiben vom 24. 7. 2001).In dem darauffolgenden Schriftverkehr erklärte die Klägerin zunächst, nach wie vor zur Vertragserfüllung bereit zu sein. Wenn die Beklagte den Ausbildungsplatz nicht in Anspruch nehme, sei dennoch die gesamte Lehrgangsgebühr zu entrichten. Die Klägerin sei allerdings bereit, bei Bezahlung von 50.000 S zuzüglich Kosten der anwaltlichen Intervention und abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung bis spätestens 26. 7. 2001 auf weitere Forderungen zu verzichten (Schreiben des Klagevertreters vom 18. 7. 2001). Im Antwortschreiben bekräftigte der Vertreter der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag, stützte diesen nun auch auf Paragraph 3, KSchG und forderte die von der Beklagten geleistete Anzahlung zurück (Schreiben vom 19. 7. 2001). Die Klägerin wies die Bemängelungen zurück und teilte mit, dass es ihr trotz entsprechender Versuche nicht möglich gewesen sei, den Kursplatz an einem anderen Interessenten zu vergeben (Schreiben vom 24. 7. 2001).

Wenn es Probleme mit der Unterkunft von Kursteilnehmern gibt, bemüht sich die Klägerin um eine Lösung. Hätte die Beklagte erklärt, dass die Unterbringung mangelhaft sei, wäre die Klägerin auf entsprechende Wünsche der Beklagten eingegangen. Sie hätte etwa veranlassen können, dass ihr Personal in Doppelzimmern statt in Einzelzimmern untergebracht und auf diese Art ein Einzelzimmer frei wird. Gegen einen entsprechenden Aufpreis hätte auch die Möglichkeit bestanden, ein moderneres Zimmer im neuen Gebäudeteil zur Verfügung zu stellen. Nach der Absage der Beklagten bemühte sich ein Angestellter der Klägerin um einen Ersatzteilnehmer. Er fragte telefonisch bei mehreren auf der Warteliste aufscheinenden Bewerbern, denen abgesagt worden war, nach, ob sie den frei gewordenen Kursplatz der Beklagten in Anspruch nehmen möchten. Eine Bewerberin zeigte sich an der Teilnahme sehr interessiert, erklärte aber, noch mit ihrem Dienstgeber Rücksprache halten zu müssen. Nach diesem Gespräch nahm die Klägerin mit keinen anderen möglichen Bewerber Kontakt auf, weil nur der eine Kursplatz frei war und dieser Bewerberin die Kursteilnahme ermöglicht werden sollte. Gegen Ende der ersten Kurswoche sagte diese Bewerberin jedoch aus beruflichen Gründen ab. Die Klägerin kontaktierte nun keine möglichen Bewerber mehr; der Kursplatz der Beklagten blieb frei.

Für die Kursteilnehmer, die Internatsunterbringung in Anspruch nehmen, stehen in einem älteren Trakt des Gebäudekomplexes der Klägerin 6 Doppelzimmer und 2 Einbettzimmer zur Verfügung. Zudem mietet die Klägerin Unterkünfte in einer nahegelegenen Pension an. Dort sind eine Etagendusche und teils eigene Zimmerduschen vorhanden. Die Klägerin hat auch dann Miete für die Kursdauer zu zahlen, wenn eines der in der Pension gemieteten Betten nicht in Anspruch genommen wird, und zwar 135 S pro Nacht. Die Einzelzimmer werden grundsätzlich an die älteren Kursteilnehmer vergeben. Das der Beklagten zugewiesene Zimmer lag im ersten Stock des älteren Teiles des Gebäudekomplexes der Klägerin. Es wies eine für ein Doppelzimmer übliche Größe auf und war mit einem Doppelbett mit durchgehender Matratze und einer Liegebreite von 1,60 m, mit zwei Nachtkästchen, einem großen Kasten und einer kleineren Kommode sowie einer Couch ausgestattet. Im Zimmer befand sich auch ein Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser. Getrennt versperrbare Möbelstücke waren nicht vorhanden. Im Parterre des Hauses befand sich allerdings ein Kasten mit Schließfächern. Für jeden Kursteilnehmer war ein solches Schließfach vorgesehen. Im ersten Stock, in dem das der Beklagten zugewiesene Zimmer lag, waren eine Damentoilette und getrennt davon eine Herrentoilette vorhanden. Der Eingang zur Damentoilette befand sich gegenüber der Tür des der Beklagten zu gewiesenen Zimmers. Über das Parterre ist der Zugang zu einem neueren Gebäudeteil, in dem die Duschräume untergebracht sind, gegeben, ohne dass das Gebäude verlassen werden muss. Der Duschbereich besteht aus Umkleideräumen und vier Duschen, die sich in zwei offenen (therapeutischen) und zwei verschließbaren Duschabteilen befinden. Die Duschen gehören zum sogenannten Wellnessbereich, der nicht nur für die Kursteilnehmer, sondern für alle Gäste vorgesehen ist. Die Kursteilnehmer können den gesamten Wellnessbereich, wozu auch ein Schwimmbad, eine Sauna, ein Dampfbad und ein Fitnessraum zählen, kostenlos benützen.

Das Kursprogramm der Klägerin ist lernintensiv. Es werden 40 Wochenstunden abgehalten. Am Ende der ersten Woche findet zumeist auch am Samstag und Sonntag noch Unterricht statt. In der ersten Woche wird vor allem Anatomie gelehrt. Die Klägerin lässt Teilnehmer, die mehr als 40 Kursstunden versäumt haben, nicht zur Abschlussprüfung zu.

Dadurch, dass die Beklagte die Leistungen der Klägerin nicht in Anspruch nahm, ersparte sich die Klägerin Aufwendungen für das Frühstück und beim Wäschewaschen. Die genaue Höhe ihrer Ersparnis kann nicht festgestellt werden, sie betrug aber nicht mehr als 10.000

S.

Die Klägerin begehrte 4.723,73 EUR (entspricht 65.000 S) samt gestaffelten 10 %-igen Verzugszinsen, wobei sie vom vereinbarten Kursentgelt von 100.000 S die geleistete Anzahlung von 25.000 S und eine Eigenersparnis von 10.000 S abzog. Die Beklagte habe das Geschäft selbst angebahnt. Ein Rücktritt gemäß § 3 KSchG sei daher nicht möglich. Nach der Kostenkalkulation der Klägerin entfielen 80.000 S auf den Kurs, 20.000 S auf die Unterbringung, woraus sich bei 161 Kurstagen ein Betrag von 124 S pro Tag errechne. Die Unterbringung der Kursteilnehmer sei durchaus angemessen. Die Beklagte habe für ihre Abreise auch nicht eine mangelhafte Unterbringung, sondern familiäre Gründe angeführt. Sie habe sich nie nach der Unterbringung erkundigt. Ein Irrtum über die Unterbringung sei nicht vorgelegen. Es fehlten auch die sonstigen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung. Die Beklagte sei vom Vertrag rechtsgrundlos zurückgetreten. Die Klägerin sei leistungsbereit gewesen. Sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den durch den Rücktritt der Beklagten frei gewordenen Platz neu zu vergeben.Die Klägerin begehrte 4.723,73 EUR (entspricht 65.000 S) samt gestaffelten 10 %-igen Verzugszinsen, wobei sie vom vereinbarten Kursentgelt von 100.000 S die geleistete Anzahlung von 25.000 S und eine Eigenersparnis von 10.000 S abzog. Die Beklagte habe das Geschäft selbst angebahnt. Ein Rücktritt gemäß Paragraph 3, KSchG sei daher nicht möglich. Nach der Kostenkalkulation der Klägerin entfielen 80.000 S auf den Kurs, 20.000 S auf die Unterbringung, woraus sich bei 161 Kurstagen ein Betrag von 124 S pro Tag errechne. Die Unterbringung der Kursteilnehmer sei durchaus angemessen. Die Beklagte habe für ihre Abreise auch nicht eine mangelhafte Unterbringung, sondern familiäre Gründe angeführt. Sie habe sich nie nach der Unterbringung erkundigt. Ein Irrtum über die Unterbringung sei nicht vorgelegen. Es fehlten auch die sonstigen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung. Die Beklagte sei vom Vertrag rechtsgrundlos zurückgetreten. Die Klägerin sei leistungsbereit gewesen. Sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den durch den Rücktritt der Beklagten frei gewordenen Platz neu zu vergeben.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei zum Vertragsrücktritt infolge der mangelhaften Unterbringung berechtigt gewesen. Das Bett, das sie mit einer fremden Kursteilnehmerin gemeinsam benützen hätte müssen, habe lediglich eine Liegebreite von 1,30 m gehabt. Es habe sich nicht einmal eine Dusche im selben Haus befunden. Entgegen den Bestimmungen der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung seien die Waschräume nicht geschlechtermäßig geteilt und es sei kein versperrbarer Kasten vorhanden gewesen. Diese Umstände seien der Beklagten vor oder bei Abschluss des Ausbildungsvertrages nicht mitgeteilt worden, sodass dadurch ein wesentlicher Irrtum veranlasst worden sei, der ebenfalls zum Rücktritt berechtige. Sie berufe sich weiters auf das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG, weil sie darüber nicht belehrt worden sei. Die Klägerin hätte den frei gewordenen Platz vergeben können und müsse sich gemäß § 1168 ABGB alles anrechnen lassen, was sie zu verdienen verabsäumt habe. Die Beklagte habe erwarten dürfen, dass um den vereinbarten Pauschalpreis eine adäquate Unterkunft zur Verfügung stehen werde. Ihr sei trotz ihrer Bemängelung keine andere Unterkunft angeboten worden. Zudem werde auch Verkürzung über die Hälfte geltend gemacht, weil der Gesamtwert der Leistungen der Klägerin maximal 40.000 S betrage.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei zum Vertragsrücktritt infolge der mangelhaften Unterbringung berechtigt gewesen. Das Bett, das sie mit einer fremden Kursteilnehmerin gemeinsam benützen hätte müssen, habe lediglich eine Liegebreite von 1,30 m gehabt. Es habe sich nicht einmal eine Dusche im selben Haus befunden. Entgegen den Bestimmungen der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung seien die Waschräume nicht geschlechtermäßig geteilt und es sei kein versperrbarer Kasten vorhanden gewesen. Diese Umstände seien der Beklagten vor oder bei Abschluss des Ausbildungsvertrages nicht mitgeteilt worden, sodass dadurch ein wesentlicher Irrtum veranlasst worden sei, der ebenfalls zum Rücktritt berechtige. Sie berufe sich weiters auf das Rücktrittsrecht des Paragraph 3, KSchG, weil sie darüber nicht belehrt worden sei. Die Klägerin hätte den frei gewordenen Platz vergeben können und müsse sich gemäß Paragraph 1168, ABGB alles anrechnen lassen, was sie zu verdienen verabsäumt habe. Die Beklagte habe erwarten dürfen, dass um den vereinbarten Pauschalpreis eine adäquate Unterkunft zur Verfügung stehen werde. Ihr sei trotz ihrer Bemängelung keine andere Unterkunft angeboten worden. Zudem werde auch Verkürzung über die Hälfte geltend gemacht, weil der Gesamtwert der Leistungen der Klägerin maximal 40.000 S betrage.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG sei der Beklagten nicht zugestanden, weil sie selbst den Vertragsabschluss angebahnt habe. Die der Beklagten angebotene Unterkunft sei durchaus einer Internatsunterbringung angemessen und habe keinen Grund für einen berechtigten Rücktritt vom Vertrag geboten. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihre Beanstandungen konkret vorzutragen, um der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Allein der Umstand, dass die Beklagte an der Rezeption nach einem anderen Zimmer gefragt, dabei aber nicht dargelegt habe, dass die Unterkunft in ihren Augen mangelhaft sei, reiche nicht aus, um eine Handlungspflicht der Klägerin zu begründen. Ein allfälliger Irrtum der Beklagten über die Unterkunft, der überhaupt nur über die durchgehende Matratze und den Weg zur Dusche bestanden habe können, sei weder von der Klägerin veranlasst worden noch hätte er ihr auffallen müssen. Die Klägerin habe auch keine Schadensminderungspflichten verletzt, sondern sich ohnehin um andere Interessenten bemüht. Dem Abzug für Eigenersparnis habe die Klägerin Rechnung getragen. Für eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes bestünden keine Anhaltspunkte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG sei der Beklagten nicht zugestanden, weil sie selbst den Vertragsabschluss angebahnt habe. Die der Beklagten angebotene Unterkunft sei durchaus einer Internatsunterbringung angemessen und habe keinen Grund für einen berechtigten Rücktritt vom Vertrag geboten. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihre Beanstandungen konkret vorzutragen, um der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Allein der Umstand, dass die Beklagte an der Rezeption nach einem anderen Zimmer gefragt, dabei aber nicht dargelegt habe, dass die Unterkunft in ihren Augen mangelhaft sei, reiche nicht aus, um eine Handlungspflicht der Klägerin zu begründen. Ein allfälliger Irrtum der Beklagten über die Unterkunft, der überhaupt nur über die durchgehende Matratze und den Weg zur Dusche bestanden habe können, sei weder von der Klägerin veranlasst worden noch hätte er ihr auffallen müssen. Die Klägerin habe auch keine Schadensminderungspflichten verletzt, sondern sich ohnehin um andere Interessenten bemüht. Dem Abzug für Eigenersparnis habe die Klägerin Rechnung getragen. Für eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes bestünden keine Anhaltspunkte.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Auf Grund des Hinweises im Ausbildungsvertrag, dass dieser einen Internatslehrgang zum Gegenstand habe und der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden sei, sei der Schluss nahegelegen, dass die Unterbringung nicht auf dem Niveau eines Hotel- oder Pensionszimmers erfolgen werde. Ein von der Klägerin veranlasster Irrtum der Beklagten über die Unterbringung sei daher zu verneinen. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, über die Art der Unterbringung nachzufragen. Dessen ungeachtet sei die der Beklagten angebotene Unterbringung der Kursteilnehmer aber völlig unzumutbar gewesen. Ein Kursteilnehmer habe zumindest davon ausgehen dürfen, ein eigenes Bett oder doch zumindest eine eigene Matratze im Doppelbett in angemessener Breite zur Verfügung zu haben. Eine durchgehende Matratze von einer Breite von bloß 1,60 m für zwei einander fremde Personen müsse nicht in Kauf genommen werden. Die Art der Unterbringung sei als wesentliche Nebenpflicht anzusehen, der eine solche Bedeutung zukomme, dass ihr anhaftende Mängel den Rücktritt vom vorliegenden gemischten Vertrag, der Beherbergungs- und Ausbildungselemente beinhalte, berechtige. Die Beklagte habe durch ihre Abreise schlüssig den Vertragsrücktritt erklärt. Sie habe nach der Auskunft der Rezeptionistin, dass kein anderes Zimmer mehr frei sei, davon ausgehen dürfen, dass eine Verbesserung der Zimmersituation faktisch nicht möglich und daher die Setzung einer Nachfrist nicht zweckmäßig sei. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, eine - aus objektiver Sicht zwecklose - Nachfrist zu setzen. Zudem habe es die Klägerin auch nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 16. 7. 2001, in dem ausdrücklich auf die unzumutbare Zimmersituation hingewiesen worden sei, unterlassen, der Beklagten eine andere Art der Unterbringung anzubieten und dadurch auf die wechselseitige Vertragserfüllung hinzuwirken, sodass auch eine mit der Rücktrittserklärung schlüssig gewährte Nachfrist als ungenützt verstrichen anzusehen sei. Infolge wirksamen Vertragsrücktritts sei die Beklagte zur Zahlung der auf Vertragserfüllung gegründeten Klageforderung nicht verpflichtet. Der Vollständigkeit halber sei zu der in der Berufung der Beklagten enthaltenen Mängelrüge auszuführen, dass das Beweisanbot der Beklagten auf Einvernahme des Zeugen Ing. Norbert P***** im Zusammenhang mit der Frage der Schadensminderungspflicht der Klägerin im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes nicht verspätet gestellt worden und das erstgerichtliche Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei. Das Vorliegen weiterer Verfahrensmängel wurde vom Berufungsgericht jedoch verneint. Das Berufungsgericht billigte auch ausdrücklich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und erkannte der Beweisrüge der Beklagten keine Berechtigung zu.

Den ursprünglichen Ausspruch, dass die Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin gemäß § 508 Abs 1 ZPO im Sinne eines Zulässigkeitsausspruches ab, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Notwendigkeit der ausdrücklichen Bekanntgabe des Rücktrittsgrundes und zur Frage fehle, ob mangels ausdrücklicher Nachfristsetzung und dem Vorliegen von Zweifeln, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf den Boden des Vertrages stehe, Verbesserungsversuche erwartet werden könnten.Den ursprünglichen Ausspruch, dass die Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO im Sinne eines Zulässigkeitsausspruches ab, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Notwendigkeit der ausdrücklichen Bekanntgabe des Rücktrittsgrundes und zur Frage fehle, ob mangels ausdrücklicher Nachfristsetzung und dem Vorliegen von Zweifeln, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf den Boden des Vertrages stehe, Verbesserungsversuche erwartet werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der insbesondere Elemente des Werk-, Kauf- und Mietvertrages enthält. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Merkmale verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen (RIS-Justiz RS0018777). Bei solchen Mischformen ist das Gesamtbild der zur beurteilenden Tätigkeit maßgebend (9 ObA 191/93). Gegenüber dem Ziel des vorliegenden Vertrages, der Beklagten die Qualifikation zur Ausübung bestimmter Berufe zu verschaffen sowie der Intensität der Vermittlung des Lernstoffes treten hier die Elemente anderer Vertragstypen wie insbesondere auch das vereinbarte Gebrauchsrecht am Quartier, das infolge des entfernten Wohnsitzes der Beklagten allein dem Ausbildungszweck dienen sollte, gegenüber den werkvertraglichen Elementen in den Hintergrund. Ob das vereinbarte Rechtsverhältnis als Dauerschuld- oder Zielschuldverhältnis zu qualifizieren ist, ist im Übrigen nicht entscheidend, weil ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 918 ff ABGB mit Wirkung ex tunc auch bei Dauerschuldverhältnissen zusteht, wenn noch keine "Übergabe" stattgefunden hat. Davon ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die primär vereinbarte Teilnahme der Beklagten am Ausbildungslehrgang auszugehen. "Übergabe" des Bestandobjektes im Sinn des § 1096 ABGB ist zwar bei der Wohnungsmiete anzunehmen, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, die Räumlichkeiten als Wohnung in Gebrauch zu nehmen. Erklärt der Mieter, der die Wohnung vor Schlüsselübergabe noch nicht besichtigen konnte, sofort nach der erstmaligen Besichtigung, dass er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernehme, hat er die Übernahme verweigert und damit das Übergabeangebot des Mieters abgelehnt (6 Ob 572/95). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat zwar die Beklagte das ihr zugewiesene Zimmer zunächst "bezogen"; sie hat aber dann sogleich an der Rezeption um ein anderes Zimmer gefragt, kurz darauf ihre Sachen wieder zusammengepackt und ist abgereist, ohne irgendeine der wesentlichen Leistungen, zu deren Erbringung sich die Klägerin im Vertrag verpflichtet hatte, in Anspruch genommen zu haben. Die Geschäftsabwicklung, deren Schwerpunkt in der Absolvierung des Lehrganges lag, hatte noch nicht eingesetzt. Die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts ist daher nach den Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB zu beurteilen.Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der insbesondere Elemente des Werk-, Kauf- und Mietvertrages enthält. Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Merkmale verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen (RIS-Justiz RS0018777). Bei solchen Mischformen ist das Gesamtbild der zur beurteilenden Tätigkeit maßgebend (9 ObA 191/93). Gegenüber dem Ziel des vorliegenden Vertrages, der Beklagten die Qualifikation zur Ausübung bestimmter Berufe zu verschaffen sowie der Intensität der Vermittlung des Lernstoffes treten hier die Elemente anderer Vertragstypen wie insbesondere auch das vereinbarte Gebrauchsrecht am Quartier, das infolge des entfernten Wohnsitzes der Beklagten allein dem Ausbildungszweck dienen sollte, gegenüber den werkvertraglichen Elementen in den Hintergrund. Ob das vereinbarte Rechtsverhältnis als Dauerschuld- oder Zielschuldverhältnis zu qualifizieren ist, ist im Übrigen nicht entscheidend, weil ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraphen 918, ff ABGB mit Wirkung ex tunc auch bei Dauerschuldverhältnissen zusteht, wenn noch keine "Übergabe" stattgefunden hat. Davon ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die primär vereinbarte Teilnahme der Beklagten am Ausbildungslehrgang auszugehen. "Übergabe" des Bestandobjektes im Sinn des Paragraph 1096, ABGB ist zwar bei der Wohnungsmiete anzunehmen, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, die Räumlichkeiten als Wohnung in Gebrauch zu nehmen. Erklärt der Mieter, der die Wohnung vor Schlüsselübergabe noch nicht besichtigen konnte, sofort nach der erstmaligen Besichtigung, dass er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernehme, hat er die Übernahme verweigert und damit das Übergabeangebot des Mieters abgelehnt (6 Ob 572/95). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat zwar die Beklagte das ihr zugewiesene Zimmer zunächst "bezogen"; sie hat aber dann sogleich an der Rezeption um ein anderes Zimmer gefragt, kurz darauf ihre Sachen wieder zusammengepackt und ist abgereist, ohne irgendeine der wesentlichen Leistungen, zu deren Erbringung sich die Klägerin im Vertrag verpflichtet hatte, in Anspruch genommen zu haben. Die Geschäftsabwicklung, deren Schwerpunkt in der Absolvierung des Lehrganges lag, hatte noch nicht eingesetzt. Die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts ist daher nach den Bestimmungen der Paragraphen 918, ff ABGB zu beurteilen.

Auch mangelhafte Leistung ist Nichterfüllung und berechtigt zum Vertragsrücktritt (Reischauer in Rummel ABGB3 vor §§ 918 bis 933 Rz 1). Verzugsregeln gelten auch bei nicht rechtzeitiger (bei mangelhafter) Erfüllung selbständiger Nebenleistungspflichten. Ist die zu erbringende Leistung nicht teilbar, wovon hier schon auf Grund der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung auszugehen ist, scheidet aber Teilrücktritt (§ 918 Abs 2 ABGB) aus (Welser in Koziol/Welser12 527; Reischauer aaO § 918 ABGB Rz 20, 21 mwN). Eine getrennte rechtliche Behandlung als Mietvertrag einerseits (Internatsunterbringung) und als Ausbildungsvertrag andererseits kommt im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Parteiwillen, dass der Vertrag als Einheit zu betrachten sei, nicht in Frage (vgl Rummel in Rummel ABGB I3 § 859 Rz 22).Auch mangelhafte Leistung ist Nichterfüllung und berechtigt zum Vertragsrücktritt (Reischauer in Rummel ABGB3 vor Paragraphen 918 bis 933 Rz 1). Verzugsregeln gelten auch bei nicht rechtzeitiger (bei mangelhafter) Erfüllung selbständiger Nebenleistungspflichten. Ist die zu erbringende Leistung nicht teilbar, wovon hier schon auf Grund der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung auszugehen ist, scheidet aber Teilrücktritt (Paragraph 918, Absatz 2, ABGB) aus (Welser in Koziol/Welser12 527; Reischauer aaO Paragraph 918, ABGB Rz 20, 21 mwN). Eine getrennte rechtliche Behandlung als Mietvertrag einerseits (Internatsunterbringung) und als Ausbildungsvertrag andererseits kommt im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Parteiwillen, dass der Vertrag als Einheit zu betrachten sei, nicht in Frage vergleiche Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 859, Rz 22).

Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er unter Setzung oder zumindest Gewährung einer angemessenen Nachfrist erfolgt. Die Nachfrist soll dem Schuldner ermöglichen, die (mängelfreie) Leistung nachzuholen. Die Angemessenheit ist danach zu bestimmen, welche Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Leistung nötig ist und wie dringend sie der Gläubiger braucht (Welser aaO 50), wenn der Schuldner allerdings zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinn des § 918 ABGB (RIS-Justiz RS0018428). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Rücktrittsgrund entsprechend konkret anzugeben ist, soll doch der Schuldner innerhalb der Nachfrist infolge der Informationen disponieren. Naturgemäß ist dies beim Wissen des Schuldners um den Grund überflüssig. Entscheidend ist, ob aus dem Empfängerhorizont des Gläubigers noch die Leistungsbereitschaft zu erschließen ist. Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf den Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (RIS-Justiz RS0018356). Einer Nachfrist bedarf es allerdings weiters nicht, wenn innerhalb angemessener Frist die Leistung nicht erwirkt werden kann.Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er unter Setzung oder zumindest Gewährung einer angemessenen Nachfrist erfolgt. Die Nachfrist soll dem Schuldner ermöglichen, die (mängelfreie) Leistung nachzuholen. Die Angemessenheit ist danach zu bestimmen, welche Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Leistung nötig ist und wie dringend sie der Gläubiger braucht (Welser aaO 50), wenn der Schuldner allerdings zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinn des Paragraph 918, ABGB (RIS-Justiz RS0018428). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Rücktrittsgrund entsprechend konkret anzugeben ist, soll doch der Schuldner innerhalb der Nachfrist infolge der Informationen disponieren. Naturgemäß ist dies beim Wissen des Schuldners um den Grund überflüssig. Entscheidend ist, ob aus dem Empfängerhorizont des Gläubigers noch die Leistungsbereitschaft zu erschließen ist. Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt, sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf den Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen. Bestehen daher für den Schuldner Zweifel über die Annahmebereitschaft des Gläubigers, so wirkt der Rücktritt ohne Fristsetzung nicht, es sei denn, der Gläubiger würde seine noch bestehende Annahmebereitschaft verdeutlichen (RIS-Justiz RS0018356). Einer Nachfrist bedarf es allerdings weiters nicht, wenn innerhalb angemessener Frist die Leistung nicht erwirkt werden kann.

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Klägerin das Verhalten der Beklagten auf Grund der festgestellten Umstände ihrer Abreise nur als schlüssige Rücktrittserklärung verstehen konnte. Nichts anderes hatte die Beklagte im Sinn. Die Beklagte hätte daher die Klägerin über den wahren Grund ihrer Abreise informieren müssen. Im Hinblick auf den am nächsten Tag bevorstehenden Kursbeginn war eine möglichst rasche Abklärung erforderlich, ob noch am selben Tag oder doch innerhalb der nächsten Tage eine Änderung der Unterbringungssituation vorgenommen werden wird. Allein die an die Rezeptionistin gerichtete Frage, ob ein Einbettzimmer oder ein anderes Zimmer frei sei, reichte nicht aus, um der Klägerin das erforderliche Wissen um die Umstände zu vermitteln, die es nach Ansicht der Beklagten zu ändern galt, um eine ihrer Meinung nach ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wäre die Klägerin bereit gewesen, dem festgestellten Grund für den Rücktritt der Beklagten, nämlich die durchgehende und ihrer Meinung nach für ein Doppelbett zu schmale Matratze und weiters der ihrer Ansicht nach zu weite Weg zur Dusche, entgegenzuwirken und zumindest dafür Sorge zu tragen, dass andere Betten in das Zimmer gestellt oder die Zimmer getauscht werden. Dass dies nicht innerhalb einer für die Beklagte zumutbaren Zeit zu bewerkstelligen gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Auskunft der Rezeptionistin, dass kein Zimmer mehr frei sei, besagt noch nicht, dass bei einer entsprechenden Verdeutlichung der von der Beklagten als unzumutbar eingestuften Umstände ein Tausch der Zimmer mit anderen Kursteilnehmern oder mit dem Personal der Klägerin oder eine Änderung der Bettensituation organisiert hätte werden können. Da die Beklagte schließlich persönliche Gründe für ihre Abreise nannte, ist es verständlich, dass die Rezeptionistin nicht mehr nachfragte, obwohl sich die Beklagte nach einem anderen freien Zimmer erkundigt hatte. Die Beklagte hat somit mangels entsprechender Information der Klägerin keine Möglichkeit gegeben, die sie zum Rücktritt veranlassenden Umstände zu ändern, obwohl sie allein auf Grund der an der Rezeption geführten Gespräche nicht davon ausgehen durfte, die Klägerin könne oder wolle ihren Wünschen ohnehin nicht entsprechen. Auch der Versuch der Klägerin, am nächsten Tag die Beklagte doch noch zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen zu veranlassen (Telefonat des Geschäftsführers), wurden umgehend (mit Brief vom selben Tag) zunichte gemacht. Erst jetzt wurde seitens der Beklagten auf die unzumutbare "Zimmersituation" hingewiesen. Abgesehen davon, dass ihre Rücktrittserklärung bereits am Tag davor schlüssig erfolgt war, findet sich in ihrem Schreiben vom 16. 7. 2001 kein Hinweis darauf, dass der Klägerin eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werde. Die Klägerin konnte daher das Verhalten der Beklagten nur dahin deuten, dass die Beklagten nicht mehr zur Annahme der Leistung bereit war und selbst ein nachfolgendes Bemühen, ihr eine in deren Augen akzeptable Unterkunft zur Verfügung zu stellen, nicht mehr zu einer abermaligen Anreise der Beklagten zur Kursteilnahme führen werde. Als wirksame Rücktrittserklärung wäre dieses Schreiben nur dann zu qualifizieren, wenn ausdrücklich eine Nachfrist zur Verbesserung konkret angeführter Mängel gesetzt worden wäre. Auf Grund der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Rücktrittes der Beklagten kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich zum Rücktritt berechtigende Umstände vorlagen, insbesondere ob die durchgehende Matratze von 1,6 m Breite und der über ein Stockwerk führende Weg zu den Duschen einen derart gravierenden Mangel darstellte, dass der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertrages billigerweise nicht zumutbar war (vgl Reischauer aaO vor §§ 918-933 Rz 7). Die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Irrtumsanfechtung konkurriert zwar mit Gewährleistung und - vor Vertragsabwicklung - mit den Rücktrittsbestimmungen. Es muss hier aber nicht weiter untersucht werden, ob tatsächlich ein Geschäftsirrtum der Beklagten vorlag. Da die vorgesehene Unterbringung im Ausbildungsvertrag nicht konkret beschrieben war und die Beklagte darüber auch keine Erkundigungen einholte, konnte die Klägerin nicht wissen, welche konkreten Vorstellungen die Beklagte von der Unterbringen haben und welche Umstände sie keinesfalls akzeptieren werde. Besondere Aufklärungspflichten (vgl Rummel aaO § 871 ABGB Rz 15) haben die Klägerin mangels entsprechender Nachfrage durch die Beklagte, die sich bis unmittelbar vor Kursbeginn um das Quartier nicht gekümmert hat, nicht getroffen. Worüber die Beklagte, wie sie behauptet, irrte, ist überhaupt erst in diesem Verfahren hervorgekommen. Die in § 871 ABGB normierten Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung liegen daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht vor. Die Klägerin macht einen Vertragserfüllungsanspruch und nicht einen Schadenersatzanspruch geltend, sodass sich Erwägungen zur allgemeinen Schadensminderungspflicht erübrigen. Soweit sich die Beklagte auf die Entgeltminderung bei Unterbleiben der Ausführung des Werkes nach § 1168 Abs 1 ABGB beruft, haben ihr schon die Vorinstanzen entgegengehalten, dass eine gewisse Eigenersparnis der Klägerin durch den Wegfall der Beklagten als Kursteilnehmerin und Internatsgast schon im Klagebegehren angemessen Berücksichtigung fand. Darüber hinaus hat keine Anrechnung stattzufinden. Die Beklagte steht zwar nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Klägerin sich nicht ausreichend um einen Ersatzteilnehmer bemüht habe, weil sie auch das Arbeitsmarktservice (AMS) in Anspruch nehmen hätte müssen, wodurch es ihr möglich gewesen wäre, den frei gewordenen Ausbildungsplatz zu besetzen. Das Berufungsgericht vertrat hiezu die Auffassung, dass das erstinstanzliche Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als der von der Beklagten geführte Zeuge, der die Vermittlungsmöglichkeiten des Arbeitsmarktservices darlegen hätte sollen, nicht einvernommen und dieser Beweisantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sei. Dieser vom Berufungsgericht bejahte Verfahrensmangel ist aber im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen, dass ohnehin mehrere Kursinteressenten, denen zunächst wegen Platzmangels abgesagt worden war, kontaktiert wurden, nicht entscheidungswesentlich. Da nur ein einziger Kursplatz frei war, war es der Klägerin nicht zu verwehren, dass sie das Interesse einer dieser Personen ernst nahm und auf deren von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängige Antwort wartete. Schließlich führte auch die telefonische Zusage der Beklagten am 16. 7. 2001, sich die Kursteilnahme doch noch überlegen zu wollen, zu einer Verzögerung, weil der Postweg des am selben Tag verfassten Briefes der Beklagten zu berücksichtigen ist. Das AMS wäre daher erst nach Ablauf der ersten Kurswoche in die Suche nach einer Ersatzperson einbezogen worden. Mit dessen Hilfe hätte daher frühestens im Lauf der zweiten Kurswoche ein Ersatzteilnehmer aufgenommen werden können. Unter Berücksichtigung eines dann noch durchzuführenden Aufnahmetests hätte ein allfälliger Kursteilnehmer aber bereits derart viele Unterrichtsstunden versäumt gehabt, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach den internen Richtlinien der Klägerin nicht mehr in Frage gekommen wäre. Selbst wenn sich daher auf Grund der Aussage des betreffenden Zeugen ergeben hätte, dass ein Ersatzteilnehmer mit Hilfe des AMS aufzutreiben gewesen wäre, wäre es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, den frei gewordenen Kursplatz sinnvoll aufzufüllen.Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Klägerin das Verhalten der Beklagten auf Grund der festgestellten Umstände ihrer Abreise nur als schlüssige Rücktrittserklärung verstehen konnte. Nichts anderes hatte die Beklagte im Sinn. Die Beklagte hätte daher die Klägerin über den wahren Grund ihrer Abreise informieren müssen. Im Hinblick auf den am nächsten Tag bevorstehenden Kursbeginn war eine möglichst rasche Abklärung erforderlich, ob noch am selben Tag oder doch innerhalb der nächsten Tage eine Änderung der Unterbringungssituation vorgenommen werden wird. Allein die an die Rezeptionistin gerichtete Frage, ob ein Einbettzimmer oder ein anderes Zimmer frei sei, reichte nicht aus, um der Klägerin das erforderliche Wissen um die Umstände zu vermitteln, die es nach Ansicht der Beklagten zu ändern galt, um eine ihrer Meinung nach ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wäre die Klägerin bereit gewesen, dem festgestellten Grund für den Rücktritt der Beklagten, nämlich die durchgehende und ihrer Meinung nach für ein Doppelbett zu schmale Matratze und weiters der ihrer Ansicht nach zu weite Weg zur Dusche, entgegenzuwirken und zumindest dafür Sorge zu tragen, dass andere Betten in das Zimmer gestellt oder die Zimmer getauscht werden. Dass dies nicht innerhalb einer für die Beklagte zumutbaren Zeit zu bewerkstelligen gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Auskunft der Rezeptionistin, dass kein Zimmer mehr frei sei, besagt noch nicht, dass bei einer entsprechenden Verdeutlichung der von der Beklagten als unzumutbar eingestuften Umstände ein Tausch der Zimmer mit anderen Kursteilnehmern oder mit dem Personal der Klägerin oder eine Änderung der Bettensituation organisiert hätte werden können. Da die Beklagte schließlich persönliche Gründe für ihre Abreise nannte, ist es verständlich, dass die Rezeptionistin nicht mehr nachfragte, obwohl sich die Beklagte nach einem anderen freien Zimmer erkundigt hatte. Die Beklagte hat somit mangels entsprechender Information der Klägerin keine Möglichkeit gegeben, die sie zum Rücktritt veranlassenden Umstände zu ändern, obwohl sie allein auf Grund der an der Rezeption geführten Gespräche nicht davon ausgehen durfte, die Klägerin könne oder wolle ihren Wünschen ohnehin nicht entsprechen. Auch der Versuch der Klägerin, am nächsten Tag die Beklagte doch noch zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen zu veranlassen (Telefonat des Geschäftsführers), wurden umgehend (mit Brief vom selben Tag) zunichte gemacht. Erst jetzt wurde seitens der Beklagten auf die unzumutbare "Zimmersituation" hingewiesen. Abgesehen davon, dass ihre Rücktrittserklärung bereits am Tag davor schlüssig erfolgt war, findet sich in ihrem Schreiben vom 16. 7. 2001 kein Hinweis darauf, dass der Klägerin eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werde. Die Klägerin konnte daher das Verhalten der Beklagten nur dahin deuten, dass die Beklagten nicht mehr zur Annahme der Leistung bereit war und selbst ein nachfolgendes Bemühen, ihr eine in deren Augen akzeptable Unterkunft zur Verfügung zu stellen, nicht mehr zu einer abermaligen Anreise der Beklagten zur Kursteilnahme führen werde. Als wirksame Rücktrittserklärung wäre dieses Schreiben nur dann zu qualifizieren, wenn ausdrücklich eine Nachfrist zur Verbesserung konkret angeführter Mängel gesetzt worden wäre. Auf Grund der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Rücktrittes der Beklagten kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich zum Rücktritt berechtigende Umstände vorlagen, insbesondere ob die durchgehende Matratze von 1,6 m Breite und der über ein Stockwerk führende Weg zu den Duschen einen derart gravierenden Mangel darstellte, dass der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertrages billigerweise nicht zumutbar war vergleiche Reischauer aaO vor Paragraphen 918 -, 933, Rz 7). Die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Irrtumsanfechtung konkurriert zwar mit Gewährleistung und - vor Vertragsabwicklung - mit den Rücktrittsbestimmungen. Es muss hier aber nicht weiter untersucht werden, ob tatsächlich ein Geschäftsirrtum der Beklagten vorlag. Da die vorgesehene Unterbringung im Ausbildungsvertrag nicht konkret beschrieben war und die Beklagte darüber auch keine Erkundigungen einholte, konnte die Klägerin nicht wissen, welche konkreten Vorstellungen die Beklagte von der Unterbringen haben und welche Umstände sie keinesfalls akzeptieren werde. Besondere Aufklärungspflichten vergleiche Rummel aaO Paragraph 871, ABGB Rz 15) haben die Klägerin mangels entsprechender Nachfrage durch die Beklagte, die sich bis unmittelbar vor Kursbeginn um das Quartier nicht gekümmert hat, nicht getroffen. Worüber die Beklagte, wie sie behauptet, irrte, ist überhaupt erst in diesem Verfahren hervorgekommen. Die in Paragraph 871, ABGB normierten Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung liegen daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht vor. Die Klägerin macht einen Vertragserfüllungsanspruch und nicht einen Schadenersatzanspruch geltend, sodass sich Erwägungen zur allgemeinen Schadensminderungspflicht erübrigen. Soweit sich die Beklagte auf die Entgeltminderung bei Unterbleiben der Ausführung des Werkes nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB beruft, haben ihr schon die Vorinstanzen entgegengehalten, dass eine gewisse Eigenersparnis der Klägerin durch den Wegfall der Beklagten als Kursteilnehmerin und Internatsgast schon im Klagebegehren angemessen Berücksichtigung fand. Darüber hinaus hat keine Anrechnung stattzufinden. Die Beklagte steht zwar nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Klägerin sich nicht ausreichend um einen Ersatzteilnehmer bemüht habe, weil sie auch das Arbeitsmarktservice (AMS) in Anspruch nehmen hätte müssen, wodurch es ihr möglich gewesen wäre, den frei gewordenen Ausbildungsplatz zu besetzen. Das Berufungsgericht vertrat hiezu die Auffassung, dass das erstinstanzliche Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als der von der Beklagten geführte Zeuge, der die Vermittlungsmöglichkeiten des Arbeitsmarktservices darlegen hätte sollen, nicht einvernommen und dieser Beweisantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sei. Dieser vom Berufungsgericht bejahte Verfahrensmangel ist aber im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen, dass ohnehin mehrere Kursinteressenten, denen zunächst wegen Platzmangels abgesagt worden war, kontaktiert wurden, nicht entscheidungswesentlich. Da nur ein einziger Kursplatz frei war, war es der Klägerin nicht zu verwehren, dass sie das Interesse einer dieser Personen ernst nahm und auf deren von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängige Antwort wartete. Schließlich führte auch die telefonische Zusage der Beklagten am 16. 7. 2001, sich die Kursteilnahme doch noch überlegen zu wollen, zu einer Verzögerung, weil der Postweg des am selben Tag verfassten Briefes der Beklagten zu berücksichtigen ist. Das AMS wäre daher erst nach Ablauf der ersten Kurswoche in die Suche nach einer Ersatzperson einbezogen worden. Mit dessen Hilfe hätte daher frühestens im Lauf der zweiten Kurswoche ein Ersatzteilnehmer aufgenommen werden können. Unter Berücksichtigung eines dann noch durchzuführenden Aufnahmetests hätte ein allfälliger Kursteilnehmer aber bereits derart viele Unterrichtsstunden versäumt gehabt, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nach den internen Richtlinien der Klägerin nicht mehr in Frage gekommen wäre. Selbst wenn sich daher auf Grund der Aussage des betreffenden Zeugen ergeben hätte, dass ein Ersatzteilnehmer mit Hilfe des AMS aufzutreiben gewesen wäre, wäre es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, den frei gewordenen Kursplatz sinnvoll aufzufüllen.

Auf das behauptete Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG und auf ihren weiters gegen die Klageforderung erhobenen Einwand, der Vertrag sei wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten, kam die Beklagte schon in ihrer Berufung nicht mehr zurück.Auf das behauptete Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG und auf ihren weiters gegen die Klageforderung erhobenen Einwand, der Vertrag sei wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten, kam die Beklagte schon in ihrer Berufung nicht mehr zurück.

Das Erstgericht hat daher dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben. Sein Urteil ist in Abänderung der klageabweisenden Entscheidung des Berufungsgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E71018 6Ob301.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00301.02M.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0060OB00301_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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