TE OGH 2003/9/11 6Ob157/03m

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Irene H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wegen 99.391,95 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 13 R 68/03w-57, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Februar 2003, GZ 14 Cg 37/02t-49, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den zwischen den Streitteilen geschlossenen Übergabsvertrag als einem Ausgedingsvertrag vergleichbar ausgelegt und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum "Unvergleichsfall" (Nichtvertragsfall) richtig angewendet. Danach kann der Bezugsberechtigte die Ablösung des Naturalausgedinges nur dann in Geld verlangen, wenn ihm der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Ausgedingspflichtigen billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Wird diese Unzumutbarkeit aber vorwiegend durch den Übergeber selbst hervorgerufen, führt eine Unzumutbarkeit der Annahme der Naturalleistungen zu keiner Umwandlung in einen Geldanspruch (stRsp RIS-Justiz RS0022521 und RS0022502). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das einen "Unvergleichsfall" deshalb verneint hat, weil nicht die Beklagte die Nichterbringung der vereinbarten Naturalleistungen verschuldet hat, sondern der Kläger selbst ihre Erbringung durch sein Verhalten unmöglich gemacht hat, ist nicht zu beanstanden.

Dass die Beklagte den Kläger nicht nur persönlich zu pflegen, sondern auch mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens zu versorgen hatte, ändert an der Anwendbarkeit der für Ausgedingsleistungen entwickelten Rechtsprechung schon deshalb nichts, weil unter Ausgedinge insgesamt die Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zu Zwecken des Unterhalts des früheren Liegenschaftseigentümers verstanden wird (RIS-Justiz RS0022423). In welchem Umfang jede dieser Teilleistungen nach der Vereinbarung zu erbringen ist, hat für die Frage, ob dem Berechtigten der weitere Genuss billigerweise noch zugemutet werden kann, keinen Einfluss. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass einem Ausgedingsberechtigten, der die vereinbarten Ausgedingsleistungen grundlos nicht annimmt, kein Anspruch auf dasjenige zusteht, das sich der Ausgedingsverpflichtete hiedurch erspart hat (RIS-Justiz RS0022485).

Textnummer

E70864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00157.03M.0911.000

Im RIS seit

11.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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