Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Margarete T*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2002, GZ 21 R 345/02p-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 5. Juli 2002, GZ 4 C 85/01h, 4 C 606/01a-14, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchem das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Im Hinblick darauf, dass es der Kläger und Widerbeklagte war, der sich immer mehr vom Familienleben zurückzog und jegliches Interesse an gemeinsamen Aktivitäten vermissen ließ, während der Beklagten lediglich ein jahrelanges passives Verhalten gegenüber diesem Zustand vorzuwerfen ist, ist in der Zuteilung des überwiegenden Verschuldens an der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Kläger und Widerbeklagten durch das Berufungsgericht eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchem das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Im Hinblick darauf, dass es der Kläger und Widerbeklagte war, der sich immer mehr vom Familienleben zurückzog und jegliches Interesse an gemeinsamen Aktivitäten vermissen ließ, während der Beklagten lediglich ein jahrelanges passives Verhalten gegenüber diesem Zustand vorzuwerfen ist, ist in der Zuteilung des überwiegenden Verschuldens an der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Kläger und Widerbeklagten durch das Berufungsgericht eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Kostenbegehren der Beklagten und widerklagenden Partei für ihre Revisionsbeantwortung ist abzuweisen, weil eine vor der Zustellung der Mitteilung an den Revisionsgegner, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gilt (§ 508a Abs 2 ZPO).Das Kostenbegehren der Beklagten und widerklagenden Partei für ihre Revisionsbeantwortung ist abzuweisen, weil eine vor der Zustellung der Mitteilung an den Revisionsgegner, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gilt (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Textnummer
E70865European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00169.03A.0911.000Im RIS seit
11.10.2003Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012