TE OGH 2003/9/11 6Ob246/02y

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, und 2. Walter D*****, vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.444,40 EUR, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2002, GZ 16 R 105/01f-95, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 2001, GZ 1 Cg 127/97x-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der zweitbeklagten Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:

"Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 78.440,40 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 4 % Zinsen aus 78.440,40 EUR seit 1. 6. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen und die zweitbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei 78.440,40 EUR samt 8 % Zinsen seit 1. 6. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen."

Die erstbeklagte Partei hat der klagenden Partei die in allen Instanzen mit insgesamt 27.248,68 EUR (darin enthalten 3.768,20 EUR USt und 4.639,43 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat der zweitbeklagten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt 37.678,38 EUR (darin enthalten 4.473,26 EUR USt und 10.838,86 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Mieterin von Grundstücken am Flughafen Wien-Schwechat samt den darauf befindlichen Gebäuden mit der Bezeichnung "Werft III", bestehend aus Hangar (Hangar III), Materialgebäude, Werkstätte und Parkhaus. Bei Errichtung der Bauwerke trat die Vermieterin C*****GmbH (C*****) als Bauherrin auf. Der Hangar und seine Bestandteile sollten nach den Vorgaben der Klägerin hergestellt werden. Die Generalplanung einschließlich der Statik erfolgte durch ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen, das auch die Ausschreibung durchführte und die örtliche Bauleitung inne hatte. Mit den Baumeisterarbeiten, die das Liefern und Versetzen der Elektrantendeckel umfassten, wurde seitens der C***** als Bauherrin die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten betraut. Die Elektrantendeckel sind Abdeckungen für die Anschlüsse von Pneumatik und Strom, die für Arbeiten am Flugzeug benötigt werden. Mit der Herstellung dieser Deckel beauftragte die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten ihrerseits den Zweitbeklagten als Subunternehmer. Nach dem Wunsch der Klägerin sollten die Elektrantendeckel jenen entsprechen, die bereits in den Hangars I und II in Verwendung standen. Diese Deckel waren in einem speziellen Verfahren aus Spheroguss hergestellt worden. Das Unternehmen, das diese Deckel erzeugte, war allerdings von einem Konkursverfahren betroffen. Ein anderes Unternehmen war nicht in der Lage, gleiche Deckel herzustellen. Diese Umstände waren der Klägerin bekannt. Der Zweitbeklagte erhielt bestimmte Vorgaben: Wesentliche Kriterien waren, dass die Deckel dem Raddruck eines Flugzeugs von 50 t standhalten mussten und dennoch mit einer geringen Anhubkraft - von maximal 30 kg - zu öffnen waren. Die Deckel sollten mit Gasdruckfedern ausgestattet sein, die ein langsames Schließen gewährleisten. Der Zweitbeklagte ließ von einem Statiker einen Statikplan herstellen. Danach wurden Werkszeichnungen angefertigt. Diese Pläne wurden der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übermittelt, die sie ihrerseits dem bauausführenden Unternehmen vorlegte. Dieses überprüfte die Unterlagen im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Deckel und befand sie in Ordnung. Eine mechanisch-statische Untersuchung erfolgte nicht. Auch die Klägerin erhielt eine Ausfertigung der Pläne. Sie selbst überprüfte die Pläne nicht. Nach diesen Plänen stellte der Zweitbeklagte einen Musterdeckel her. Dieser wurde auf die Baustelle gebracht. Dort wurde in Anwesenheit von Vertretern der Klägerin, der Beklagten und des bauaufsichtsführenden Unternehmens die Möglichkeit der Durchführung von Kabeln durch die Deckelöffnungen überprüft. Es fand auch eine optische Prüfung statt. Das Öffnen des Deckels konnte jedoch nicht untersucht werden, weil der Deckel nicht eingebaut wurde. Der Zweitbeklagte erhielt von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten den Auftrag, 20 solcher Deckel samt Rahmen herzustellen. Die Rahmen wurden in der Folge von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten im Hangar einbetoniert. In diese Rahmen setzte der Zweitbeklagte die Deckel ein. Im Dezember 1993 erfolgte die Abnahme des gesamten Projekts. Die Klägerin überprüfte, ob die Deckel zu öffnen sind. Mechanische Tests wurden nicht durchgeführt. Bauliche Mängel konnten nicht festgestellt werden. Die Deckel wurden aus Stahl hergestellt. Sie bestehen aus einer 18 mm dicken, 717 x 730 mm großen Platte, die zur Aufnahme der Belastung auf der Unterseite durch 18 mm dicke Stäbe verstärkt ist. Die Drehachse befindet sich 45,5 mm vor dem hinteren Rand. Die Deckel waren zunächst mit einem über die Drehachse ragenden Teil der Deckplatte ausgeführt, hatten somit einen überstehenden hinteren Rand. Sie waren mit Gasdruckfedern ausgestattet, bei denen der Gasdruck soweit verringert worden war, dass eine Anhubkraft zwischen 15 und 30 kg erreicht wurde.Die Klägerin ist Mieterin von Grundstücken am Flughafen Wien-Schwechat samt den darauf befindlichen Gebäuden mit der Bezeichnung "Werft III", bestehend aus Hangar (Hangar römisch III), Materialgebäude, Werkstätte und Parkhaus. Bei Errichtung der Bauwerke trat die Vermieterin C*****GmbH (C*****) als Bauherrin auf. Der Hangar und seine Bestandteile sollten nach den Vorgaben der Klägerin hergestellt werden. Die Generalplanung einschließlich der Statik erfolgte durch ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen, das auch die Ausschreibung durchführte und die örtliche Bauleitung inne hatte. Mit den Baumeisterarbeiten, die das Liefern und Versetzen der Elektrantendeckel umfassten, wurde seitens der C***** als Bauherrin die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten betraut. Die Elektrantendeckel sind Abdeckungen für die Anschlüsse von Pneumatik und Strom, die für Arbeiten am Flugzeug benötigt werden. Mit der Herstellung dieser Deckel beauftragte die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten ihrerseits den Zweitbeklagten als Subunternehmer. Nach dem Wunsch der Klägerin sollten die Elektrantendeckel jenen entsprechen, die bereits in den Hangars römisch eins und römisch II in Verwendung standen. Diese Deckel waren in einem speziellen Verfahren aus Spheroguss hergestellt worden. Das Unternehmen, das diese Deckel erzeugte, war allerdings von einem Konkursverfahren betroffen. Ein anderes Unternehmen war nicht in der Lage, gleiche Deckel herzustellen. Diese Umstände waren der Klägerin bekannt. Der Zweitbeklagte erhielt bestimmte Vorgaben: Wesentliche Kriterien waren, dass die Deckel dem Raddruck eines Flugzeugs von 50 t standhalten mussten und dennoch mit einer geringen Anhubkraft - von maximal 30 kg - zu öffnen waren. Die Deckel sollten mit Gasdruckfedern ausgestattet sein, die ein langsames Schließen gewährleisten. Der Zweitbeklagte ließ von einem Statiker einen Statikplan herstellen. Danach wurden Werkszeichnungen angefertigt. Diese Pläne wurden der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übermittelt, die sie ihrerseits dem bauausführenden Unternehmen vorlegte. Dieses überprüfte die Unterlagen im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Deckel und befand sie in Ordnung. Eine mechanisch-statische Untersuchung erfolgte nicht. Auch die Klägerin erhielt eine Ausfertigung der Pläne. Sie selbst überprüfte die Pläne nicht. Nach diesen Plänen stellte der Zweitbeklagte einen Musterdeckel her. Dieser wurde auf die Baustelle gebracht. Dort wurde in Anwesenheit von Vertretern der Klägerin, der Beklagten und des bauaufsichtsführenden Unternehmens die Möglichkeit der Durchführung von Kabeln durch die Deckelöffnungen überprüft. Es fand auch eine optische Prüfung statt. Das Öffnen des Deckels konnte jedoch nicht untersucht werden, weil der Deckel nicht eingebaut wurde. Der Zweitbeklagte erhielt von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten den Auftrag, 20 solcher Deckel samt Rahmen herzustellen. Die Rahmen wurden in der Folge von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten im Hangar einbetoniert. In diese Rahmen setzte der Zweitbeklagte die Deckel ein. Im Dezember 1993 erfolgte die Abnahme des gesamten Projekts. Die Klägerin überprüfte, ob die Deckel zu öffnen sind. Mechanische Tests wurden nicht durchgeführt. Bauliche Mängel konnten nicht festgestellt werden. Die Deckel wurden aus Stahl hergestellt. Sie bestehen aus einer 18 mm dicken, 717 x 730 mm großen Platte, die zur Aufnahme der Belastung auf der Unterseite durch 18 mm dicke Stäbe verstärkt ist. Die Drehachse befindet sich 45,5 mm vor dem hinteren Rand. Die Deckel waren zunächst mit einem über die Drehachse ragenden Teil der Deckplatte ausgeführt, hatten somit einen überstehenden hinteren Rand. Sie waren mit Gasdruckfedern ausgestattet, bei denen der Gasdruck soweit verringert worden war, dass eine Anhubkraft zwischen 15 und 30 kg erreicht wurde.

Am 28. 5. 1994 wurde ein Flugzeug des Typs MD 87 von einem Traktor aus dem Hangar geschoben. Der Traktor war mit einer Schubstange, die an seiner hinteren Anhängerkuppelung befestigt war, mit dem Bugfahrwerk des Flugzeugs verbunden. Eine solche Art der Ankuppelung ist sowohl in Österreich als auch international üblich und erlaubt. Die Schleppmannschaft bestand aus dem im Flugzeug befindlichen Bremser, dem Traktorfahrer und zwei Lotsen. Die Schleppmannschaft hatte zuvor alle Kabel vom Flugzeug entfernt, unter den Elektrantendeckeln verstaut und diese verschlossen. Beim Rangiervorgang bewegte sich ein Reifen des Hauptfahrwerks entlang der Drehachse eines der Deckel auf dessen überstehenden Teil und drückte dadurch den Deckel auf. Der Deckelrand hob sich um 10 bis 15 cm. Das nachrollende Bugfahrwerk, auf dem sich ein Spraydeflektor befand, dessen Gummischürze nur ca 4 cm vom Boden entfernt war, stieß gegen den geöffneten Elektrantendeckel. Durch den Anstoß wurden das Bugfahrwerk, der Spraydeflektor, die Schubstange und der Traktor beschädigt. Bei dem unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten Check wurden keine Beschädigungen am Fahrwerk festgestellt. Der Schaden wurde erst bei einem sogenannten "C-Check" am 7. und 8. 9. 1994 entdeckt, als Dichtungen am Bugfahrwerkszylinder zu wechseln waren. Der Bugfahrwerkszylinder blockierte. Beim weiteren Zerlegen zeigten sich Verformungen des Zylinders und des Kolbens, die nur von der Kollision mit dem Deckel herrühren können. Das Fahrwerk, der Kolben und der Zylinder wurden ausgetauscht. Die Reparatur am Fahrwerk wurde von der Werkstätte der S***** durchgeführt. Nach dem Unfall modifizierte der Zweitbeklagte die Hydrantendeckel dahin, dass eine Leiste angebracht wurde, die Deckel abgeschrägt wurden und die Anhubkraft durch Einstellen der Gasdruckfedern erhöht wurde. Dadurch ist nunmehr ein Aufdrücken der Deckel beim Überfahren durch ein Flugzeugfahrwerk ausgeschlossen.

Der der Klägerin am Flugzeug entstandene Schaden schlüsselt sich wie folgt auf:

Spraydeflektor                               72.148,80 S;

Bugradzylinder                              257.000,-- S;

Bugradkolben                                460.700,-- S;

Handlinggebühr 28 %                         221.157,66 S;

49,5 Mann-Stunden                           51.975,-- S,

Summe der Reparaturkosten                 1,062.981,46 S.

Dazu kommen 20 Mann-Stunden für die Reparatur am Traktor von 21.000,-- S und ein Schwingungsdämpfer von 3.905,-- S, woraus ein Gesamtschaden von 1.087.886,46 S - ohne Berücksichtigung des an der Schubstange des Traktors entstandenen Schadens - resultiert. Die Handlinggebühr von 28 % ist eine handelsübliche Aufwandentschädigung für die bei einer Airlinewerkstätte anfallenden Formalitäten beim Weiterverkauf eines Flugzeugteils.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand Reparaturkosten von insgesamt 78.440,40 EUR (entspricht 1,079.418,46 S). Der Deckel, der beim Überrollen aufgegangen sei, sei aufgrund seiner Konstruktion und der Art seines Einbaus für den geplanten, den Beklagten bekannten Einsatz ungeeignet gewesen. Die Beschädigungen am Flugzeug seien auf das Aufstellen des Deckels zurückzuführen. Mitarbeiter der Klägerin hätten keine Vorschriften verletzt. Das Flugzeug sei ansonsten an keinem Unfall beteiligt gewesen. Beide Beklagte hafteten aufgrund der Schutzwirkungen der geschlossenen Verträge zugunsten der Klägerin, des Produkthaftungsgesetzes sowie nach allgemeinem Deliktsrecht. Zylinder und Kolben seien von der S***** in Rechnung gestellt und auch bezahlt worden. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte wendete ein, dass zwar die C***** als Finanzierer ihr formeller Vertragspartner gewesen sei, alle im Zusammenhang mit der Planung und Bauabwicklung erforderlichen Kontakte hätten aber direkt mit der Klägerin bzw dem von ihr beauftragten Planungsbüro stattgefunden. Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten treffe daher an der Deckelkonstruktion kein Verschulden. Die Klägerin, die die Planungsunterlagen und den Musterdeckel zur Verfügung gehabt habe, habe die Deckel in Ordnung befunden, sodass sie sich nicht darauf berufen könne, die Deckel seien ungeeignet gewesen. Der Zweitbeklagte wendete ein, dass zwischen ihm als Subunternehmer und der Klägerin keine Vertragsbeziehung bestanden habe. Darüber hinaus bestritten beide Parteien, dass die Deckel ungeeignet gewesen seien. Jedenfalls habe die Klägerin selbst die fehlerhafte Deckelkonstruktion zu verantworten. Es sei den Mitarbeitern der Klägerin untersagt, im Hangarbereich über Elektrantenabdeckungen zu fahren. Die Kausalität des Öffnens des Deckels für den behaupteten Schaden am Flugzeug werde bestritten. Es werde auch bestritten, dass die S***** die Kosten für Zylinder und Kolben in Rechnung gestellt und von der Klägerin Zahlung geleistet worden sei. Der Eintritt der behaupteten Beschädigungen durch ein Überrollen des Deckels sei technisch nicht möglich. Die Beschädigungen seien nur erklärbar, wenn der Deckel bereits vor dem Rangiervorgang offen gestanden wäre. Die begehrten Reparaturkosten seien überhöht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt. Es schieden zwar Ansprüche der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz infolge des unternehmerischen Einsatzes der Deckel durch die Klägerin gemäß § 2 Z 1 PHG aus. Die Klägerin sei jedoch von der Schutzwirkung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** als Bauherrin geschlossenen Vertrages umfasst, sollte doch der Hangar samt seinen Bestandteilen nach den Wünschen der Klägerin hergestellt werden und für deren Flugzeuge Verwendung finden. Zu den Schuldverhältnissen, in denen die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Anwendung fänden, gehörten auch Mietverträge. Der Zweitbeklagte hafte deliktisch, weil er ungeeignete Deckel hergestellt habe. Da nach der Rechtsprechung Reparaturkosten selbst dann zustünden, wenn eine Reparatur nicht vorgenommen werde, seien solche jedenfalls auch zuzusprechen, wenn die Reparatur durchgeführt, hierüber aber bloß keine Rechnung vorgelegt worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich der Erstbeklagten zulässig und hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Der Berufung der Erstbeklagten hielt es entgegen: Die Auftragskette Mieter - Werkunternehmer - Subunternehmer sei grundsätzlich kein Hindernis, dem "weitergeleiteten" Werkvertrag Schutzwirkungen zugunsten des Mieters zuzubilligen. Wie die Erstbeklagte selbst vorgebracht habe, sei die C***** bloß "formeller" Vertragspartner ihrer Rechtsvorgängerin gewesen. Unter den gegebenen Umständen sei es hier sachgerecht, der Klägerin einen direkten Anspruch aus dem Vertrag gegen die Erstbeklagte zuzubilligen. Nach jüngerer Rechtsprechung habe der Geschädigte bei Sachschäden Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen lasse. Auf eine tatsächliche Verrechnung der Reparaturkosten komme es daher nicht an. Zur Berufung des Zweitbeklagten führte das Berufungsgericht aus, dass das Eigentum ein absolut geschütztes Rechtsgut sei, das deliktisch Schutz genieße. Ein Verhalten sei zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen werde. Entscheidend sei vielmehr der Sorgfaltsmaßstab, der erforderlich sei, um eine Verletzung dieser Rechtsgüter zu vermeiden. Da dem Zweitbeklagten der Verwendungszweck der Deckel bekannt gewesen sei, hätte er ein Überfahren des Deckels durch das Fahrwerk eines Flugzeugs - in welcher Form auch immer - einkalkulieren und die Deckel derart konstruieren müssen, dass ein Öffnen beim Überfahren nicht möglich sei. Der Zweitbeklagte habe die gehörige Sorgfalt bei der Konstruktion des Deckels außer Acht gelassen. Ihm falle insoweit leichte Fahrlässigkeit zur Last. Der Zweitbeklagte hafte daher deliktisch für den Schaden der Klägerin. Der Mitverschuldenseinwand sei unberechtigt. Ein offensichtlicher Mangel des Musterdeckels sei nicht vorgelegen; auf einen Kauf auf Probe könne sich der Zweitbeklagte daher nicht berufen. Die ordentliche Revision der Erstbeklagten sei wegen der Frage zulässig, ob der Kläger einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin habe, der der Berufung auf die Schutzwirkungen des Werkvertrages entgegenstehe. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zweibeklagten seien jedoch keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen, sodass insoweit die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt. Es schieden zwar Ansprüche der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz infolge des unternehmerischen Einsatzes der Deckel durch die Klägerin gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PHG aus. Die Klägerin sei jedoch von der Schutzwirkung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** als Bauherrin geschlossenen Vertrages umfasst, sollte doch der Hangar samt seinen Bestandteilen nach den Wünschen der Klägerin hergestellt werden und für deren Flugzeuge Verwendung finden. Zu den Schuldverhältnissen, in denen die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Anwendung fänden, gehörten auch Mietverträge. Der Zweitbeklagte hafte deliktisch, weil er ungeeignete Deckel hergestellt habe. Da nach der Rechtsprechung Reparaturkosten selbst dann zustünden, wenn eine Reparatur nicht vorgenommen werde, seien solche jedenfalls auch zuzusprechen, wenn die Reparatur durchgeführt, hierüber aber bloß keine Rechnung vorgelegt worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich der Erstbeklagten zulässig und hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Der Berufung der Erstbeklagten hielt es entgegen: Die Auftragskette Mieter - Werkunternehmer - Subunternehmer sei grundsätzlich kein Hindernis, dem "weitergeleiteten" Werkvertrag Schutzwirkungen zugunsten des Mieters zuzubilligen. Wie die Erstbeklagte selbst vorgebracht habe, sei die C***** bloß "formeller" Vertragspartner ihrer Rechtsvorgängerin gewesen. Unter den gegebenen Umständen sei es hier sachgerecht, der Klägerin einen direkten Anspruch aus dem Vertrag gegen die Erstbeklagte zuzubilligen. Nach jüngerer Rechtsprechung habe der Geschädigte bei Sachschäden Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen lasse. Auf eine tatsächliche Verrechnung der Reparaturkosten komme es daher nicht an. Zur Berufung des Zweitbeklagten führte das Berufungsgericht aus, dass das Eigentum ein absolut geschütztes Rechtsgut sei, das deliktisch Schutz genieße. Ein Verhalten sei zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen werde. Entscheidend sei vielmehr der Sorgfaltsmaßstab, der erforderlich sei, um eine Verletzung dieser Rechtsgüter zu vermeiden. Da dem Zweitbeklagten der Verwendungszweck der Deckel bekannt gewesen sei, hätte er ein Überfahren des Deckels durch das Fahrwerk eines Flugzeugs - in welcher Form auch immer - einkalkulieren und die Deckel derart konstruieren müssen, dass ein Öffnen beim Überfahren nicht möglich sei. Der Zweitbeklagte habe die gehörige Sorgfalt bei der Konstruktion des Deckels außer Acht gelassen. Ihm falle insoweit leichte Fahrlässigkeit zur Last. Der Zweitbeklagte hafte daher deliktisch für den Schaden der Klägerin. Der Mitverschuldenseinwand sei unberechtigt. Ein offensichtlicher Mangel des Musterdeckels sei nicht vorgelegen; auf einen Kauf auf Probe könne sich der Zweitbeklagte daher nicht berufen. Die ordentliche Revision der Erstbeklagten sei wegen der Frage zulässig, ob der Kläger einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin habe, der der Berufung auf die Schutzwirkungen des Werkvertrages entgegenstehe. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zweibeklagten seien jedoch keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen, sodass insoweit die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es sind jedoch beide Revisionen zulässig. Die Revision des Zweitbeklagten ist auch berechtigt. Die Revision der Erstbeklagten ist hingegen unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der Erstbeklagten:

Der Schuldner handelt auch vertragswidrig, wenn er infolge der mangelhaften Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers beschädigt ("Mangelfolgeschaden"). Die Vertragsverletzung besteht dann im Zuwiderhandeln gegen Schutzpflichten, die die Rechtsgüter des Gläubigers vor Schäden bewahren sollen. Der Geschädigte hat in diesem Fall Schadenersatzansprüche aus Vertrag (§ 1295 Abs 1 ABGB). Er haftet für seinen Gehilfen (§ 1313a ABGB); auch die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ist anzuwenden (Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 84 ff). Der Gläubiger hat aber auch bei einem in der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst liegenden Nachteil ("Mangelschaden") - in voller Konkurrenz mit dem Gewährleistungsanspruch - Anspruch auf Schadenersatz (vgl RIS-Justiz RS0021755 und die der aktuellen Rechtsprechung folgende, seit 1. 1. 2002 in Kraft stehende Bestimmung des § 933a ABGB). Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Die Beweislastumkehr kommt auch dem Dritten zugute (7 Ob 271/00d). Die Ansicht der Erstbeklagten, dass sich der geschädigte Dritte auf die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten nur dann berufen könne, wenn der Schaden in Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung und somit nur bei Störungen aus Anlass der Erfüllungshandlung selbst eingetreten sei, sodass demnach der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausscheide, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang.Der Schuldner handelt auch vertragswidrig, wenn er infolge der mangelhaften Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers beschädigt ("Mangelfolgeschaden"). Die Vertragsverletzung besteht dann im Zuwiderhandeln gegen Schutzpflichten, die die Rechtsgüter des Gläubigers vor Schäden bewahren sollen. Der Geschädigte hat in diesem Fall Schadenersatzansprüche aus Vertrag (Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB). Er haftet für seinen Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB); auch die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB ist anzuwenden (Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 84 ff). Der Gläubiger hat aber auch bei einem in der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst liegenden Nachteil ("Mangelschaden") - in voller Konkurrenz mit dem Gewährleistungsanspruch - Anspruch auf Schadenersatz vergleiche RIS-Justiz RS0021755 und die der aktuellen Rechtsprechung folgende, seit 1. 1. 2002 in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 933 a, ABGB). Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Die Beweislastumkehr kommt auch dem Dritten zugute (7 Ob 271/00d). Die Ansicht der Erstbeklagten, dass sich der geschädigte Dritte auf die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten nur dann berufen könne, wenn der Schaden in Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung und somit nur bei Störungen aus Anlass der Erfüllungshandlung selbst eingetreten sei, sodass demnach der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausscheide, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang.

Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden begünstigten Personen wird auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an der er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (RIS-Justiz RS0034594). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB. Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet und wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 250/01k mwN). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmern Schutzwirkungen auch gegenüber Mietern des Auftraggebers auslösen (SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung werden allerdings Abgrenzungsschwierigkeiten und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [krit. Karollus]; 1 Ob 93/00h mwN ua). Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 250/01k dargelegt, dass vom Schutzbereich des Werkvertrages des Vermieters nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst sei. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, sei immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorliege. Entscheidend sei immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn dem Geschädigten ein eigener vertraglicher Anspruch zur Verfügung stehe, müssten für eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf den von einem Erfüllungsgehilfen geschädigten Dritten besondere Gründe sprechen.Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden begünstigten Personen wird auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an der er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (RIS-Justiz RS0034594). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB. Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet und wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 250/01k mwN). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmern Schutzwirkungen auch gegenüber Mietern des Auftraggebers auslösen (SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung werden allerdings Abgrenzungsschwierigkeiten und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [krit. Karollus]; 1 Ob 93/00h mwN ua). Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 250/01k dargelegt, dass vom Schutzbereich des Werkvertrages des Vermieters nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst sei. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, sei immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorliege. Entscheidend sei immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn dem Geschädigten ein eigener vertraglicher Anspruch zur Verfügung stehe, müssten für eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf den von einem Erfüllungsgehilfen geschädigten Dritten besondere Gründe sprechen.

Solche Gründe liegen hier aber vor: Die Erstbeklagte hat schon in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass die C***** zwar "formelle" Vertragspartnerin der Erstbeklagten war, dass im Vordergrund aber ihre Funktion als Finanzierer stand und die wesentlichen Absprachen betreffend das Bauvorhaben direkt zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten getroffen wurden. Dies entspricht den Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung, dass die C***** lediglich zur Finanzierung des Bauvorhabens eingeschaltet worden sei, wobei ihre Rechte durch die Position des Eigentümers und Vermieters abgesichert werden sollte. Die weitere Behauptung, dass die C*****, wie bei derartigen Finanzierungsformen üblich, die Haftung gegenüber der Klägerin ausgeschlossen habe, stellt zwar eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar. Dessen ungeachtet ist als unstrittig zu unterstellen, dass zwischen der Klägerin und der C***** kein reiner Mietvertrag im üblichen Sinn, sondern ein gemischter Vertrag (Immobilienleasingvertrag) geschlossen wurde, dessen primärer Zweck in der Kreditgewährung an die Klägerin lag. Es stand von vornherein fest, dass das zu errichtende Bauwerk nicht Zwecken der Eigentümerin C*****, sondern ausschließlich jenen der Klägerin dienen und daher auch nach deren Vorgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dieser errichtet werden sollte. All diese Umstände waren der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten bereits bei Abschluss des Werkvertrages mit der "formell" als Bauherr auftretenden C***** bekannt. Es lag daher auf der Hand, dass bei Ausführung des Werkvertrages gerade die Interessen der Klägerin wahrzunehmen waren, die bei der Bauausführung im tatsächlichen Bereich auch die Funktion des Bauherrn übernommen hatte, auch wenn aufgrund der gewählten Finanzierungskonstruktion der Werkvertrag von der C***** unterfertigt wurde. Auch die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten sah in Wahrheit die Klägerin als eigentliche Bauherrin an, wie sich aus ihrem Vorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen über die Abwicklung des Bauvorhabens ergibt. Es bedarf daher keiner extensiven Auslegung des Parteiwillens der Parteien des Werkvertrages, um dessen Schutzbereich auf die Klägerin zu erstrecken. Die im Laufe des Verfahrens erfolgte Außerstreitstellung, dass kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestanden habe, kann im Zusammenhang mit den Parteibehauptungen nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin nicht "formeller" Auftraggeber war. In Wahrheit hat aber die Klägerin und nicht die "Vermieterin" der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten vorgegeben, wie der Bau auszuführen und wie die strittigen Elektrantendeckeln beschaffen sein sollten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Haftung der Erstbeklagten für die Schadenersatzansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der Vertragshaftung bejaht.

Der Hinweis der Revision der Erstbeklagten, dass das bloße Vermögen dritter Personen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen ist, entspricht zwar der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022475), ist aber hier ohne Bedeutung, weil die Klägerin keinen reinen Vermögensschaden, sondern einen Schaden aus der Verletzung ihres Eigentums und damit eines absolut geschützten Rechtsgutes geltend macht.

Soweit die Erstbeklagte Fragen der Beweislast hinsichtlich des Unfallsherganges und des verursachten Schadens aufwirft und meint, diese seien von den Vorinstanzen falsch gelöst worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, keine Zweifel offen blieben und sich daher Fragen nach der Beweislastverteilung nicht stellen. Das Berufungsgericht hat - ungeachtet seiner Ausführungen über das Fehlen entsprechender oder entsprechend konkreter Behauptungen der Beklagten in erster Instanz zu ihren Beweisanboten (Computersimulation und Lokalaugenschein bzw Nachstellen des behaupteten Unfallsherganges) erkennbar die Ansicht des Erstgerichtes gebilligt, dass insoweit den einvernommenen Zeugen, die unmittelbar beim Unfall anwesend waren, und den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Glauben zu schenken sei und es weiterer Beweise nicht mehr bedürfe. Es hat insbesondere auch die Feststellung, dass der Elektrantendeckel durch das Überrollen mit dem Hauptfahrwerk des Flugzeugs um 10 bis 15 cm aufgedrückt wurde und dadurch die Beschädigung des nachfolgenden Bugwerks hervorgerufen hat, als bedenkenloses Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens gewertet. Ebenso steht nach dem von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhalt bindend fest, dass durch den Anstoß des Bugfahrwerks an den zuvor vom Hauptfahrwerk aufgedrückten Hydrantendeckel auch Zylinder und Kolben des Bugfahrwerks beschädigt wurden. Auch insoweit beinhalten die Revisionsausführungen der Erstbeklagten in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Teile ausgetauscht werden mussten und tatsächlich ausgetauscht wurden. Der Umstand, dass die Klägerin hierüber keine Rechnung vorlegen konnte, beweist nicht zwingend Gegenteiliges und hindert nicht den Zuspruch eines entsprechenden Ersatzes. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch zu entnehmen, wie sich die diesbezüglichen Reparaturkosten aufschlüsseln, deren Höhe in der Revision der Erstbeklagten nicht mehr konkret bekämpft wird. Richtig ist, dass die Rechtsprechung, es stünden auch fiktive Reparaturkosten zu, dann nicht gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen ließ; dann sind nur mehr die tatsächlichen Kosten zu ersetzen (SZ 51/7; RIS-Justiz RS0030285). Allerdings anerkennt die Rechtsprechung bei einem Unternehmer, der seinen Schaden selbst behoben hat, dass ihm der Schädiger nicht nur die Kosten der Selbstherstellung zu ersetzen hat, sondern dass sich der Geschädigte auch den handelsüblichen Gewinn anrechnen (und sogar ihm gewährte Rabatte behalten) darf. Auch ein Zuschlag für Verwaltungskostenaufwand wurde bereits zuerkannt (SZ 51/7). Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der sogenannten "Handlinggebühr" in den der Klägerin zu ersetzenden Reparaturschaden. Der die Erstbeklagte treffende Nachweis des fehlenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) ihrerseits oder ihrer Erfüllungsgehilfen, für die sie gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, ist ihr nicht gelungen. Nicht die Klägerin, sondern der Zweitbeklagte als Subunternehmer der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten war der Fachmann für die Herstellung und Montage der bestellten Deckel. Er wurde damit betraut, die Deckel derart zu konstruieren und solche Materialien auszuwählen, damit die Deckel den ihm genannten Anforderungen gerecht werden. Es war klar, dass sich die Deckel bei einem Überrollen durch ein Flugzeug nicht öffnen dürfen. Wäre dies bei dem vorgegebenen maximalen Aufpressdruck nicht zu erreichen gewesen, hätte den Zweitbeklagten gemäß § 1168a ABGB eine Warnpflicht getroffen, die insbesondere auch bei Anweisungen des Bestellers, wenn ihre Befolgung die Werkerstellung unmöglich macht oder die Mangelhaftigkeit des Werks mit sich bringt, zu beachten ist (Krejci in Rummel ABGB II³ § 1168a Rz 21 mwN). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, musste der Zweitbeklagte nach dem ihm bekannten Zweck und dem Einbauort der Deckel damit rechnen, dass Flugzeugräder die Deckel nicht nur gerade überrollen werden, sondern dass durchaus auch im Deckelbereich Drehbewegungen der Räder stattfinden können. Der Umstand, dass das Hauptfahrwerk des beschädigten Flugzeugs den strittigen Deckel allenfalls kurvenförmig und nicht geradlinig überrollte und allenfalls auch im Deckelbereich seine Position veränderte, war keineswegs unvorhersehbar, sondern aufgrund des bekannten Verwendungszwecks der Deckel einzukalkulieren. Da der vom Zweitbeklagten angefertigte Musterdeckel nicht eingebaut wurde, konnte nicht ausprobiert werden, ob er dem Rangieren eines Flugzeugs standhält. Es lag auch nicht an der Klägerin, dies zu überprüfen. Aus all diesen Gründen ist ein Mitverschulden der Klägerin zu verneinen. Hinsichtlich der Erstbeklagten sind daher die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen.Soweit die Erstbeklagte Fragen der Beweislast hinsichtlich des Unfallsherganges und des verursachten Schadens aufwirft und meint, diese seien von den Vorinstanzen falsch gelöst worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, keine Zweifel offen blieben und sich daher Fragen nach der Beweislastverteilung nicht stellen. Das Berufungsgericht hat - ungeachtet seiner Ausführungen über das Fehlen entsprechender oder entsprechend konkreter Behauptungen der Beklagten in erster Instanz zu ihren Beweisanboten (Computersimulation und Lokalaugenschein bzw Nachstellen des behaupteten Unfallsherganges) erkennbar die Ansicht des Erstgerichtes gebilligt, dass insoweit den einvernommenen Zeugen, die unmittelbar beim Unfall anwesend waren, und den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Glauben zu schenken sei und es weiterer Beweise nicht mehr bedürfe. Es hat insbesondere auch die Feststellung, dass der Elektrantendeckel durch das Überrollen mit dem Hauptfahrwerk des Flugzeugs um 10 bis 15 cm aufgedrückt wurde und dadurch die Beschädigung des nachfolgenden Bugwerks hervorgerufen hat, als bedenkenloses Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens gewertet. Ebenso steht nach dem von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhalt bindend fest, dass durch den Anstoß des Bugfahrwerks an den zuvor vom Hauptfahrwerk aufgedrückten Hydrantendeckel auch Zylinder und Kolben des Bugfahrwerks beschädigt wurden. Auch insoweit beinhalten die Revisionsausführungen der Erstbeklagten in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Teile ausgetauscht werden mussten und tatsächlich ausgetauscht wurden. Der Umstand, dass die Klägerin hierüber keine Rechnung vorlegen konnte, beweist nicht zwingend Gegenteiliges und hindert nicht den Zuspruch eines entsprechenden Ersatzes. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch zu entnehmen, wie sich die diesbezüglichen Reparaturkosten aufschlüsseln, deren Höhe in der Revision der Erstbeklagten nicht mehr konkret bekämpft wird. Richtig ist, dass die Rechtsprechung, es stünden auch fiktive Reparaturkosten zu, dann nicht gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen ließ; dann sind nur mehr die tatsächlichen Kosten zu ersetzen (SZ 51/7; RIS-Justiz RS0030285). Allerdings anerkennt die Rechtsprechung bei einem Unternehmer, der seinen Schaden selbst behoben hat, dass ihm der Schädiger nicht nur die Kosten der Selbstherstellung zu ersetzen hat, sondern dass sich der Geschädigte auch den handelsüblichen Gewinn anrechnen (und sogar ihm gewährte Rabatte behalten) darf. Auch ein Zuschlag für Verwaltungskostenaufwand wurde bereits zuerkannt (SZ 51/7). Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der sogenannten "Handlinggebühr" in den der Klägerin zu ersetzenden Reparaturschaden. Der die Erstbeklagte treffende Nachweis des fehlenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB) ihrerseits oder ihrer Erfüllungsgehilfen, für die sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, ist ihr nicht gelungen. Nicht die Klägerin, sondern der Zweitbeklagte als Subunternehmer der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten war der Fachmann für die Herstellung und Montage der bestellten Deckel. Er wurde damit betraut, die Deckel derart zu konstruieren und solche Materialien auszuwählen, damit die Deckel den ihm genannten Anforderungen gerecht werden. Es war klar, dass sich die Deckel bei einem Überrollen durch ein Flugzeug nicht öffnen dürfen. Wäre dies bei dem vorgegebenen maximalen Aufpressdruck nicht zu erreichen gewesen, hätte den Zweitbeklagten gemäß Paragraph 1168 a, ABGB eine Warnpflicht getroffen, die insbesondere auch bei Anweisungen des Bestellers, wenn ihre Befolgung die Werkerstellung unmöglich macht oder die Mangelhaftigkeit des Werks mit sich bringt, zu beachten ist (Krejci in Rummel ABGB II³ Paragraph 1168 a, Rz 21 mwN). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, musste der Zweitbeklagte nach dem ihm bekannten Zweck und dem Einbauort der Deckel damit rechnen, dass Flugzeugräder die Deckel nicht nur gerade überrollen werden, sondern dass durchaus auch im Deckelbereich Drehbewegungen der Räder stattfinden können. Der Umstand, dass das Hauptfahrwerk des beschädigten Flugzeugs den strittigen Deckel allenfalls kurvenförmig und nicht geradlinig überrollte und allenfalls auch im Deckelbereich seine Position veränderte, war keineswegs unvorhersehbar, sondern aufgrund des bekannten Verwendungszwecks der Deckel einzukalkulieren. Da der vom Zweitbeklagten angefertigte Musterdeckel nicht eingebaut wurde, konnte nicht ausprobiert werden, ob er dem Rangieren eines Flugzeugs standhält. Es lag auch nicht an der Klägerin, dies zu überprüfen. Aus all diesen Gründen ist ein Mitverschulden der Klägerin zu verneinen. Hinsichtlich der Erstbeklagten sind daher die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen.

Zur Revision der Zweitbeklagten:

Der Werkauftrag wurde der Erstbeklagten erteilt. Der Zweitbeklagte war der von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfe bei der Konstruktion und Herstellung der bestellten Elektrantendeckeln. Da sich, wie dargestellt, die Schutzwirkungen des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** abgeschlossenen Werkvertrages auf sie erstrecken, kann die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar gegenüber der Erstbeklagten auf Vertragshaftung stützen. Gegenüber dem Zweitbeklagten kommt aber nur eine deliktische Haftung in Betracht. Es liegt hier der typische Fall des Gläubigers des Geschäftsherrn vor, der durch eine Erfüllungshandlung des Gehilfen (§ 1313a ABGB) geschädigt wird. Der eigene deckungsgleiche Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RIS-Justiz RS0017043). Der Umstand, dass die Konstruktionspläne und der Musterdeckel auch der Klägerin präsentiert wurden, qualifiziert diese noch nicht als Werkbesteller und Mitwerkbesteller direkt gegenüber dem Zweitbeklagten. Seine Auftraggeberin war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die ihrerseits ihre Weisungen von der Klägerin erhielt und an den Zweitbeklagten weiterleitete. Im Verhältnis der Klägerin zum Zweitbeklagten hat es daher beim Grundsatz zu bleiben, dass der Geschädigte an seinen Vertragspartner zu verweisen ist. Dies führt zwar im Ergebnis zu der (von Karollus [aaO JBl 1994, 333] kritisierten) Subsidiarität der Erweiterung des Schutzzweckes, dies ist aber aus den bereits dargestellten Gründen (Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung und Verwischung der Grenzen zwischen dem unterschiedlich ausgestalteten Deliktsrecht und Vertragsrecht) in Kauf zu nehmen, ohne dass damit dem Geschädigten ein materieller Nachteil erwächst, weil er ohnehin einen deckungsgleichen Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Werkunternehmer, der sich des den Schaden verursachenden Gehilfen bedient, durchzusetzen vermag (6 Ob 250/01k mwN). Für eine Auslegung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossenen (Sub-)Werkvertrages dahin, dass der Zweitbeklagte direkt auch gegenüber der Klägerin aus diesem Vertrag haften sollte, besteht kein Anlass. Dies haben zwar auch die Vorinstanzen erkannt. Sie meinten aber, dass der Zweitbeklagte deliktisch hafte, ohne zu bedenken, dass in diesem Fall die Beweislast für das Verschulden die Klägerin trifft und dass die Erfüllungsgehilfenhaftung nicht zum Tragen kommt. Die Klägerin hat aber keinerlei Behauptungen zum persönlichen Verschulden des Zweitbeklagten aufgestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Zweitbeklagte die Deckel selbst konstruiert und hergestellt hat. Das Beweisverfahren hat im Gegenteil ergeben, dass er vorweg einen Statiker beigezogen hat, der erste Pläne der Deckelkonstruktion anfertigte, auf deren Grundlage weitere Zeichnungen ausgearbeitet wurden. Dass ein Werk zum vorgesehenen Zweck ungeeignet ist, bedeutet noch nicht, dass der Werkunternehmer dieses ungeeignete Werk selbst schuldhaft hergestellt hat. Die der Schadenersatzklage auch gegen den Zweitbeklagten in Verkennung dieser Grundsätze stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens abzuändern, ohne dass es darauf ankommt, ob die übrigen Revisionsausführungen, die teils sinngemäß jenen der Erstbeklagten entsprechen, berechtigt sind. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96 vom 9. 12. 1997; OLG Wien, 11 R 75/99a = AnwBl 2000, 361 mwN; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Die Klägerin hat daher gegenüber der Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlages, den sie (nur) für die Berufungsbeantwortung verzeichnet hat. Für die Berufungsbeantwortung stehen nach TP 3B RAT 11.900,27 S (zuzüglich Einheitssatz) zu. Hingegen hat die Klägerin ihrerseits dem Zweitbeklagten, der durch einen anderen Rechtsanwalt als die Erstbeklagte vertreten wurde, aufgrund ihres gänzlichen Prozessverlustes ihm gegenüber vollen Kostenersatz zu leisten. Sein Kostenersatzbegehren ist allerdings insoweit zu kürzen, als für sämtliche nach der Klagebeantwortung in erster Instanz eingebrachte Schriftsätze nur eine Entlohnung nach TP 2 RAT und für die Teilnahme bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nur eine solche nach TP 7 (2) RAT und ein Einheitssatz von 50 % zustehen. Der erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz auferlegte und eingezahlte Kostenvorschuss von 13.556 S kann im Rahmen der Kosten des Rechtsmittelverfahrens keine Berücksichtigung finden, sodass die begehrten Kosten des Berufungsverfahrens, die auch diesen Betrag enthalten, entsprechend zu reduzieren waren. Weiters gilt auch für den Zweitbeklagten, dass er bei der Berechnung der Kosten des Berufungsverfahrens nicht von 11.900,27 S ausging. Zusammenfassend stehen daher der Klägerin zusätzlich zu den bereits vom Erstgericht bestimmten Kosten von 22.783,28 EUR Kosten des Berufungsverfahrens von 2.594,48 EUR und des Revisionsverfahrens von 1.870,92 EUR gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten Kosten des Verfahrens erster Instanz von 25.261,83 EUR, des Berufungsverfahrens von 6.298,63 EUR und des Revisionsverfahrens von 6.117,92 EUR (jeweils inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen) gegenüber der Klägerin zu.Der Werkauftrag wurde der Erstbeklagten erteilt. Der Zweitbeklagte war der von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfe bei der Konstruktion und Herstellung der bestellten Elektrantendeckeln. Da sich, wie dargestellt, die Schutzwirkungen des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** abgeschlossenen Werkvertrages auf sie erstrecken, kann die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar gegenüber der Erstbeklagten auf Vertragshaftung stützen. Gegenüber dem Zweitbeklagten kommt aber nur eine deliktische Haftung in Betracht. Es liegt hier der typische Fall des Gläubigers des Geschäftsherrn vor, der durch eine Erfüllungshandlung des Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) geschädigt wird. Der eigene deckungsgleiche Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RIS-Justiz RS0017043). Der Umstand, dass die Konstruktionspläne und der Musterdeckel auch der Klägerin präsentiert wurden, qualifiziert diese noch nicht als Werkbesteller und Mitwerkbesteller direkt gegenüber dem Zweitbeklagten. Seine Auftraggeberin war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die ihrerseits ihre Weisungen von der Klägerin erhielt und an den Zweitbeklagten weiterleitete. Im Verhältnis der Klägerin zum Zweitbeklagten hat es daher beim Grundsatz zu bleiben, dass der Geschädigte an seinen Vertragspartner zu verweisen ist. Dies führt zwar im Ergebnis zu der (von Karollus [aaO JBl 1994, 333] kritisierten) Subsidiarität der Erweiterung des Schutzzweckes, dies ist aber aus den bereits dargestellten Gründen (Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung und Verwischung der Grenzen zwischen dem unterschiedlich ausgestalteten Deliktsrecht und Vertragsrecht) in Kauf zu nehmen, ohne dass damit dem Geschädigten ein materieller Nachteil erwächst, weil er ohnehin einen deckungsgleichen Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Werkunternehmer, der sich des den Schaden verursachenden Gehilfen bedient, durchzusetzen vermag (6 Ob 250/01k mwN). Für eine Auslegung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossenen (Sub-)Werkvertrages dahin, dass der Zweitbeklagte direkt auch gegenüber der Klägerin aus diesem Vertrag haften sollte, besteht kein Anlass. Dies haben zwar auch die Vorinstanzen erkannt. Sie meinten aber, dass der Zweitbeklagte deliktisch hafte, ohne zu bedenken, dass in diesem Fall die Beweislast für das Verschulden die Klägerin trifft und dass die Erfüllungsgehilfenhaftung nicht zum Tragen kommt. Die Klägerin hat aber keinerlei Behauptungen zum persönlichen Verschulden des Zweitbeklagten aufgestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Zweitbeklagte die Deckel selbst konstruiert und hergestellt hat. Das Beweisverfahren hat im Gegenteil ergeben, dass er vorweg einen Statiker beigezogen hat, der erste Pläne der Deckelkonstruktion anfertigte, auf deren Grundlage weitere Zeichnungen ausgearbeitet wurden. Dass ein Werk zum vorgesehenen Zweck ungeeignet ist, bedeutet noch nicht, dass der Werkunternehmer dieses ungeeignete Werk selbst schuldhaft hergestellt hat. Die der Schadenersatzklage auch gegen den Zweitbeklagten in Verkennung dieser Grundsätze stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens abzuändern, ohne dass es darauf ankommt, ob die übrigen Revisionsausführungen, die teils sinngemäß jenen der Erstbeklagten entsprechen, berechtigt sind. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96 vom 9. 12. 1997; OLG Wien, 11 R 75/99a = AnwBl 2000, 361 mwN; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Die Klägerin hat daher gegenüber der Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlages, den sie (nur) für die Berufungsbeantwortung verzeichnet hat. Für die Berufungsbeantwortung stehen nach TP 3B RAT 11.900,27 S (zuzüglich Einheitssatz) zu. Hingegen hat die Klägerin ihrerseits dem Zweitbeklagten, der durch einen anderen Rechtsanwalt als die Erstbeklagte vertreten wurde, aufgrund ihres gänzlichen Prozessverlustes ihm gegenüber vollen Kostenersatz zu leisten. Sein Kostenersatzbegehren ist allerdings insoweit zu kürzen, als für sämtliche nach der Klagebeantwortung in erster Instanz eingebrachte Schriftsätze nur eine Entlohnung nach TP 2 RAT und für die Teilnahme bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nur eine solche nach TP 7 (2) RAT und ein Einheitssatz von 50 % zustehen. Der erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz auferlegte und eingezahlte Kostenvorschuss von 13.556 S kann im Rahmen der Kosten des Rechtsmittelverfahrens keine Berücksichtigung finden, sodass die begehrten Kosten des Berufungsverfahrens, die auch diesen Betrag enthalten, entsprechend zu reduzieren waren. Weiters gilt auch für den Zweitbeklagten, dass er bei der Berechnung der Kosten des Berufungsverfahrens nicht von 11.900,27 S ausging. Zusammenfassend stehen daher der Klägerin zusätzlich zu den bereits vom Erstgericht bestimmt

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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