TE OGH 2003/9/11 6Ob288/02z

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4. August 1999 verstorbenen Andreas H*****, über den Revisionsrekurs seines Sohnes Andreas H*****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun, Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. Oktober 2002, GZ 2 R 282/02a-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 16. August 2002, GZ 11 A 428/99s-53, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Verstorbene war Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der unstrittig einen Erbhof darstellt. In seinem Testament vom 14. 7. 1987 setzte er zum Erben seines gesamten Nachlasses, insbesondere zum Anerben im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes, seinen Enkel Andreas H*****, geboren am 25. 11. 1978, ein. In diesem Testament setzte er auch mehrere Vermächtnisse aus. Seiner Tochter Hildegard vermachte er "zur Befriedigung ihrer erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüche" ein Waldgrundstück sowie 50 fm Holz am Stamm, seiner (vorverstorbenen) Ehefrau das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf der hinterlassenen Liegenschaft und seiner Enkelin Bettina ein Barlegat von 50.000 S. Im Testament wird weiters darauf verwiesen, dass der Sohn Andreas - der Rechtsmittelwerber - bereits durch Schuldenübernahmen lebzeitig entfertigt worden sei. Der Erblasser vermachte ihm jedoch zur restlichen Entfertigung 50 fm Holz am Stamm und weiters im Haus ***** das unentgeltliche und lebenslängliche Wohnungsrecht durch Benützung der im ersten Stock (Mansarde) südlich gelegenen beiden Räume samt angemessener Mitbenützung aller gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Hauses sowie Bad, WC und des Gartens. Der als Testamentserbe eingesetzte Enkel des Erblassers gab die bedingte Erbserklärung aufgrund des Testaments ab. Nach dem am 19. 9. 2000 errichteten Hauptinventar beträgt der Übernahmswert des Erbhofes 351.000 S, der Verkehrswert des Inventars 32.000 S, das erbhoffreie Vermögen 9.179,29 S. Der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem (unter anderem) das Inventar mit Aktiven von 392.179,29 S und Passiven von 45.613,14 S und somit ein Reinnachlass von 346.566,14 S der Verlassenschaft zugrunde gelegt wurde, wurde vom Rekursgericht aufgehoben, weil das Erstgericht über den gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag des Sohnes des Erblassers nicht entschieden habe. Auch die zugleich erlassene Einantwortungsurkunde wurde aufgehoben, weil das Erstgericht zunächst die vom Rechtsmittelwerber als Noterbe geltend gemachten Ansprüche für seine Mitarbeit auf dem Erbhof zu prüfen und mangels Einigung nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden haben werde. Das Erstgericht hat in der Folge den gegen den Schätzungssachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag verworfen.

Der Sohn des Verstorbenen und Rechtsmittelwerber begehrte eine Abgeltung gemäß § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG von 18.168,21 EUR (250.000 S). Er schlüsselte diesen Anspruch dahin auf, dass er seine auf dem Erbhof geleisteten Arbeiten innerhalb der letzten drei Jahre (Heuernte, Herstellung von Brennholz, Jauchenführen, Fütterung, Schlägerung) nach Stunden anführte und hiefür insgesamt 73.600 S zuzüglich der Kosten für die Erneuerung des Zählerkastens und von Leitungen von 15.000 S, sohin insgesamt 88.600 S in Rechnung stellte. Die Stundenentlohnung setzte er hiebei mit 100 S an. Außerdem habe seine Lebensgefährtin während desselben Zeitraumes Stalldienst im Ausmaß von drei Stunden täglich geleistet, woraus ein Anspruch auf 134.400 S resultiere. Des Weiteren führte er einzelne von ihm geleistete Reparatur- und Verbesserungsarbeiten an den Gebäuden und den landwirtschaftlichen Maschinen an, sodass der begehrte Pauschalbetrag von 250.000 S gerechtfertigt sei.Der Sohn des Verstorbenen und Rechtsmittelwerber begehrte eine Abgeltung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG von 18.168,21 EUR (250.000 S). Er schlüsselte diesen Anspruch dahin auf, dass er seine auf dem Erbhof geleisteten Arbeiten innerhalb der letzten drei Jahre (Heuernte, Herstellung von Brennholz, Jauchenführen, Fütterung, Schlägerung) nach Stunden anführte und hiefür insgesamt 73.600 S zuzüglich der Kosten für die Erneuerung des Zählerkastens und von Leitungen von 15.000 S, sohin insgesamt 88.600 S in Rechnung stellte. Die Stundenentlohnung setzte er hiebei mit 100 S an. Außerdem habe seine Lebensgefährtin während desselben Zeitraumes Stalldienst im Ausmaß von drei Stunden täglich geleistet, woraus ein Anspruch auf 134.400 S resultiere. Des Weiteren führte er einzelne von ihm geleistete Reparatur- und Verbesserungsarbeiten an den Gebäuden und den landwirtschaftlichen Maschinen an, sodass der begehrte Pauschalbetrag von 250.000 S gerechtfertigt sei.

Der Testamentserbe, dem die Nachlassverwaltung überlassen wurde, bestritt die Abgeltungsansprüche dem Grund und der Höhe nach. Die Lebensgefährtin des Antragstellers zähle nicht zu den Anspruchsberechtigten. Dieser habe aus unrechtmäßigen Holz- und Viehverkäufen 135.000 S eingenommen und aufgrund der Namensgleichheit mit dem Erblasser nach dessen Tod EU-Förderungen von 15.420,06 S widerrechtlich für sich vereinnahmt. Zudem habe er seit Oktober 1998 bis zum Tod des Erblassers die im ersten Stock des Hauses des Erblassers gelegenen Räumlichkeiten kostenlos bewohnt, wofür ein Benützungsentgelt von insgesamt 28.000 S fällig sei, sodass er der Verlassenschaft insgesamt 178.420,06 S schulde. Dieser Anspruch werde den Abgeltungsansprüchen des Antragstellers aufrechnungsweise entgegengehalten. Es werde bestritten, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Arbeitsstunden geleistet habe. Zudem übersteige das unentgeltliche Wohnrecht des Antragstellers den Wert der Verlassenschaft und somit auch dessen Pflichtteil bei weitem. Mit Beschluss vom 16. 8. 2002 hat das Erstgericht ausgesprochen, dass dem Noterben die geltend gemachten Abfindungsansprüche in Höhe von 250.000 S nicht zustünden. Der Übernahmswert des Erbhofes sei mit Zustimmung aller Parteien vom Sachverständigen mit 351.000 S ermittelt und das Wohnrecht des Noterben mit 506.000 S - ausgehend von einem Mietwert von 2.800 S monatlich - ermittelt worden. Dagegen bestünden keine Bedenken, weil das Wohnrecht auch ein weitgehendes Benützungsrecht an Haus und Garten enthalte. Der Pflichtteilsanspruch des Noterben bestehe in einem Viertel des Übernahmspreises, das seien

87.750 S. Da das Pflichtteilsrecht gemäß § 15 Abs 1 Kärntner Erbhöfegesetz durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt werde, könnte neben dem Pflichtteilsanspruch auch Abfindungsansprüche bestehen, die bei der Bestimmung der Pflichtteilsansprüche angemessen abzugelten seien. Dies bedeute, dass derartige Abfindungsansprüche zu einer Erhöhung der Pflichtteilsansprüche führen könnten, somit das rechtliche Schicksal der Pflichtteilsansprüche teilten. Gemäß § 787 Abs 1 ABGB werde alles, was die Noterben durch Legate wirklich aus der Verlassenschaft erhielten, bei der Bestimmung des Pflichtteils in Rechnung gebracht. Daraus ergebe sich, dass ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch von 87.750 S und einem rechnerischen Abfindungsanspruch von maximal 115.600 S - weil das Ersatzbegehren für die Mitarbeit der Lebensgefährtin von 134.400 S jeder Rechtsgrundlage entbehre - ein Gesamtanspruch von 203.350 S einem Legatswert von 506.000 S (ohne Berücksichtigung des Holzvermächtnisses) gegenüberstehe. Die Abfindungsansprüche seien daher durch das Legat konsumiert. Selbst wenn die Abfindungsansprüche nicht als Teil der Pflichtteilsansprüche zu qualifizieren wären, könnte kein Zuspruch an den Noterben erfolgen, weil der Gegenwert des Legats von 506.000 S dem Anerben entgehe und den Übernahmswert deutlich übersteige. Es entspreche daher der Billigkeit nach § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG, den Bestand von Abfindungsansprüchen zu verneinen.87.750 S. Da das Pflichtteilsrecht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Kärntner Erbhöfegesetz durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt werde, könnte neben dem Pflichtteilsanspruch auch Abfindungsansprüche bestehen, die bei der Bestimmung der Pflichtteilsansprüche angemessen abzugelten seien. Dies bedeute, dass derartige Abfindungsansprüche zu einer Erhöhung der Pflichtteilsansprüche führen könnten, somit das rechtliche Schicksal der Pflichtteilsansprüche teilten. Gemäß Paragraph 787, Absatz eins, ABGB werde alles, was die Noterben durch Legate wirklich aus der Verlassenschaft erhielten, bei der Bestimmung des Pflichtteils in Rechnung gebracht. Daraus ergebe sich, dass ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch von 87.750 S und einem rechnerischen Abfindungsanspruch von maximal 115.600 S - weil das Ersatzbegehren für die Mitarbeit der Lebensgefährtin von 134.400 S jeder Rechtsgrundlage entbehre - ein Gesamtanspruch von 203.350 S einem Legatswert von 506.000 S (ohne Berücksichtigung des Holzvermächtnisses) gegenüberstehe. Die Abfindungsansprüche seien daher durch das Legat konsumiert. Selbst wenn die Abfindungsansprüche nicht als Teil der Pflichtteilsansprüche zu qualifizieren wären, könnte kein Zuspruch an den Noterben erfolgen, weil der Gegenwert des Legats von 506.000 S dem Anerben entgehe und den Übernahmswert deutlich übersteige. Es entspreche daher der Billigkeit nach Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG, den Bestand von Abfindungsansprüchen zu verneinen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte die Erwägungen des Erstgerichtes. Auch wenn das Pflichtteilsrecht durch die Erbteilungsvorschriften des Kärntner Erbhöferechts grundsätzlich nicht berührt werde und bei der Ermessensentscheidung über Abfindungsansprüche für die Mitarbeit auf dem Erbhof arbeitsrechtliche Gesichtspunkte im Sinn eines angemessenen Entgelts (§ 1152 ABGB) eine gewisse Rolle spielten, seien doch Versorgungsansprüche der Noterben in die Abwägung mit einzubeziehen. Die Abgeltung solle jedenfalls nicht derart hoch sein, dass dem nicht begünstigten Miterben weniger als der Pflichtteil verbleibe. Dies wäre aber der Fall, wenn dem Rechtsmittelwerber ein Abfindungsanspruch zuerkannt würde. Dass hiebei der Übernahmswert und nicht der Verkehrswert des Erbhofes dem Marktwert des Wohnrechts des Rechtsmittelwerbers gegenübergestellt werde, nehme das Höferecht bewusst in Kauf, um das Wohlbestehenkönnen des Übernehmers im Sinn der Erhaltung des Erbhofes zu sichern. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht zugrunde gelegten Werte inhaltlich nicht bekämpft habe, weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Gegenüberstellung der den "Streitteilen" zukommenden Werte unbedenklich sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG zulässig.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte die Erwägungen des Erstgerichtes. Auch wenn das Pflichtteilsrecht durch die Erbteilungsvorschriften des Kärntner Erbhöferechts grundsätzlich nicht berührt werde und bei der Ermessensentscheidung über Abfindungsansprüche für die Mitarbeit auf dem Erbhof arbeitsrechtliche Gesichtspunkte im Sinn eines angemessenen Entgelts (Paragraph 1152, ABGB) eine gewisse Rolle spielten, seien doch Versorgungsansprüche der Noterben in die Abwägung mit einzubeziehen. Die Abgeltung solle jedenfalls nicht derart hoch sein, dass dem nicht begünstigten Miterben weniger als der Pflichtteil verbleibe. Dies wäre aber der Fall, wenn dem Rechtsmittelwerber ein Abfindungsanspruch zuerkannt würde. Dass hiebei der Übernahmswert und nicht der Verkehrswert des Erbhofes dem Marktwert des Wohnrechts des Rechtsmittelwerbers gegenübergestellt werde, nehme das Höferecht bewusst in Kauf, um das Wohlbestehenkönnen des Übernehmers im Sinn der Erhaltung des Erbhofes zu sichern. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht zugrunde gelegten Werte inhaltlich nicht bekämpft habe, weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Gegenüberstellung der den "Streitteilen" zukommenden Werte unbedenklich sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Noterben ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen auch berechtigt. Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 Kärntner ErbhöfeG ist dieses Gesetz bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 (Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge) anzuwenden, wenn der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kinder als Übernehmer berufen hat. Diese Bestimmung ist nach herrschender Ansicht dahin zu interpretieren, dass der vom Alleineigentümer des Erbhofes berufene Anerbe zwar zum Kreis der generell als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen zählen, nicht aber auch nach der gesetzlichen Erbfolge im konkreten Fall zum Erben berufen sein muss (SZ 52/194; 6 Ob 10/88; 6 Ob 37/02p je zum vergleichbaren § 26 Tiroler HöfeG; Kathrein, Anerbenrecht § 1 Kärntner ErbhöfeG Anm 4 mwN). Der Testamentserbe zählt als Enkel zu den im ABGB als gesetzliche Erben angeführten Personen, sodass der Ausgleichsanspruch des Sohnes des Erblassers als Noterbe für seine Mitarbeit am Erbhof zutreffend im außerstreitigen Verfahren unter Berufung auf § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG geltend gemacht wurde.Der Revisionsrekurs des Noterben ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen auch berechtigt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Kärntner ErbhöfeG ist dieses Gesetz bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 9 (Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge) anzuwenden, wenn der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kinder als Übernehmer berufen hat. Diese Bestimmung ist nach herrschender Ansicht dahin zu interpretieren, dass der vom Alleineigentümer des Erbhofes berufene Anerbe zwar zum Kreis der generell als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen zählen, nicht aber auch nach der gesetzlichen Erbfolge im konkreten Fall zum Erben berufen sein muss (SZ 52/194; 6 Ob 10/88; 6 Ob 37/02p je zum vergleichbaren Paragraph 26, Tiroler HöfeG; Kathrein, Anerbenrecht Paragraph eins, Kärntner ErbhöfeG Anmerkung 4 mwN). Der Testamentserbe zählt als Enkel zu den im ABGB als gesetzliche Erben angeführten Personen, sodass der Ausgleichsanspruch des Sohnes des Erblassers als Noterbe für seine Mitarbeit am Erbhof zutreffend im außerstreitigen Verfahren unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG geltend gemacht wurde.

Die anerbenrechtliche Erbteilung (§§ 11 ff Kärntner ErbhöfeG) ist abweichend von den §§ 165 ff AußStrG grundsätzlich vor der Einantwortung durchzuführen (§ 14 Abs 1 erster Satz Kärntner ErbhöfeG). Gemäß § 11 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG erfolgt die Erbteilung durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Lässt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung selbst durchzuführen. Gemäß Abs 2 wird hiebei der Erbhof dem Übernehmer zugewiesen, der bis zur Höhe des Übernahmswerts Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Erbhofs ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Erbhof scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus. Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, indem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie der wirklichen Zuteilung im Sinn des § 786 ABGB als vorangehend zu behandeln ist. Ist nun aber der Anerbe - wie im vorliegenden Fall - der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstituts der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht. Trotzdem kann aber der Anerbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 11 Kärntner ErbhöfeG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises. Ist also der Übernahmspreis durch das Verlassenschaftsgericht einmal rechtskräftig bestimmt, dann tritt die Wirkung, dass dieser den Wert des Erbhofes als Aktivpost ersetzt, jedenfalls ein (SZ 55/150 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AnerbenG).Die anerbenrechtliche Erbteilung (Paragraphen 11, ff Kärntner ErbhöfeG) ist abweichend von den Paragraphen 165, ff AußStrG grundsätzlich vor der Einantwortung durchzuführen (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz Kärntner ErbhöfeG). Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Kärntner ErbhöfeG erfolgt die Erbteilung durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Lässt sich keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung selbst durchzuführen. Gemäß Absatz 2, wird hiebei der Erbhof dem Übernehmer zugewiesen, der bis zur Höhe des Übernahmswerts Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Erbhofs ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Erbhof scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus. Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, indem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie der wirklichen Zuteilung im Sinn des Paragraph 786, ABGB als vorangehend zu behandeln ist. Ist nun aber der Anerbe - wie im vorliegenden Fall - der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstituts der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht. Trotzdem kann aber der Anerbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des Paragraph 11, Kärntner ErbhöfeG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises. Ist also der Übernahmspreis durch das Verlassenschaftsgericht einmal rechtskräftig bestimmt, dann tritt die Wirkung, dass dieser den Wert des Erbhofes als Aktivpost ersetzt, jedenfalls ein (SZ 55/150 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AnerbenG).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Noterben nur dann Pflichtteilsansprüche in Geld erheben könnten, wenn die ihnen vom Erblasser vermachten Legate und sonstige anrechenbare Vorempfänge (§ 787 Abs 1 ABGB) ein Viertel des Reinnachlasses nicht erreichten, wobei in den Nachlass auch das frei vererbliche Vermögen des Erblassers einzubeziehen (Kathrein aaO § 11 Kärntner ErbhöfeG Anm 1 mwN) und anstelle des Verkehrswertes des Erbhofes dessen Übernahmspreis anzusetzen wäre. Derartige Pflichtteilsergänzungsansprüche wurden von den Noterben nicht behauptet. Im vorliegenden Verfahren ist weder über Pflichtteilsansprüche noch über Versorgungsansprüche nach §§ 16 ff Kärntner ErbhöfeG abzusprechen, weil solche Ansprüche hier nicht geltend gemacht wurden.Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Noterben nur dann Pflichtteilsansprüche in Geld erheben könnten, wenn die ihnen vom Erblasser vermachten Legate und sonstige anrechenbare Vorempfänge (Paragraph 787, Absatz eins, ABGB) ein Viertel des Reinnachlasses nicht erreichten, wobei in den Nachlass auch das frei vererbliche Vermögen des Erblassers einzubeziehen (Kathrein aaO Paragraph 11, Kärntner ErbhöfeG Anmerkung 1 mwN) und anstelle des Verkehrswertes des Erbhofes dessen Übernahmspreis anzusetzen wäre. Derartige Pflichtteilsergänzungsansprüche wurden von den Noterben nicht behauptet. Im vorliegenden Verfahren ist weder über Pflichtteilsansprüche noch über Versorgungsansprüche nach Paragraphen 16, ff Kärntner ErbhöfeG abzusprechen, weil solche Ansprüche hier nicht geltend gemacht wurden.

Gemäß § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG, der gemäß § 15 Abs 2 sinngemäß auf Noterben anzuwenden ist, haben diejenigen übrigen Miterben (oder Noterben), die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben (Noterben) nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz Kärntner ErbhöfeG wird das Pflichtteilsrecht durch die Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Schon diese Bestimmungen sprechen dafür, dass es sich beim Pflichtteilsanspruch einerseits und beim Abgeltungsanspruch nach § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG um voneinander unabhängig geltend zu machende Ansprüche handelt, die gesondert zu beurteilen sind. Der Abfindungsanspruch steht zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch des Noterben zu (Eccher in Schwimann ABGB2 Band 3 § 15 Kärntner ErbhöfeG Rz 2). Dieser Anspruch kann nicht davon abhängen, ob der Noterbe seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt geltend macht oder ob der Pflichtteilsanspruch durch Vorempfänge befriedigt oder in Form entsprechender Legate hinterlassen wurde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG, der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sinngemäß auf Noterben anzuwenden ist, haben diejenigen übrigen Miterben (oder Noterben), die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben (Noterben) nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz Kärntner ErbhöfeG wird das Pflichtteilsrecht durch die Erbteilungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Schon diese Bestimmungen sprechen dafür, dass es sich beim Pflichtteilsanspruch einerseits und beim Abgeltungsanspruch nach Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG um voneinander unabhängig geltend zu machende Ansprüche handelt, die gesondert zu beurteilen sind. Der Abfindungsanspruch steht zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch des Noterben zu (Eccher in Schwimann ABGB2 Band 3 Paragraph 15, Kärntner ErbhöfeG Rz 2). Dieser Anspruch kann nicht davon abhängen, ob der Noterbe seinen Pflichtteilsanspruch überhaupt geltend macht oder ob der Pflichtteilsanspruch durch Vorempfänge befriedigt oder in Form entsprechender Legate hinterlassen wurde.

Das Gesetz bietet auch keine Anhaltspunkte für die Ansicht der Vorinstanzen, dass vom Erblasser dem Noterben vermachte Legate, insoweit sie den (nach dem Übernahmspreis und nicht nach dem Verkehrswert des Erbhofes auszumittelnden) Pflichtteil im Wert übersteigen, auf Ansprüche nach § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG anzurechnen seien. Gemäß § 4 Kärntner ErbhöfeG ist der Eigentümer eines Erbhofes in seiner Verfügung über den Erbhof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt (Abs 1). Der Erblasser kann die Bevorzugung des Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder erweitern (Abs 2). Es steht dem Hofeigentümer insbesondere frei, den Hof unter Lebenden oder letztwillig real oder ideell zu teilen oder bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen, auf die die Sondererbteilungsvorschriften Anwendung finden sollen, über die Festsetzung und Auszahlung des Übernahmswertes besondere Verfügungen zu treffen, wobei er nur an die allgemeinen Schranken des Pflichteilsrechts gebunden ist. Auch letztwillige Verfügungen, die andere Bestimmungen als die §§ 12 und 13 Kärntner ErbhöfeG betreffen, sind zulässig und beachtlich (Kathrein aaO § 4 Kärntner ErbhöfeG Anm 2). Die letztwillige Einräumung des Wohnrechts an den Sohn und Noterben des Erblassers und die Inanspruchnahme dieses Legats hob die Erbhofeigenschaft nicht auf, zumal ein Erbhof, um als solcher qualifiziert zu werden, keines Wohngebäudes bedarf (RIS-Justiz RS0114346). Aus den Legatsanordnungen des Erblassers ist auch nicht zu schließen, dass der Erblasser die Bestimmungen des Anerbenrechts ausschließen wollte (vgl § 8 Abs 6 AnerbenG), hat er doch ausdrücklich seinen Testamentserben als Anerben des Erbhofes bezeichnet. Dass der Erblasser mit der letztwilligen Einräumung des Wohnrechts an seinen Sohn dessen Mitarbeit am Hof abgelten wollte, ist dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Aussetzung der Legate lässt sich durchaus mit den Bestimmungen des Höferechts vereinbaren. Die Legate, insbesondere auch das Legat des Wohnrechts, stehen daher nicht grundsätzlich dem Anspruch des Legatars und Noterben auf Abgeltung seiner Mitarbeit auf dem Erbhof entgegen. Die Bestimmung des § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG will der Unbilligkeit begegnen, dass Miterben (Noterben) trotz ihrer bisher nicht entlohnten Dienste in der anerbenrechtlichen Erbteilung gleich behandelt werden wie Miterben, die auf dem Hof nicht mitgeholfen haben. Die Mitarbeit soll daher nicht bei Festsetzung des Übernahmspreises, sondern bei Bestimmung der Abfertigungsansprüche abgegolten werden (Fellner, Zur Novellierung des Anerbengesetzes, NZ 1990, 292 mwN). Als Anhaltspunkte für die Höhe dieser Abgeltung nennt das Gesetz Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie die örtlichen Verhältnisse. Auf die Pflichtteilsansprüche nicht begünstigter Miterben (Noterben) ist dessenungeachtet Bedacht zu nehmen. Auf die vom Rekursgericht zitierte Ansicht Kathreins aaO, § 11 Kärntner ErbhöfeG Anm 3, dass zu beachten sein werde, ob Ansprüche (vor allem Versorgungsrechte nach den §§ 16 ff Kärntner ErbhöfeG) zustünden, weil hier eine zu hohe Abgeltung geleisteter Dienste im Verhältnis zu einem nicht begünstigten Miterben ebenfalls unbillig sein könne, ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil derartige, auf anerbenrechtlichen Vorschriften beruhende Sondererbrechte nicht geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall begrenzt auch nicht ein Pflichteilsanspuch des Anerben selbst den Abgeltungsanspruch des Noterben, weil der Anerbe nicht zum Kreis der konkret Pflichtteilsberechtigten zählt und ihm daher kein Pflichteilsanspruch zusteht. Die absolute Obergrenze des Abgeltungsanspruches nach § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG bildet allerdings der Übernahmswert des Erbhofes. Wie bereits ausgeführt, kann insoweit der Noterbe nicht anders gestellt werden als der Miterbe, sodass (auch) der Abfindungsanspruch des Noterben mit diesem Höchstbetrag beschränkt ist.Das Gesetz bietet auch keine Anhaltspunkte für die Ansicht der Vorinstanzen, dass vom Erblasser dem Noterben vermachte Legate, insoweit sie den (nach dem Übernahmspreis und nicht nach dem Verkehrswert des Erbhofes auszumittelnden) Pflichtteil im Wert übersteigen, auf Ansprüche nach Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG anzurechnen seien. Gemäß Paragraph 4, Kärntner ErbhöfeG ist der Eigentümer eines Erbhofes in seiner Verfügung über den Erbhof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt (Absatz eins,). Der Erblasser kann die Bevorzugung des Übernehmers (Paragraphen 12 und 13) innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder erweitern (Absatz 2,). Es steht dem Hofeigentümer insbesondere frei, den Hof unter Lebenden oder letztwillig real oder ideell zu teilen oder bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen, auf die die Sondererbteilungsvorschriften Anwendung finden sollen, über die Festsetzung und Auszahlung des Übernahmswertes besondere Verfügungen zu treffen, wobei er nur an die allgemeinen Schranken des Pflichteilsrechts gebunden ist. Auch letztwillige Verfügungen, die andere Bestimmungen als die Paragraphen 12 und 13 Kärntner ErbhöfeG betreffen, sind zulässig und beachtlich (Kathrein aaO Paragraph 4, Kärntner ErbhöfeG Anmerkung 2). Die letztwillige Einräumung des Wohnrechts an den Sohn und Noterben des Erblassers und die Inanspruchnahme dieses Legats hob die Erbhofeigenschaft nicht auf, zumal ein Erbhof, um als solcher qualifiziert zu werden, keines Wohngebäudes bedarf (RIS-Justiz RS0114346). Aus den Legatsanordnungen des Erblassers ist auch nicht zu schließen, dass der Erblasser die Bestimmungen des Anerbenrechts ausschließen wollte vergleiche Paragraph 8, Absatz 6, AnerbenG), hat er doch ausdrücklich seinen Testamentserben als Anerben des Erbhofes bezeichnet. Dass der Erblasser mit der letztwilligen Einräumung des Wohnrechts an seinen Sohn dessen Mitarbeit am Hof abgelten wollte, ist dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Aussetzung der Legate lässt sich durchaus mit den Bestimmungen des Höferechts vereinbaren. Die Legate, insbesondere auch das Legat des Wohnrechts, stehen daher nicht grundsätzlich dem Anspruch des Legatars und Noterben auf Abgeltung seiner Mitarbeit auf dem Erbhof entgegen. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG will der Unbilligkeit begegnen, dass Miterben (Noterben) trotz ihrer bisher nicht entlohnten Dienste in der anerbenrechtlichen Erbteilung gleich behandelt werden wie Miterben, die auf dem Hof nicht mitgeholfen haben. Die Mitarbeit soll daher nicht bei Festsetzung des Übernahmspreises, sondern bei Bestimmung der Abfertigungsansprüche abgegolten werden (Fellner, Zur Novellierung des Anerbengesetzes, NZ 1990, 292 mwN). Als Anhaltspunkte für die Höhe dieser Abgeltung nennt das Gesetz Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie die örtlichen Verhältnisse. Auf die Pflichtteilsansprüche nicht begünstigter Miterben (Noterben) ist dessenungeachtet Bedacht zu nehmen. Auf die vom Rekursgericht zitierte Ansicht Kathreins aaO, Paragraph 11, Kärntner ErbhöfeG Anmerkung 3, dass zu beachten sein werde, ob Ansprüche (vor allem Versorgungsrechte nach den Paragraphen 16, ff Kärntner ErbhöfeG) zustünden, weil hier eine zu hohe Abgeltung geleisteter Dienste im Verhältnis zu einem nicht begünstigten Miterben ebenfalls unbillig sein könne, ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil derartige, auf anerbenrechtlichen Vorschriften beruhende Sondererbrechte nicht geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall begrenzt auch nicht ein Pflichteilsanspuch des Anerben selbst den Abgeltungsanspruch des Noterben, weil der Anerbe nicht zum Kreis der konkret Pflichtteilsberechtigten zählt und ihm daher kein Pflichteilsanspruch zusteht. Die absolute Obergrenze des Abgeltungsanspruches nach Paragraph 11, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG bildet allerdings der Übernahmswert des Erbhofes. Wie bereits ausgeführt, kann insoweit der Noterbe nicht anders gestellt werden als der Miterbe, sodass (auch) der Abfindungsanspruch des Noterben mit diesem Höchstbetrag beschränkt ist.

Der Übernahmswert ist, sofern keine Einigung zustandekommt, vom Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar ist bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen (§ 12 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG). Der Sachverständige hat hier diesen Übernahmswert dadurch ermittelt, dass er die möglichen Erträge der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf 25 Jahre kapitalisierte und mit 3 % Verzinsung hochrechnete. Der von ihm aufgrund einer möglichen fiktiven Wohnungsmiete geschätzte Wert des Wohnrechts mindert diesen Wert daher nicht. Zudem sind die Ausführungen des Rekursgerichtes, der Antragsteller habe die Feststellungen des Erstgerichtes über den Wert des Wohnrechts nicht bekämpft, aktenwidrig: Der Antragsteller hat bereits nach Vorliegen des Schätzungsgutachtens die Bewertung des Wohnrechts als zu hoch bezeichnet, den Sachverständigen abgelehnt, in seinem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, den vom Sachverständigen ermittelten Wert des Wohnrechts bekämpft und schließlich in seinem Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung seines Abgeltungsanspruches ausgeführt, dass er die Bewertung des Wohnrechts schon bisher bekämpft habe und auch weiterhin bekämpfen werde. Der Wert des Wohnrechs ist aber ohnehin bei der Berücksichtigung des Abgeltungsanspruches wegen der behaupteten Mitarbeit des Antragstellers am Erbhof ohne entscheidende Bedeutung. Er kann nicht einfach vom Übernahmspreis abgezogen und damit argumentiert werden, der Antragsteller habe ohnehin schon wertmäßig mehr erhalten als dem testamentarischen Erben - unter Berücksichtigung des Übernahmswertes des Erbhofes statt des Verkehrswertes der Liegenschaft - zukomme. Der testamentarische Anerbe hat sich auch nicht darauf berufen, dass die Verlassenschaft zur Berichtigung der Vermächtnisse nicht hinreiche (§ 692 ABGB), sondern er hat ausdrücklich erklärt, die Vermächtnisse - auch das Wohnrecht des Rechtsmittelwerbers - in dem im Testament beschriebenen Umfang anzuerkennen. Im Übrigen ist die Höhe des Übernahmspreises nur für das Innenverhältnis der Erben und der Pflichtteilsberechtigten maßgebend. Bezüglich der Haftung gegenüber Erbschaftsgläubigern, wozu auch die Vermächtnisnehmer zählen, bleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften der §§ 801 ff ABGB; bei bedingter Erbserklärung haftet der Erbe beschränkt auf den sich aus dem Inventar (§§ 97 ff AußStrG) ergebenden Wert (Eccher in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2 Bd 3 § 11 AnerbenG Rz 8 mwN). Eine abschließende Entscheidung über den Abfindungsanspruch des Noterben ist derzeit nicht möglich. Zunächst setzt die Ermittlung des Abgeltungsanspruches des Noterben für auf dem Erbhof geleistete Dienste die Festsetzung des Übernahmswertes, der, wie bereits ausgeführt, die Höchstgrenze für den Abgeltungsanspruch darstellt, voraus. Die Festsetzung des Übernahmswertes im Verlassenschaftsverfahren ist im § 12 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG zwingend vorgeschrieben. Dies gilt infolge der sinngemäßen Anwendbarkeit dieser Bestimmung für den Noterben (§ 15 Abs 2 Kärntner ErbhöfeG) auch dann, wenn sich das in § 11 Kärntner ErbhöfeG vorgesehene Erbteilungsverfahren darauf beschränkt, dem Noterben die angemessene Abgeltung zuzuweisen. Sobald über Abfindungsansprüche der Miterben oder sonstige Ansprüche von Mit- oder Noterben im Rahmen der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge des Anerbenrechts im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist oder auch nur pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind, hat eine solche Entscheidung, wie sich aus § 12 Kärntner ErbhöfeG und dessen sinngemäße Anwendbarkeit auf Noterben gemäß § 15 Abs 2 dieses Gesetzes ergibt, zwingend stattzufinden, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müssten (RIS-Justiz RS0036902). Ein solcher ausdrücklicher, der Rechtskraft fähiger Beschluss, der für alle Verfahrensbeteiligten, und zwar auch über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend ist (SZ 55/150), ist bislang nicht ergangen. Dabei wird zu beachten sein, dass im bereits errichteten Nachlassinventar der Schätzwert (Verkehrswert) eines "Inventars", das nach dem Schätzungsgutachten aus landwirtschaftlichen Maschinen besteht, angeführt wird, obwohl das vorhandene Betriebsinventar gemäß § 3 Abs 4 Kärntner ErbhöfeG Hofbestandteil ist und gemäß § 12 Abs 1 (bereits) bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen ist.Der Übernahmswert ist, sofern keine Einigung zustandekommt, vom Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar ist bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen (Paragraph 12, Absatz eins, Kärntner ErbhöfeG). Der Sachverständige hat hier diesen Übernahmswert dadurch ermittelt, dass er die möglichen Erträge der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf 25 Jahre kapitalisierte und mit 3 % Verzinsung hochrechnete. Der von ihm aufgrund einer möglichen fiktiven Wohnungsmiete geschätzte Wert des Wohnrechts mindert diesen Wert daher nicht. Zudem sind die Ausführungen des Rekursgerichtes, der Antragsteller habe die Feststellungen des Erstgerichtes über den Wert des Wohnrechts nicht bekämpft, aktenwidrig: Der Antragsteller hat bereits nach Vorliegen des Schätzungsgutachtens die Bewertung des Wohnrechts als zu hoch bezeichnet, den Sachverständigen abgelehnt, in seinem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde, den vom Sachverständigen ermittelten Wert des Wohnrechts bekämpft und schließlich in seinem Rekurs gegen den Beschluss auf Abweisung seines Abgeltungsanspruches ausgeführt, dass er die Bewertung des Wohnrechts schon bisher bekämpft habe und auch weiterhin bekämpfen werde. Der Wert des Wohnrechs ist aber ohnehin bei der Berücksichtigung des Abgeltungsanspruches wegen der behaupteten Mitarbeit des Antragstellers am Erbhof ohne entscheidende Bedeutung. Er kann nicht einfach vom Übernahmspreis abgezogen und damit argumentiert werden, der Antragsteller habe ohnehin schon wertmäßig mehr erhalten als dem testamentarischen Erben - unter Berücksichtigung des Übernahmswertes des Erbhofes statt des Verkehrswertes der Liegenschaft - zukomme. Der testamentarische Anerbe hat sich auch nicht darauf berufen, dass die Verlassenschaft zur Berichtigung der Vermächtnisse nicht hinreiche (Paragraph 692, ABGB), sondern er hat ausdrücklich erklärt, die Vermächtnisse - auch das Wohnrecht des Rechtsmittelwerbers - in dem im Testament beschriebenen Umfang anzuerkennen. Im Übrigen ist die Höhe des Übernahmspreises nur für das Innenverhältnis der Erben und der Pflichtteilsberechtigten maßgebend. Bezüglich der Haftung gegenüber Erbschaftsgläubigern, wozu auch die Vermächtnisnehmer zählen, bleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 801, ff ABGB; bei bedingter Erbserklärung haftet der Erbe beschränkt auf den sich aus dem Inventar (Paragraphen 97, ff AußStrG) ergebenden Wert (Eccher in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2 Bd 3 Paragraph 11, AnerbenG Rz 8 mwN). Eine abschließende Entscheidung über den Abfindungsanspruch des Noterben ist derzeit nicht möglich. Zunächst setzt die Ermittlung des Abgeltungsanspruches des Noterben für auf dem Erbhof geleistete Dienste die Festsetzung des Übernahmswertes, der, wie bereits ausgeführt, die Höchstgrenze für den Abgeltungsanspruch darstellt, voraus. Die Festsetzung des Übernahmswertes im Verlassenschaftsverfahren ist im Paragraph 12, Absatz eins, Kärntner ErbhöfeG zwingend vorgeschrieben. Dies gilt infolge der sinngemäßen Anwendbarkeit dieser Bestimmung für den Noterben (Paragraph 15, Absatz 2, Kärntner ErbhöfeG) auch dann, wenn sich das in Paragraph 11, Kärntner ErbhöfeG vorgesehene Erbteilungsverfahren darauf beschränkt, dem Noterben die angemessene Abgeltung zuzuweisen. Sobald über Abfindungsansprüche der Miterben oder sonstige Ansprüche von Mit- oder Noterben im Rahmen der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge des Anerbenrechts im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist oder auch nur pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind, hat eine solche Entscheidung, wie sich aus Paragraph 12, Kärntner ErbhöfeG und dessen sinngemäße Anwendbarkeit auf Noterben gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dieses Gesetzes ergibt, zwingend stattzufinden, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müssten (RIS-Justiz RS0036902). Ein solcher ausdrücklicher, der Rechtskraft fähiger Beschluss, der für alle Verfahrensbeteiligten, und zwar auch über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend ist (SZ 55/150), ist bislang nicht ergangen. Dabei wird zu beachten sein, dass im bereits errichteten Nachlassinventar der Schätzwert (Verkehrswert) eines "Inventars", das nach dem Schätzungsgutachten aus landwirtschaftlichen Maschinen besteht, angeführt wird, obwohl das vorhandene Betriebsinventar gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Kärntner ErbhöfeG Hofbestandteil ist und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (bereits) bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen ist.

Darüber hinaus blieben die vom antragstellenden Noterben einerseits und vom Anerben andererseits aufgestellten Behauptungen über die vom Antragsteller erbrachten Arbeiten und die Frage, ob diese nicht schon, wie aus dem Vorbringen des Anerben hervorgeht, entsprechend abgegolten wurden, gänzlich ungeprüft. In diesem Zusammenhang sind allerdings die Ausführungen der Vorinstanzen zutreffend, dass Arbeiten der Lebensgefährtin des Antragstellers außer Betracht zu bleiben haben, weil dieser keine Sonderrechte nach dem Kärntner ErbhöfeG zustehen. Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu berücksichtigen sein, dass die vom Anerben namens der Verlassenschaft geltend gemachten "Gegenforderungen" auf den Rechtsweg gehören. Dem Revisionsrekurs ist daher im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.

Anmerkung

E70871 6Ob288.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00288.02Z.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0060OB00288_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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