TE OGH 2003/9/11 12Os77/03

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Deliktsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 10. April 2003, GZ 13 Hv 49/03g-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, Ziffer 2,, 130 vierter Deliktsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 10. April 2003, GZ 13 Hv 49/03g-29, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde (der Zweitangeklagte) Martin F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Deliktsfall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde (der Zweitangeklagte) Martin F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, Ziffer 2,, 130 vierter Deliktsfall StGB schuldig erkannt.

Danach nahm er in Villach im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit [dem rechtskräftig mitverurteilten Erstangeklagten] Michael M***** als Mittäter in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar A1) nachts zum 26. Oktober 2002 Angestellten der Österreichischen Postbus AG Bargeld in Höhe von 1.144,90 EUR sowie diverse Gegenstände durch Einsteigen durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster in die Räumlichkeiten der genannten Gesellschaft sowie Aufbrechen von 19 Kästchen;

A2) zwischen 31. Oktober und 4. November 2002 Berechtigten von "Pro Mente Kärnten" eine Brieftasche sowie Bargeld in der Höhe von 521,-- EUR durch gewaltsames Aufbrechen der Eingangstüre sowie eines Bürokästchens und eines Erste-Hilfe-Kastens;

A3) zwischen 31. Oktober und 4. November 2002 Berechtigten von "Pro Mente Jugend Works" eine Metallkassette samt 38,70 EUR Bargeld durch gewaltsames Aufbrechen eines gekippten Fensters, Einsteigen in die Räumlichkeiten sowie Aufbrechen einer Bürotüre und einer Schreibtischtüre.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom (Zweit-)Angeklagten F***** aus § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen vom (Zweit-)Angeklagten F***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5, 5a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Eine unter Anrufung von Z 1 angestellte substratlose Spekulation, der Schöffensenat sei nicht korrekt gemäß § 28 Abs 1 JGG besetzt gewesen, genügt dem Bestimmtheitsgebot der §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO umsoweniger, als nach der Aktenlage Jugendschöffen geladen (S 3d) und beeidet (S 315) wurden. Überdies fehlt jegliche Prozesserklärung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung als Anknüpfung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO; vgl 14 Os 161/97 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 133, 144). Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung zweier Beweisanträge (S 367-371) weder Grund- noch Verteidigungsrechte des - die Tatvorwürfe zur Gänze von sich weisenden - Angeklagten verletzt. Völlig zutreffend erachtete nämlich das Erstgericht eine unter Beweis zu stellende Fahrt des Beschwerdeführers Mitte November 2002 als irrelevant für die Beurteilung des einen gänzlich anderen Zeitraum (vgl oben) betreffenden Tatvorwurfs. Dem Antrag auf Vernehmung einer Zeugin zum Beweise dafür, "dass der Zweitangeklagte am 1. November 2002 keinesfalls mit einem roten Pkw von Bad Bleiberg nach Villach gefahren sein kann, da ein solcher nur von dieser Zeugin gehalten wird und diese an diesem Tag weder in Bad Bleiberg war noch die beiden Angeklagten mit diesem Pkw nach Villach führte", mangelt es schon denklogisch und empirisch an der abstrakten Eignung, die Überprüfung des Anklagevorwurfes erheblich zu beeinflussen, weil der (geständige und F***** belastende) Erstangeklagte M***** keineswegs behauptete, die Komplizen seien gerade im von der beantragten Zeugin gehaltenen Pkw zum Tatort der Schuldspruchfakten A2 und A3 gefahren. Abgesehen davon, dass der Tatzeitpunkt (hier) keine entscheidende Tatsache betrifft, stellten die Tatrichter den Tag der Begehung dieser beiden Fakten - anklagedifform (S 264) - nur in einem determinierten Zeitraum gelegen fest (US 3, 8), begründeten dies aber erkennbar gestützt auf die Angaben des Erstangeklagten iVm mit dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen, mängelfrei dargelegten günstigen persönlichen Eindruck (US 11), weshalb von unzureichender Begründung (Z 5) dazu keine Rede sein kann.Eine unter Anrufung von Ziffer eins, angestellte substratlose Spekulation, der Schöffensenat sei nicht korrekt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JGG besetzt gewesen, genügt dem Bestimmtheitsgebot der Paragraphen 285, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO umsoweniger, als nach der Aktenlage Jugendschöffen geladen (S 3d) und beeidet (S 315) wurden. Überdies fehlt jegliche Prozesserklärung des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung als Anknüpfung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO; vergleiche 14 Os 161/97 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 133, 144). Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung zweier Beweisanträge (S 367-371) weder Grund- noch Verteidigungsrechte des - die Tatvorwürfe zur Gänze von sich weisenden - Angeklagten verletzt. Völlig zutreffend erachtete nämlich das Erstgericht eine unter Beweis zu stellende Fahrt des Beschwerdeführers Mitte November 2002 als irrelevant für die Beurteilung des einen gänzlich anderen Zeitraum vergleiche oben) betreffenden Tatvorwurfs. Dem Antrag auf Vernehmung einer Zeugin zum Beweise dafür, "dass der Zweitangeklagte am 1. November 2002 keinesfalls mit einem roten Pkw von Bad Bleiberg nach Villach gefahren sein kann, da ein solcher nur von dieser Zeugin gehalten wird und diese an diesem Tag weder in Bad Bleiberg war noch die beiden Angeklagten mit diesem Pkw nach Villach führte", mangelt es schon denklogisch und empirisch an der abstrakten Eignung, die Überprüfung des Anklagevorwurfes erheblich zu beeinflussen, weil der (geständige und F***** belastende) Erstangeklagte M***** keineswegs behauptete, die Komplizen seien gerade im von der beantragten Zeugin gehaltenen Pkw zum Tatort der Schuldspruchfakten A2 und A3 gefahren. Abgesehen davon, dass der Tatzeitpunkt (hier) keine entscheidende Tatsache betrifft, stellten die Tatrichter den Tag der Begehung dieser beiden Fakten - anklagedifform (S 264) - nur in einem determinierten Zeitraum gelegen fest (US 3, 8), begründeten dies aber erkennbar gestützt auf die Angaben des Erstangeklagten in Verbindung mit mit dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen, mängelfrei dargelegten günstigen persönlichen Eindruck (US 11), weshalb von unzureichender Begründung (Ziffer 5,) dazu keine Rede sein kann.

Im Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a, nominell auch 9 lit a) löst der Rechtsmittelwerber bloß einzelne Beweisergebnisse aus dem Zusammenhang und trachtet, mit deren eigenständiger Bewertung sowie unter Zugrundelegung der Aussagen der von ihm aufgebotenen, den Anklagevorwurf in Abrede stellenden Zeugen seiner leugnenden Einlassung (die die Tatrichter nach Vernehmung der Zeugen und ausführlicher Überlegung - vgl US 11-16 - als widerlegt erachteten) doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Mit diesen ausschließlich die Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung bekämpfenden Ausführungen verfehlt die Rüge das (allein nichtigkeitsbegründende) Aufzeigen erheblicher Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) dem Ersturteil "unbegründet gebliebenen und damit substanzlosen Gebrauch der verba legalia", somit fehlende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen der Straftat vorwirft, lässt sie die mit dem festgestellten äußeren Tatgeschehen konkret verknüpften Konstatierungen zur inneren Tatseite (US 10) unbeachtet und damit den bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit unabdingbaren Vergleich des gesamten Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.Im Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, nominell auch 9 Litera a,) löst der Rechtsmittelwerber bloß einzelne Beweisergebnisse aus dem Zusammenhang und trachtet, mit deren eigenständiger Bewertung sowie unter Zugrundelegung der Aussagen der von ihm aufgebotenen, den Anklagevorwurf in Abrede stellenden Zeugen seiner leugnenden Einlassung (die die Tatrichter nach Vernehmung der Zeugen und ausführlicher Überlegung - vergleiche US 11-16 - als widerlegt erachteten) doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Mit diesen ausschließlich die Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung bekämpfenden Ausführungen verfehlt die Rüge das (allein nichtigkeitsbegründende) Aufzeigen erheblicher Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen. Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit a]) dem Ersturteil "unbegründet gebliebenen und damit substanzlosen Gebrauch der verba legalia", somit fehlende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen der Straftat vorwirft, lässt sie die mit dem festgestellten äußeren Tatgeschehen konkret verknüpften Konstatierungen zur inneren Tatseite (US 10) unbeachtet und damit den bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit unabdingbaren Vergleich des gesamten Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E70812 12Os77.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00077.03.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0120OS00077_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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