TE OGH 2003/9/11 6Ob132/03k

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta W*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt B*****, vertreten durch Dr. Walter Loacker, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 39.177,03 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2003, GZ 1 R 28/03g-24, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Oktober 2002, GZ 8 Cg 10/02a-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit bestätigt, als das Klagebegehren im Ausmaß von 26.118,02 EUR samt 4 % Zinsen aus 21.801,85 EUR seit 11. 6. 2001 und aus 4.316,16 EUR seit 2. 10. 2002 abgewiesen wurde. Im Übrigen wird sie dahin abgeändert, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach mit 1/3 zu Recht besteht.

Die Kostenentscheidung aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in B***** mit dem darauf errichteten historischen Gebäude Martinsturm. Besucher bezahlen für seine Besichtigung Eintrittsgebühren. Anlässlich einer solchen Besichtigung stürzte die Klägerin rücklings über eine Stiege hinunter und verletzte sich erheblich.

Die Klägerin begehrt Zahlung von 39.177,03 EUR sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige unfallskausale Schäden. Sie sei vor einem ungesicherten Aussichtsfenster rücklings über eine Stiege gestürzt. Sie nehme die Beklagte wegen Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Anspruch, weil die Beklagte an dieser Stelle eine Absicherung oder Absperrung hätte anbringen müssen, um ein Betreten des Fensters zu verhindern.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Das Fenster, vor dem die Klägerin gestürzt sei, habe nicht als Aussichtsfenster gedient. Der Unfall sei allein auf die Sorglosigkeit der Klägerin zurückzuführen. Die Beklagte erhob auch einen Mitverschuldenseinwand.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein. Es erließ ein Teilzwischenurteil und sprach aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht bestehe. Zur Örtlichkeit und zum Standort der Klägerin, von welchem aus sie über die Treppe hinabstürzte, stellte das Erstgericht fest, vom zweiten Obergeschoß des Martinsturms führe eine geradläufige Holzstiege mit 19 Holzstufen zum Aussichtsraum im dritten Obergeschoß. Rechtsseitig der Stiege (aufwärts gesehen) führe ein Handlauf bis zur vorletzten Stufe, im Anschluss daran befinde sich ein 30 cm langer Holm einer Brustwehr, die als Absturzsicherung diene und bis zur letzten Stufe reiche. Dieser Holm werde von den Stiegenbenützern beim Aufwärts- wie auch beim Abwärtsgehen benutzt. Eine Standfläche von 90 x 140 cm im Bereich des dritten Obergeschoßes vor der letzten Stufe ermögliche es den Besuchern, eine Warteposition einzunehmen, wenn andere Besucher die Stiege heraufkommen. Stehe man in der Mitte dieser Staufläche mit Blick stiegenabwärts, befinde sich rechtsseitig ein in die Mauer eingelassener ca 30 cm starker Holzbalken, der die Geschoßmauer berühre. Dahinter liege eine ca 25 cm tiefe Nische und darüber eine Fensterbrüstung, auf der ein Fenster aufgebracht sei. Der Holzbalken vor der Nische sei nicht eben und nur in seitlicher Stellung (mit dem Gesicht zum Fenster) begehbar. Aufgrund seiner geringen Breite von nur 30 cm und einer nur 10 cm breiten ebenen Standfläche könne er nicht als "Aussichtsplattform" oder "Podest" bezeichnet werden. Ein aufrechtes Stehen mit dem Schwerpunkt in der Körpermitte sei dort nicht möglich, man müsse sich irgendwo anhalten, wozu die am Fensterrahmen aufgesetzte Schwitzwasserrinne (wegen der geringen Eingriffstiefe von 25 mm) nicht geeignet sei. Die Aussicht von diesem Fenster aus sei schlecht, weil die Augenhöhe nur knapp über der Fensteroberkante liege. Im Aussichtsraum des dritten Geschoßes befänden sich zahlreiche, der Aussicht in alle Himmelsrichtungen dienende und sicher begehbare Holzpodeste mit einer Höhe von jeweils 25 cm und einer Tiefe von 40 cm. Die Klägerin habe die örtlichen Gegebenheiten aufgrund früherer Besuche gekannt. Sie habe das Fenster im Bereich des beschriebenen Balkens vor dem Stiegenabgang benützt, um ihre Enkelin die Brandgasse zu zeigen. Zu diesem Zweck sei sie mit dem linken Fuß auf die stufenartige Fläche des Holzbalkens getreten. Mit dem rechten Fuß sei sie nahe der ebenen Standfläche vor der ersten Stufe stehen geblieben und habe sich an der Schwitzwasserrinne festgehalten. Sie habe dann offenbar auf die hinter ihr liegende Stiege vergessen und sei - als sie sich umdrehen und einen Schritt nach hinten habe machen wollen - mit dem Fuß ins Leere getreten und mangels der Möglichkeit zum Festhalten rücklings die Treppe hinuntergestürzt. Ein Hinweisschild, wonach der Holzbalken vor dem Fenster des Stiegenabgangs nicht betreten werden dürfe, gebe es nicht. Der Holzbalken weise Abnützungserscheinungen auf, woraus geschlossen werden könne, dass immer wieder leichtsinnige Menschen den Balken betreten. Auch die Schwitzwasserrinne weise Fingerspuren auf. Ein früherer Unfall an dieser Stelle sei nicht feststellbar. Für Kinder sei der Bereich dieses Fensters deshalb gefährlich, weil der Hohlraum zwischen dem Boden und der Fensterbrüstung Kinder besonders anziehe. Um ein Betreten des Balkens zu verhindern, müsse eine Absicherung so ausgebaut werden, dass ein Durchschlüpfen von Kindern nicht möglich wäre und auch ein Übersteigen erschwert würde.

Rechtlich bejahte das Erstgericht eine Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin als Besucherin des Martinsturms. Wenngleich die Beklagte gesetzliche Schutzvorschriften nicht verletzt habe (eine Absicherung dieser Stelle wäre nur bei einem Neubau, nicht aber bei dem hier vorliegenden historischen Gebäude erforderlich), hätte sie aufgrund der Abnützungserscheinungen auf dem Holzbalken und den mehrfach feststellbaren Fingerspuren an der Schwitzwasserleiste bemerken müssen, dass dieser Bereich von Besuchern betreten wird und die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichten, um die mit einer Benutzung verbundene Gefahr hintanzuhalten. Mögen auch denkmalschützende Bestimmungen die Beklagte von entsprechenden Vorkehrungen abgehalten haben, so wären ihr dennoch entsprechende Warn- und Hinweisschilder zumutbar gewesen. Die Beklagte treffe daher ein Verschulden am Sturz der Klägerin. Allerdings sei ihr Mitverschuldenseinwand berechtigt. Die Klägerin habe aus den gegebenen Umständen erkennen müssen, dass ein sicheres Stehen auf dem Balken nicht möglich und die Schwitzwasserrinne für ein Festhalten ungeeignet sei. Es sei ihr daher eine Sorglosigkeit in eigenen Dingen vorzuwerfen, weil sie sich selbst in eine Gefahr begeben habe, der sie hätte begegnen können. Ihr Verhalten begründe ein Mitverschulden im Ausmaß von 2 : 1 zu ihren Lasten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht, jener der Beklagten jedoch Folge und wies das Zahlungsbegehren mit Teilurteil zur Gänze ab. Von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend verneinte das Berufungsgericht eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Sicherung des Fensters und die festgestellten Örtlichkeiten im Unfallsbereich, insbesondere die Art und Weise des Verlaufes des Holzbalkens und der Anbringung der weiteren zwei Bretter ließen keinen Zweifel aufkommen, dass dieses Fenster nicht als Aussichtsfenster gewidmet sei und ein Betreten dieses Teils des Holzbalkens oder dessen Benützung als Podest nicht vorgesehen gewesen sei. Bei dieser Situation habe die Beklagte davon ausgehen können, dass vernünftige und einsichtsfähige Erwachsene sich entsprechend verhalten und diesen Teil auch nicht begehen würden. Auch aus den Abnützungserscheinungen am Holzbalken müsse nicht zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass er auf eine mit Absturzgefahr verbundene Art und Weise benützt werde. Der Absturz der Klägerin sei allein auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen. Es hätte ihr klar sein müssen, dass - mangels Sicherungsgeländers - ein Abrutschen oder Abstürzen bei Benützung des Holzbalkens möglich sei. Sie habe den Balken auf eigenes Risiko betreten; ihr Absturz sei dadurch ausgelöst worden, dass sie einen Tritt nach rückwärts getan habe und dadurch ins Leere getreten sei, weil sie den dahinter liegenden Stiegenaufgang offensichtlich vergessen habe. Der Unfall sei daher auf ein Fehlverhalten zurückzuführen, das bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Beurteilung der maßgeblichen Fragen von den Umständen des Einzelfalles abhinge.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unrichtig beurteilt hat. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt von Personen eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht (Reischauer in Rummel ABGB² § 1294 Rz 5 mwN). Er muss die Anlage für die befugten Benutzer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a; 6 Ob 314/00w uva). Die Verpflichtung des Inhabers einer Anlage zu den für die Gefahrenabwehr nötigen Maßnahmen setzt voraus, dass ihm die Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war (7 Ob 51/00a, RIS-Justiz RS0023597). Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, hat der Inhaber der Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er (wie etwa hier bei historischen Gebäuden) durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre (vgl 7 Ob 555/87; ZfRV 1991, 42; 2 Ob 216/01f). Das Vorliegen einer entsprechenden baubehördlichen Genehmigung kann den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er aufgrund eigener Kenntnis den Bestand der Gefahrenquelle kennt oder kennen muss und er ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt (RIS-Justiz RS0023419).Nach ständiger Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt von Personen eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht (Reischauer in Rummel ABGB² Paragraph 1294, Rz 5 mwN). Er muss die Anlage für die befugten Benutzer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (SZ 60/256; 7 Ob 51/00a; 6 Ob 314/00w uva). Die Verpflichtung des Inhabers einer Anlage zu den für die Gefahrenabwehr nötigen Maßnahmen setzt voraus, dass ihm die Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war (7 Ob 51/00a, RIS-Justiz RS0023597). Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, hat der Inhaber der Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er (wie etwa hier bei historischen Gebäuden) durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre vergleiche 7 Ob 555/87; ZfRV 1991, 42; 2 Ob 216/01f). Das Vorliegen einer entsprechenden baubehördlichen Genehmigung kann den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er aufgrund eigener Kenntnis den Bestand der Gefahrenquelle kennt oder kennen muss und er ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt (RIS-Justiz RS0023419).

Wendet man diese Grundsätze der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, ist eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu bejahen. Wenngleich die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen, ist hier mit Rücksicht auf die nach sachverständiger Begutachtung getroffenen Feststellungen von einer naheliegenden und voraussehbaren Gefahrenquelle auszugehen. Schon aus der Lage des Balkens unterhalb eines Fensters und rechts neben der als Ausweiche benutzten "Staufläche" vor der Treppe war damit zu rechnen, dass der durch den Balken geschaffene Vorsprung - mag er auch nur seitwärts betreten werden können - von Besuchern benützt wird, um auch von diesem Fenster eine Aussicht zu erlangen. Mit einer derartigen Benutzung des Balkens hätte auch die Beklagte nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechnen müssen. Dies umso mehr, als die vom Erstgericht festgestellten Benützungsspuren auch darauf hinwiesen, dass Besucher den Balken (mag er auch nicht dafür vorgesehen sein) zu Aussichtszwecken tatsächlich benutzten. Die Beklagte hätte daher schon bei objektiver Betrachtungsweise die an dieser Stelle für Besucher bestehende Gefahr sowie das Fehlen entsprechender Sicherheitsvorkehrungen erkennen und ihr zumutbare Vorkehrungen treffen müssen. Dass Unfälle an dieser Stelle vor jenem der Klägerin nicht feststellbar waren, sagt nichts über die Notwendigkeit und Zumutbarkeit von Vorkehrungen gegen die an dieser Stelle für Besucher bestehende Gefahr aus.

Eine für Besucher erkennbare Absperrung oder zumindest ein Warn- oder Hinweisschild (wonach der Balken nicht betreten werden dürfe) hätte die Sorgfaltspflichten der Beklagten auch wohl kaum überspannt. Von einer Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen ist auszugehen.

Der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten steht allerdings der Mitverschuldenseinwand der Beklagten entgegen. Er ist berechtigt. Die Klägerin kannte die Örtlichkeit und damit auch die bei den übrigen Fenstern angebrachten Aussichtspodeste, die ein Begehen ohne Gefahr ermöglichen. Sie betrat den 30 cm breiten Balken, obwohl sie wusste, dass sich der Stiegenaufgang unmittelbar hinter ihr befindet und sie sich auf ihrem "Aussichtsplatz" nur an der Schwitzrinne des Fensters festhalten konnte. Dessen ungeachtet, trat sie von ihrem "Aussichtspunkt", ohne weiter auf den Stiegenaufgang zu achten, zurück und stürzte die Treppe hinunter. Sie hat sich in Kenntnis der Örtlichkeit in eine Gefahr begeben, die sie ohne weiteres auch hätte vermeiden können. Der nach den Umständen berechtigte Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Dingen führt - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte - zu einem Mitverschulden der Klägerin, wobei eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu ihren Lasten angemessen erscheint.

Der Revision der Klägerin wird daher teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts - in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung - wieder hergestellt. Da aber bereits fest steht, dass das Zahlungsbegehren mit 2/3 nicht zu Recht besteht, war insoweit die Klageabweisung durch das Berufungsgericht (teilweise) zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 52, Absatz 2,, 393 Absatz 4, ZPO.

Textnummer

E70973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00132.03K.0911.000

Im RIS seit

11.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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