Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin L*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, deren Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2003, GZ 3 R 218/02d-12, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Mai 2002, GZ 39 Cg 145/01v-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann. Der Nachweis des Wegfalls kann zwar nicht nur in Form des Angebotes eines umfassenden Unterlassungsvergleichs dokumentiert werden, es müssten jedoch aus dem Gesamtverhalten des Beklagten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0079692). Für die Willensrichtung des Täters kann insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten. Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (RIS-Justiz RS0031772). Hier geht schon aus dem bis zuletzt aufrechterhaltenen Prozessstandpunkt der Beklagten hervor, dass sie sich für berechtigt hielt, die strittige Behauptung aufzustellen, weil diese nicht tatbestandmäßig im Sinn des § 1330 ABGB sei. Der Umstand, dass die Beklagte der Aufforderung der Klägerin entsprechend eine Gegendarstellung "freiwillig" veröffentlicht hat, ist kein ins Gewicht fallendes Argument für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, hätte der Beklagten doch bei Weigerung dieser Gegendarstellung die gerichtliche Durchsetzung einer solchen Veröffentlichung gemäß § 14 MedienG gedroht (6 Ob 51/01w). Intern an Dienstnehmer erteilte Belehrungen oder Weisungen, in Hinkunft das Aufstellen unrichtiger Behauptungen zu unterlassen, vermögen die Wiederholungsgefahr ebensowenig auszuschließen (4 Ob 283/00x), weshalb es unerheblich ist, ob eine solche Weisung des Herausgebers der periodischen Druckschrift, in der der strittige Artikel erschienen ist, erteilt wurde. Die Unterlassung der Einvernahme dieses von der Beklagten geführten Zeugen führte daher auch nicht zu einem sekundären Feststellungsmangel.Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann. Der Nachweis des Wegfalls kann zwar nicht nur in Form des Angebotes eines umfassenden Unterlassungsvergleichs dokumentiert werden, es müssten jedoch aus dem Gesamtverhalten des Beklagten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0079692). Für die Willensrichtung des Täters kann insbesondere sein Verhalten während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten. Wer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (RIS-Justiz RS0031772). Hier geht schon aus dem bis zuletzt aufrechterhaltenen Prozessstandpunkt der Beklagten hervor, dass sie sich für berechtigt hielt, die strittige Behauptung aufzustellen, weil diese nicht tatbestandmäßig im Sinn des Paragraph 1330, ABGB sei. Der Umstand, dass die Beklagte der Aufforderung der Klägerin entsprechend eine Gegendarstellung "freiwillig" veröffentlicht hat, ist kein ins Gewicht fallendes Argument für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, hätte der Beklagten doch bei Weigerung dieser Gegendarstellung die gerichtliche Durchsetzung einer solchen Veröffentlichung gemäß Paragraph 14, MedienG gedroht (6 Ob 51/01w). Intern an Dienstnehmer erteilte Belehrungen oder Weisungen, in Hinkunft das Aufstellen unrichtiger Behauptungen zu unterlassen, vermögen die Wiederholungsgefahr ebensowenig auszuschließen (4 Ob 283/00x), weshalb es unerheblich ist, ob eine solche Weisung des Herausgebers der periodischen Druckschrift, in der der strittige Artikel erschienen ist, erteilt wurde. Die Unterlassung der Einvernahme dieses von der Beklagten geführten Zeugen führte daher auch nicht zu einem sekundären Feststellungsmangel.
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042818; RS0031891). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Veröffentlichung einer Gegendarstellung selbst im Zusammenhang mit der behaupteten Weisung des Herausgebers noch keinen ernsthaften Sinneswandel erkennen lässt und nicht zur Annahme zwingt, die Beklagte werde in Hinkunft solche oder ähnliche Äußerungen nicht mehr veröffentlichen, kann eine Verkennung der von der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr entwickelten Grundsätze nicht erblickt werden.
Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Zur Schädigung geeignet sind auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (4 Ob 598/87 = SZ 60/255 = MR 1988, 11 = JBl 1988, 174 = ÖBl 1989, 80). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die strittige Behauptung die wirtschaftliche Wertschätzung der Klägerin beeinträchtigen könne, weil ihr im Zusammenhang mit dem sensiblen Thema der Politikerpensionen eine unpopuläre, gegen parteiinterne Regelungen verstoßende Verhaltensweise vorgeworfen worden sei, stellt keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Zur Schädigung geeignet sind auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hin (4 Ob 598/87 = SZ 60/255 = MR 1988, 11 = JBl 1988, 174 = ÖBl 1989, 80). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die strittige Behauptung die wirtschaftliche Wertschätzung der Klägerin beeinträchtigen könne, weil ihr im Zusammenhang mit dem sensiblen Thema der Politikerpensionen eine unpopuläre, gegen parteiinterne Regelungen verstoßende Verhaltensweise vorgeworfen worden sei, stellt keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Textnummer
E70868European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00184.03G.0911.000Im RIS seit
11.10.2003Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012