Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 136.840k eingetragenen "T*****“ *****gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, wegen Eintragung eines Gesellschafterwechsels, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin Maria A. I*****, beide vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. April 2003, GZ 28 R 111/03d-68, womit über den Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. März 2003, GZ 72 Fr 5916/99z-63, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Androhung der Veröffentlichung der Zwangsstrafe richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist die Gesellschaft mbH mit einem zur Hälfte eingezahlten Stammkapital von 500.000 S und der Maria A. I***** als Geschäftsführerin und DI Dr. Karl B***** als Alleingesellschafter eingetragen. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die von den Vorinstanzen gemäß § 24 FBG über die Geschäftsführerin verhängte Zwangsstrafe von 300 EUR, weil trotz wiederholter Verbesserungsaufforderungen die Anmeldung des Wechsels von Gesellschaftern von der Geschäftsführerin nicht gezeichnet und vom einschreitenden Rechtsanwalt keine Spezialvollmacht vorgelegt worden war.Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist die Gesellschaft mbH mit einem zur Hälfte eingezahlten Stammkapital von 500.000 S und der Maria A. I***** als Geschäftsführerin und DI Dr. Karl B***** als Alleingesellschafter eingetragen. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die von den Vorinstanzen gemäß Paragraph 24, FBG über die Geschäftsführerin verhängte Zwangsstrafe von 300 EUR, weil trotz wiederholter Verbesserungsaufforderungen die Anmeldung des Wechsels von Gesellschaftern von der Geschäftsführerin nicht gezeichnet und vom einschreitenden Rechtsanwalt keine Spezialvollmacht vorgelegt worden war.
Das Rekursgericht hat entsprechend der Aktenlage über den mit dem Antrag vom 14. 5. 1999 einsetzenden Verfahrensablauf festgestellt:
Am 14. 5. 1999 beantragte der seinerzeitige Geschäftsführer Dipl.-Ing.Dr. Rudolf B***** die Löschung des Gesellschafters Dipl.-Ing. Dr. Karl B***** und die Eintragung von Maria A. I***** als neue Alleingesellschafterin. Gemeinsam mit Maria A. I***** und der Gesellschaft beantragte er sodann am 22. 9. 1999 die Eintragung, dass die zweite Hälfte der Stammeinlage aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 5. 7. 1999 einbezahlt worden sei. Zugleich wiederholten die drei Einschreiter den Antrag des Geschäftsführers vom 14. 5. 1999.
Alle diese Anträge wurden vom Handelsgericht Wien abgewiesen. Der Abweisungsbeschluss wurde vom Rekursgericht aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (28 R 320/00k). Ein gegen diesen Beschluss erhobener Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg (6 Ob 57/01b).
Noch während des Rechtsmittelverfahrens wiederholten Maria A. I***** und die Gesellschaft ihre bisherigen Anträge und erweiterten sie, "sollte dies erforderlich sein", um die "Eintragung und gleichzeitige Löschung des Zwischengesellschafters Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S*****". Dabei ließen sie sich, wie im ganzen weiteren Verlauf des Verfahrens, von Rechtsanwalt Dr. Walter Friedrich vertreten, der sich auf die erteilte Vollmacht berief und die Eingaben allein fertigte.
Nach Erteilung mehrerer Verbesserungsaufträge wies das Handelsgericht Wien die Anträge neuerlich ab. Mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 30. 4. 2002, 28 R 195/01d und 28 R 215/01w, wurde dem dagegen erhobenen Rekurs der Gesellschaft sowie der Maria A. I***** teilweise Folge gegeben und die Eintragung der Maria A. I***** als Geschäftsführerin unter gleichzeitiger Löschung des früheren Geschäftsführers Dipl.-Ing.Dr. Rudolf B***** und die Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift bewilligt. Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Gesuches um Eintragung, dass auf die Stammeinlage der Gesellschafterin Maria A. I***** S 500.000,-- geleistet wurde, und hinsichtlich der Eintragung des Gesellschafterwechsels wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Tragender Grund für die Abweisung der Anträge der Einschreiter war, dass die verschiedenen Eingaben des (früheren) Geschäftsführers bzw der Rekurswerber, aus deren Gesamtheit sich erst eine inhaltlich vollständige Anmeldung des doppelten Gesellschafterwechsels ergeben hat, zugleich auch die Erklärung der neu bestellten Geschäftsführerin über die laut Anmeldung einzutragenden Veränderungen im Stand der Gesellschafter enthalten. Diese Eingaben stellten demnach nicht nur eine Willenserklärung, sondern auch eine Wissenserklärung dar, sodass die Geschäftsführerin die Anmeldung persönlich hätte zeichnen müssen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Rekurswerber - nachträglich - die angemeldeten Tatsachen durch Vorlage der entsprechenden notariellen Abtretungsverträge nachgewiesen haben, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit der die Vermögenslage der Gesellschaft betreffenden Angaben eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer nach § 26 GmbHG anmeldungspflichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen und des dadurch bewirkten Gesellschafterwechsels unter der Strafsanktion des § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG (6 Ob 64/00f) stünden. Gleiches gelte für die Anmeldung der Einzahlung des restlichen Stammkapitals. Ausdrücklich wies das Rekursgericht am Schluss der zitierten Entscheidung darauf hin, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren die Geschäftsführerin zur Einhaltung ihrer Pflicht gemäß § 26 Abs 1 GmbHG zur ordnungsgemäßen Anmeldung des (mehrmaligen) Überganges des Geschäftsanteils sowie der Einzahlung der Stammeinlage, erforderlichenfalls durch Zwangsstrafen, anzuhalten habe.Tragender Grund für die Abweisung der Anträge der Einschreiter war, dass die verschiedenen Eingaben des (früheren) Geschäftsführers bzw der Rekurswerber, aus deren Gesamtheit sich erst eine inhaltlich vollständige Anmeldung des doppelten Gesellschafterwechsels ergeben hat, zugleich auch die Erklärung der neu bestellten Geschäftsführerin über die laut Anmeldung einzutragenden Veränderungen im Stand der Gesellschafter enthalten. Diese Eingaben stellten demnach nicht nur eine Willenserklärung, sondern auch eine Wissenserklärung dar, sodass die Geschäftsführerin die Anmeldung persönlich hätte zeichnen müssen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Rekurswerber - nachträglich - die angemeldeten Tatsachen durch Vorlage der entsprechenden notariellen Abtretungsverträge nachgewiesen haben, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit der die Vermögenslage der Gesellschaft betreffenden Angaben eines Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer nach Paragraph 26, GmbHG anmeldungspflichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen und des dadurch bewirkten Gesellschafterwechsels unter der Strafsanktion des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, GmbHG (6 Ob 64/00f) stünden. Gleiches gelte für die Anmeldung der Einzahlung des restlichen Stammkapitals. Ausdrücklich wies das Rekursgericht am Schluss der zitierten Entscheidung darauf hin, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren die Geschäftsführerin zur Einhaltung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG zur ordnungsgemäßen Anmeldung des (mehrmaligen) Überganges des Geschäftsanteils sowie der Einzahlung der Stammeinlage, erforderlichenfalls durch Zwangsstrafen, anzuhalten habe.
Ein dagegen erhobener Revisionsrekurs der Maria A. I***** und der Gesellschaft wurde mit Beschluss des OGH vom 29. 8. 2002, 6 Ob 163/02t, zurückgewiesen.
Am 20. 9. 2002 langte der Akt beim Erstgericht ein. Mit Note vom 27. 9. 2002 forderte das Erstgericht die Geschäftsführerin auf, binnen 3 Wochen den Gesellschafterwechsel von Dipl.-Ing.Dr. Karl B***** auf Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S***** und von Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S***** auf Maria A. I***** zu beantragen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens angekündigt.
Daraufhin stellten Maria A. I***** und die Gesellschaft (neuerlich) den Antrag, dass ihrem "seinerzeitigen Begehren" zur Gänze stattgegeben werde. Die Einschreiter waren wieder durch Rechtsanwalt Dr. Walter Friedrich vertreten, der sich diesmal - wie schon im Revisionsrekurs - auf "Spezialvollmachten zur Löschung des Gesellschafters Dipl.-Ing.Dr. Karl B*****, Eintragung und Löschung des Gesellschafters Dipl.-Ing.Dr. Gerhard S***** und Eintragung der Alleingesellschafterin Maria A. I***** sowie der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von S 500.000,-- im Firmenbuch" berief.
Daraufhin erteilte das Erstgericht dem Einschreitervertreter neuerlich den Auftrag, innerhalb von 4 Wochen dem Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 8. 2001 Folge zu leisten und die angeführte Spezialvollmacht in beglaubigter Form vorzulegen "in Verbindung mit einer konkreten Antragstellung gemäß § 16 FBG". Mit Beschluss vom 10. 1. 2003 erteilte das Erstgericht (neuerlich) die Aufforderung, binnen 3 Wochen den Auftrag vom 28. 11. 2002 zu befolgen, widrigenfalls gegen die Geschäftsführerin persönlich das Zwangsstrafenverfahren gemäß § 24 FBG eingeleitet werde.Daraufhin erteilte das Erstgericht dem Einschreitervertreter neuerlich den Auftrag, innerhalb von 4 Wochen dem Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 8. 2001 Folge zu leisten und die angeführte Spezialvollmacht in beglaubigter Form vorzulegen "in Verbindung mit einer konkreten Antragstellung gemäß Paragraph 16, FBG". Mit Beschluss vom 10. 1. 2003 erteilte das Erstgericht (neuerlich) die Aufforderung, binnen 3 Wochen den Auftrag vom 28. 11. 2002 zu befolgen, widrigenfalls gegen die Geschäftsführerin persönlich das Zwangsstrafenverfahren gemäß Paragraph 24, FBG eingeleitet werde.
Am 3. 2. 2003 stellten Maria A. I***** und die Gesellschaft einen Fristsetzungsantrag. Darin führten sie im wesentlichen aus, sie hätten schon "vor längerer Zeit" die Löschung des bisherigen Alleingesellschafters Dipl.-Ing. Dr. Karl B*****, die Eintragung und gleichzeitige Löschung des Zwischengesellschafters Dipl.Ing.Dr. Gerhard S***** als Alleingesellschafter und die Eintragung der neuen Alleingesellschafterin Maria A. I***** sowie der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von S 500.000,-- beantragt. Die Einschreiter "wiederholten" diese Anträge "nochmals". Da das Handelsgericht Wien eine Sachentscheidung über diese Anträge bis heute verweigert habe, sei es damit säumig. Die Einschreiter beantragten, dem Handelsgericht Wien gemäß § 91 GOG hiefür eine angemessene Frist zu setzen.Am 3. 2. 2003 stellten Maria A. I***** und die Gesellschaft einen Fristsetzungsantrag. Darin führten sie im wesentlichen aus, sie hätten schon "vor längerer Zeit" die Löschung des bisherigen Alleingesellschafters Dipl.-Ing. Dr. Karl B*****, die Eintragung und gleichzeitige Löschung des Zwischengesellschafters Dipl.Ing.Dr. Gerhard S***** als Alleingesellschafter und die Eintragung der neuen Alleingesellschafterin Maria A. I***** sowie der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage von S 500.000,-- beantragt. Die Einschreiter "wiederholten" diese Anträge "nochmals". Da das Handelsgericht Wien eine Sachentscheidung über diese Anträge bis heute verweigert habe, sei es damit säumig. Die Einschreiter beantragten, dem Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 91, GOG hiefür eine angemessene Frist zu setzen.
Mit Beschluss vom 18. 2. 2003 wies das Erstgericht die Geschäftsführerin an, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß § 16 FGB einen konkreten Antrag betreffend die Veränderungen im Stande der Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch mittels unbeglaubigter - jedoch persönlich unterfertigter - Eingabe anzumelden, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 300,-- verhängt werden müsste.Mit Beschluss vom 18. 2. 2003 wies das Erstgericht die Geschäftsführerin an, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß Paragraph 16, FGB einen konkreten Antrag betreffend die Veränderungen im Stande der Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch mittels unbeglaubigter - jedoch persönlich unterfertigter - Eingabe anzumelden, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 300,-- verhängt werden müsste.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. 3. 2002 wurde der Fristsetzungsantrag abgewiesen.
Am 10. 3. 2003 langte beim Erstgericht eine weitere - undatierte - als "Stellungnahme" bezeichnete Eingabe der Gesellschaft und der Maria A. I***** ein, worin sie ausführte, der mit Beschluss vom 18. 2. 2003 erteilte Auftrag, Veränderungen im Stand der Gesellschafter anzumelden, sei rechtswidrig.
Das Erstgericht verhängte die angedrohte Zwangsstrafe von 300 EUR über die Geschäftsführerin und forderte diese neuerlich auf, binnen zwei Monaten gemäß § 16 FBG die Veränderungen im Stand der Gesellschafter und die Volleinzahlung konkret anzumelden und der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. 4. 2002 Folge zu leisten, und zwar durch unbeglaubigte, jedoch von der Geschäftsführerin persönlich unterfertigte Eingabe, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von 1.000 EUR verhängt werde und die Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werde.Das Erstgericht verhängte die angedrohte Zwangsstrafe von 300 EUR über die Geschäftsführerin und forderte diese neuerlich auf, binnen zwei Monaten gemäß Paragraph 16, FBG die Veränderungen im Stand der Gesellschafter und die Volleinzahlung konkret anzumelden und der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 30. 4. 2002 Folge zu leisten, und zwar durch unbeglaubigte, jedoch von der Geschäftsführerin persönlich unterfertigte Eingabe, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von 1.000 EUR verhängt werde und die Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin nicht Folge. Das Erstgericht sei den Vorgaben des Rekursgerichtes in dessen Beschluss vom 30. 4. 2002 (28 R 195/01d und 28 R 215/01w) gefolgt. Eine prinzipiell mögliche Spezialvollmacht des Rechtsanwalts sei nicht vorgelegt worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Vorentscheidung 6 Ob 163/02t nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufung des Rechtsanwalts auf eine angeblich erteilte Spezialvollmacht ausreichend sei. Das Rekursgericht habe in seiner Vorentscheidung schon dargelegt, dass bei konkreten Bedenken gegen den Bestand einer Vollmacht die Bevollmächtigung zu überprüfen sei. Hier seien zunächst sogar die Abtretungsverträge nicht vorgelegt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Spezialvollmacht eine beglaubigte Unterfertigung aufweisen müsse, weil die Einschreiter keinerlei Tätigkeit entfaltet hätten, die auch nur ansatzweise als Erfüllung des erstgerichtlichen Auftrages angesehen werden könnten. Die Wiederholung der schon gestellten Anträge an dislozierter Stelle, nämlich in einem an das Oberlandesgericht gerichteten Fristsetzungsantrag, könnten nicht als Erfüllung des Verbesserungsauftrages gewertet werden. Es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit der begehrten Eintragung (§ 16 FBG). Das Eintragungsgesuch müsse nach der Vorbildbestimmung des § 85 Abs 2 GBG eine möglichst genaue Angabe des Inhalts der begehrten Eintragung enthalten. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes sei ausreichend gewesen. Der Umstand des Einschreitens eines Rechtsanwalts stehe einem Verbesserungsverfahren zwar nicht entgegen. Die Anleitungspflicht bestehe aber hier nur darin, auf das Vorliegen eines Mangels hinzuweisen. Eine besondere Belehrung, wie der Mangel zu beseitigen sei, sei nicht erforderlich. Gemäß § 5 Z 6 FBG habe die Eintragung den Namen und das Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen zu enthalten. Den bisherigen zahlreichen Eingaben der Rekurswerber seien diese Angaben teilweise nur indirekt zu entnehmen. Die genaue Vorgabe des Wortlauts der Antragstellung sei bei einem anwaltlich vertretenen Einschreiter nach § 17 FBG jedenfalls nicht erforderlich. Es stelle keinen Verfahrensmangel dar, dass das Erstgericht noch keine Entscheidung über das Eintragungsbegehren gefällt habe, sondern sofort mit der Verhängung einer Zwangsstrafe vorgegangen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin nicht Folge. Das Erstgericht sei den Vorgaben des Rekursgerichtes in dessen Beschluss vom 30. 4. 2002 (28 R 195/01d und 28 R 215/01w) gefolgt. Eine prinzipiell mögliche Spezialvollmacht des Rechtsanwalts sei nicht vorgelegt worden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Vorentscheidung 6 Ob 163/02t nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufung des Rechtsanwalts auf eine angeblich erteilte Spezialvollmacht ausreichend sei. Das Rekursgericht habe in seiner Vorentscheidung schon dargelegt, dass bei konkreten Bedenken gegen den Bestand einer Vollmacht die Bevollmächtigung zu überprüfen sei. Hier seien zunächst sogar die Abtretungsverträge nicht vorgelegt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Spezialvollmacht eine beglaubigte Unterfertigung aufweisen müsse, weil die Einschreiter keinerlei Tätigkeit entfaltet hätten, die auch nur ansatzweise als Erfüllung des erstgerichtlichen Auftrages angesehen werden könnten. Die Wiederholung der schon gestellten Anträge an dislozierter Stelle, nämlich in einem an das Oberlandesgericht gerichteten Fristsetzungsantrag, könnten nicht als Erfüllung des Verbesserungsauftrages gewertet werden. Es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit der begehrten Eintragung (Paragraph 16, FBG). Das Eintragungsgesuch müsse nach der Vorbildbestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, GBG eine möglichst genaue Angabe des Inhalts der begehrten Eintragung enthalten. Der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes sei ausreichend gewesen. Der Umstand des Einschreitens eines Rechtsanwalts stehe einem Verbesserungsverfahren zwar nicht entgegen. Die Anleitungspflicht bestehe aber hier nur darin, auf das Vorliegen eines Mangels hinzuweisen. Eine besondere Belehrung, wie der Mangel zu beseitigen sei, sei nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, FBG habe die Eintragung den Namen und das Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlage und die darauf geleisteten Einzahlungen zu enthalten. Den bisherigen zahlreichen Eingaben der Rekurswerber seien diese Angaben teilweise nur indirekt zu entnehmen. Die genaue Vorgabe des Wortlauts der Antragstellung sei bei einem anwaltlich vertretenen Einschreiter nach Paragraph 17, FBG jedenfalls nicht erforderlich. Es stelle keinen Verfahrensmangel dar, dass das Erstgericht noch keine Entscheidung über das Eintragungsbegehren gefällt habe, sondern sofort mit der Verhängung einer Zwangsstrafe vorgegangen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Gerichtsentscheidung unzulässig sei.
Mit ihrem gemeinsam eingebrachten Revisionsrekurs beantragen die Geschäftsführerin und die Gesellschaft die Abänderung dahin, dass die verhängte Zwangsstrafe ersatzlos behoben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage des Verhältnisses eines Verbesserungsverfahrens nach § 17 FBG zu einem Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG genauso eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt wie zur Frage der Vorlagepflicht einer einem Rechtsanwalt erteilten Spezialvollmacht. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, zum Teil ist er nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage des Verhältnisses eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 17, FBG zu einem Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG genauso eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt wie zur Frage der Vorlagepflicht einer einem Rechtsanwalt erteilten Spezialvollmacht. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, zum Teil ist er nicht zulässig.
Die Revisionsrekurswerber stehen im Wesentlichen und zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass
ein Zwangsstrafenverfahren während eines laufenden Eintragungsverfahrens (also vor Abweisung des Eintragungsgesuches) unzulässig sei;
bei fehlerhaften Anmeldungen nur ein Verbesserungsverfahren, nicht aber ein Zwangsstrafenverfahren, durchzuführen sei;
eine Zwangsstrafe schon wegen der fehlerhaften Verbesserungsaufträge des Erstgerichtes nicht verhängt hätte werden dürfen;
die Vorlage einer Spezialvollmacht nicht notwendig und die Berufung des Rechtsanwalts auf eine solche Vollmacht ausreichend sei;
keine Bedenken gegen eine Vollmachtserteilung vorlägen;
die erfolgten (wiederholten) Anmeldungen ausreichend konkret gewesen wären und dass das Erstgericht nicht dazu angeleitet habe, wie die Anmeldung konkret erfolgen sollten;
jedenfalls die angemeldete Vollzahlung der Stammeinlage eingetragen hätte werden müssen;
die Einschreiter sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hätten;
der erstinstanzliche Beschluss unzureichend begründet und deshalb nichtig sei;
die angedrohte Veröffentlichung der verhängten Zwangsstrafe gesetzwidrig sei.
Zu diesem Revisionsrekursvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Verpflichtung der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels:römisch eins. Zur Verpflichtung der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (§ 78 Abs 1 GmbHG). Die Gesellschafter sind im Firmenbuch einzutragen (§ 11 GmbHG; § 5 Z 6 FBG). Sobald der Übergang eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Sie haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (§ 26 Abs 2 GmbHG; SZ 70/268).Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG). Die Gesellschafter sind im Firmenbuch einzutragen (Paragraph 11, GmbHG; Paragraph 5, Ziffer 6, FBG). Sobald der Übergang eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer diese Tatsache unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG). Sie haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (Paragraph 26, Absatz 2, GmbHG; SZ 70/268).
Die Anmeldung des Gesellschafterwechsels kann nach herrschender Auffassung in der vereinfachten Form des § 11 FBG erfolgen (Burgstaller in Jabornegg HGB Rz 23 zu § 12; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 2/279; Koppensteiner GmbHG2 Rz 7 zu § 26; Gellis GmbHG4 Rz 4 zu § 26; 6 Ob 2371/96m; 6 Ob 342/97f = SZ 70/268; 6 Ob 111/01v), es reicht also die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers, die nicht beglaubigt sein muss.Die Anmeldung des Gesellschafterwechsels kann nach herrschender Auffassung in der vereinfachten Form des Paragraph 11, FBG erfolgen (Burgstaller in Jabornegg HGB Rz 23 zu Paragraph 12 ;, Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 2/279; Koppensteiner GmbHG2 Rz 7 zu Paragraph 26 ;, Gellis GmbHG4 Rz 4 zu Paragraph 26 ;, 6 Ob 2371/96m; 6 Ob 342/97f = SZ 70/268; 6 Ob 111/01v), es reicht also die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers, die nicht beglaubigt sein muss.
Auch wenn die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch - wie das Rekursgericht richtig ausführte - nicht konstitutiv wirkt, ist sie zwingend im Interesse des Geschäftsverkehrs, insbesondere der Gläubiger der Gesellschaft, vorzunehmen. Die Anmeldung unterliegt nicht der freien Disposition des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH. Es besteht eine Anmeldeverpflichtung im öffentlichen Interesse, die mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen ist (Gellis aaO Rz 6 zu § 26; Koppensteiner aaO Rz 11 zu § 26; Schenk in Straube HGB I3 FBG Anh I § 8 zu § 24 FBG; 6 Ob 356/97i).Auch wenn die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch - wie das Rekursgericht richtig ausführte - nicht konstitutiv wirkt, ist sie zwingend im Interesse des Geschäftsverkehrs, insbesondere der Gläubiger der Gesellschaft, vorzunehmen. Die Anmeldung unterliegt nicht der freien Disposition des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH. Es besteht eine Anmeldeverpflichtung im öffentlichen Interesse, die mit Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG durchzusetzen ist (Gellis aaO Rz 6 zu Paragraph 26 ;, Koppensteiner aaO Rz 11 zu Paragraph 26 ;, Schenk in Straube HGB I3 FBG Anh römisch eins Paragraph 8, zu Paragraph 24, FBG; 6 Ob 356/97i).
II. Zum Verhältnis des Verbesserungsverfahrens zum Zwangsstrafenverfahren:römisch II. Zum Verhältnis des Verbesserungsverfahrens zum Zwangsstrafenverfahren:
Wenn das Firmenbuchgericht von einem Abtretungsvorgang Kenntnis erlangt, hat es auf die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch zu dringen. Wenn eine unvollständige, aber verbesserungsfähige Anmeldung erfolgt, sind Verbesserungsaufträge zu erteilen. Die Mängel der Anmeldung können inhaltlicher oder formeller Natur sein. Erstere können bei Zweifeln gegen die Richtigkeit der Angaben über die Abtretung vorliegen (vgl dazu die im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Vorentscheidung 6 Ob 57/01b, ecolex 2001, 752). Formale Mängel können in der unzureichenden Bezeichnung der Gesellschafter oder eben in der fehlenden Unterschrift des Geschäftsführers liegen. Die zu erteilenden Verbesserungsaufträge haben jedenfalls dann nicht ausschließlich im § 17 FBG ihre Grundlage, wenn für die eintragungspflichtigen Tatsachen eine Anmeldungspflicht im öffentlichen Interesse besteht, die - wie ausgeführt - zwangsweise durchzusetzen ist. Dann ist das Zwangsstrafenverfahren (§ 24 FBG) selbst das durchzuführende Verbesserungsverfahren, das nicht - wie sonst - mit der Abweisung des Eintragungsgesuches wegen Nichtverbesserung, sondern mit der Verhängung der Zwangsstrafe ihr (vorläufiges) Ende findet. Auch mit einer unvollständigen Anmeldung wird der gesetzlichen Anmeldepflicht nicht entsprochen. Die Zwangsstrafe ist nicht sofort auszusprechen, der Partei muss Gelegenheit gegeben werden, die Anmeldung dem Gesetz entsprechend vorzunehmen. Dass zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen und eine Zwangsstrafe nur anzudrohen ist, entspricht dem Zweck der Zwangsstrafe als Beugemittel zur Erzwingung der Anmeldeverpflichtung. Dazu kann auf die Rechtslage bei der Durchsetzung von Offenlegungsvorschriften (§§ 277 ff HGB) und das dort ebenfalls aus dem Beugezweck abgeleitete Prinzip des stufenweisen Vorgehens nach dem Grundsatz des gelindesten Mittels verwiesen werden (6 Ob 213/01v uva). Entgegen den Revisionsrekursausführungen sind die Verbesserungsaufträge des Firmenbuchgerichtes daher mit den Sanktionen des § 24 FBG ausgestattet, weil es um die Durchsetzung einer Anmeldeverpflichtung in der gehörigen Form geht.Wenn das Firmenbuchgericht von einem Abtretungsvorgang Kenntnis erlangt, hat es auf die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch zu dringen. Wenn eine unvollständige, aber verbesserungsfähige Anmeldung erfolgt, sind Verbesserungsaufträge zu erteilen. Die Mängel der Anmeldung können inhaltlicher oder formeller Natur sein. Erstere können bei Zweifeln gegen die Richtigkeit der Angaben über die Abtretung vorliegen vergleiche dazu die im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Vorentscheidung 6 Ob 57/01b, ecolex 2001, 752). Formale Mängel können in der unzureichenden Bezeichnung der Gesellschafter oder eben in der fehlenden Unterschrift des Geschäftsführers liegen. Die zu erteilenden Verbesserungsaufträge haben jedenfalls dann nicht ausschließlich im Paragraph 17, FBG ihre Grundlage, wenn für die eintragungspflichtigen Tatsachen eine Anmeldungspflicht im öffentlichen Interesse besteht, die - wie ausgeführt - zwangsweise durchzusetzen ist. Dann ist das Zwangsstrafenverfahren (Paragraph 24, FBG) selbst das durchzuführende Verbesserungsverfahren, das nicht - wie sonst - mit der Abweisung des Eintragungsgesuches wegen Nichtverbesserung, sondern mit der Verhängung der Zwangsstrafe ihr (vorläufiges) Ende findet. Auch mit einer unvollständigen Anmeldung wird der gesetzlichen Anmeldepflicht nicht entsprochen. Die Zwangsstrafe ist nicht sofort auszusprechen, der Partei muss Gelegenheit gegeben werden, die Anmeldung dem Gesetz entsprechend vorzunehmen. Dass zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen und eine Zwangsstrafe nur anzudrohen ist, entspricht dem Zweck der Zwangsstrafe als Beugemittel zur Erzwingung der Anmeldeverpflichtung. Dazu kann auf die Rechtslage bei der Durchsetzung von Offenlegungsvorschriften (Paragraphen 277, ff HGB) und das dort ebenfalls aus dem Beugezweck abgeleitete Prinzip des stufenweisen Vorgehens nach dem Grundsatz des gelindesten Mittels verwiesen werden (6 Ob 213/01v uva). Entgegen den Revisionsrekursausführungen sind die Verbesserungsaufträge des Firmenbuchgerichtes daher mit den Sanktionen des Paragraph 24, FBG ausgestattet, weil es um die Durchsetzung einer Anmeldeverpflichtung in der gehörigen Form geht.
III. Zur Spezialvollmacht des einschreitenden Rechtsanwalts:römisch III. Zur Spezialvollmacht des einschreitenden Rechtsanwalts:
Grundsätzlich ist die Anmeldung eintragungspflichtiger Umstände nicht vertretungsfeindlich. Die vom Geschäftsführer abzugebende Erklärung (für die er auch haftet) über den Gesellschafterwechsel ist eine Wissenserklärung darüber, dass ihm die Abtretung zur Kenntnis gebracht wurde und er sie auf ihre Richtigkeit geprüft hat (RIS-Justiz RS0114940). Der Geschäftsführer muss die Erklärung persönlich abgeben. Eine Vertretung bei der Erklärung setzt voraus, dass der Geschäftsführer dem Einschreiter eine die Abgabe der Erklärung deckende Spezialvollmacht erteilt hat (6 Ob 169/01y mwN).
Die Spezialvollmacht muss die gleiche Form wie die Anmeldung aufweisen (6 Ob 229/02y; 6 Ob 169/01y). Wenn der Geschäftsführer die schriftliche Anmeldung - wenn auch gemäß § 11 FBG nicht beglaubigt - fertigen muss, hat auch die Erteilung der Spezialvollmacht schriftlich mit der Unterschrift des Vollmachtgebers zu erfolgen. Dies gilt hier genauso wie für die erforderliche schriftliche Spezialvollmacht für den Abschluss eines Schiedsvertrages, der gemäß § 577 Abs 3 ZPO Schriftlichkeit voraussetzt (RS0019346).Die Spezialvollmacht muss die gleiche Form wie die Anmeldung aufweisen (6 Ob 229/02y; 6 Ob 169/01y). Wenn der Geschäftsführer die schriftliche Anmeldung - wenn auch gemäß Paragraph 11, FBG nicht beglaubigt - fertigen muss, hat auch die Erteilung der Spezialvollmacht schriftlich mit der Unterschrift des Vollmachtgebers zu erfolgen. Dies gilt hier genauso wie für die erforderliche schriftliche Spezialvollmacht für den Abschluss eines Schiedsvertrages, der gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO Schriftlichkeit voraussetzt (RS0019346).
Dass eine Spezialvollmacht nötig ist und eine dem Rechtsanwalt erteilte allgemeine Prozessvollmacht (§ 30 ZPO) nicht ausreicht, geht schon aus der Vorentscheidung 6 Ob 163/02t hinreichend deutlich hervor. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt auch berechtigt ist, sich bloß auf eine ihm erteilte Spezialvollmacht zu berufen und die schriftliche Vollmacht dem Gericht nicht vorzulegen. Der Gesetzgeber bringt den Berufsständen der Rechtsanwälte und Notare ein weitgehendes Vertrauen entgegen und fordert für diese Personen nicht den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung (§ 30 Abs 2 ZPO). Ob dies nur für die Prozessvollmacht mit dem gesetzlichen Inhalt der Ermächtigung (§ 31 ZPO) oder aber auch für Spezialvollmachten gilt, muss hier aber nicht weiter untersucht werden, weil jedenfalls dann, wenn die vertretungsweise vorzunehmende Handlung eine bestimmte Form erfordert, diese auch bei der Erteilung der Spezialvollmacht einzuhalten ist und das Gericht den urkundlichen Nachweis verlangen darf, wenn konkrete Bedenken gegen eine Vollmachtserteilung vorliegen. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen sind solche Bedenken in dem hier nun schon mehrere Jahre anhängigen Eintragungsverfahren durchaus aufgetreten. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO), die die Revisionsrekurswerber nicht zu zerstreuen vermögen.Dass eine Spezialvollmacht nötig ist und eine dem Rechtsanwalt erteilte allgemeine Prozessvollmacht (Paragraph 30, ZPO) nicht ausreicht, geht schon aus der Vorentscheidung 6 Ob 163/02t hinreichend deutlich hervor. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt auch berechtigt ist, sich bloß auf eine ihm erteilte Spezialvollmacht zu berufen und die schriftliche Vollmacht dem Gericht nicht vorzulegen. Der Gesetzgeber bringt den Berufsständen der Rechtsanwälte und Notare ein weitgehendes Vertrauen entgegen und fordert für diese Personen nicht den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO). Ob dies nur für die Prozessvollmacht mit dem gesetzlichen Inhalt der Ermächtigung (Paragraph 31, ZPO) oder aber auch für Spezialvollmachten gilt, muss hier aber nicht weiter untersucht werden, weil jedenfalls dann, wenn die vertretungsweise vorzunehmende Handlung eine bestimmte Form erfordert, diese auch bei der Erteilung der Spezialvollmacht einzuhalten ist und das Gericht den urkundlichen Nachweis verlangen darf, wenn konkrete Bedenken gegen eine Vollmachtserteilung vorliegen. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen sind solche Bedenken in dem hier nun schon mehrere Jahre anhängigen Eintragungsverfahren durchaus aufgetreten. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), die die Revisionsrekurswerber nicht zu zerstreuen vermögen.
IV. Zum Inhalt der Verbesserungsaufträge und zur Belehrungspflicht gegenüber einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei:römisch IV. Zum Inhalt der Verbesserungsaufträge und zur Belehrungspflicht gegenüber einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei:
1. Wohl war die ursprüngliche Aufforderung des Erstgerichtes, die Anmeldung des Gesellschafterwechsels in beglaubigter Form (§ 12 Abs 1 HGB) vorzunehmen, nicht gesetzeskonform (§ 11 FBG). In dem der Verhängung der Zwangsstrafe vorausgehenden letzten Verbesserungsauftrag wurde die Geschäftsführerin allerdings zutreffend zur persönlichen, unbeglaubigten Fertigung der Anmeldung aufgefordert. Diesem Auftrag ist sie nicht nachgekommen und hat auch die mögliche Vorlage einer schriftlichen Spezialvollmacht unterlassen. Damit lagen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe vor.1. Wohl war die ursprüngliche Aufforderung des Erstgerichtes, die Anmeldung des Gesellschafterwechsels in beglaubigter Form (Paragraph 12, Absatz eins, HGB) vorzunehmen, nicht gesetzeskonform (Paragraph 11, FBG). In dem der Verhängung der Zwangsstrafe vorausgehenden letzten Verbesserungsauftrag wurde die Geschäftsführerin allerdings zutreffend zur persönlichen, unbeglaubigten Fertigung der Anmeldung aufgefordert. Diesem Auftrag ist sie nicht nachgekommen und hat auch die mögliche Vorlage einer schriftlichen Spezialvollmacht unterlassen. Damit lagen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe vor.
2. Auch der Auftrag, die schon mehrfach (wiederholend) gestellten Eintragungsbegehren zu konkretisieren, ist nicht zu beanstanden. Dagegen können sich die Revisionsrekurswerber nicht auf eine Verletzung der Anleitungspflicht des Gerichtes berufen. Diese geht bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein bestimmtes Sachvorbringen zu erstatten (RS0037127) oder vorformulierte Begehren, etwa zur Heilung unschlüssiger Begehren, zu stellen (1 Ob 188/01f). Damit scheitert aber auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums, auf den sich allenfalls eine nicht rechtsfreundlich vertretene Partei berufen könnte, nicht aber eine Partei, für die ein mit besonderer Sachkunde ausgestatteter Rechtsanwalt einschreitet, der im Interesse seiner Mandantschaft bei komplexer Rechtslage und bei Vorliegen mehrerer Möglichkeiten stets den jeweils sicheren Weg bei sonstigen Haftungsfolgen (§ 1299 ABGB) zu beschreiten hat (RS0026303). Dass für eine von ihm vertretene und allenfalls auch durchaus vertretbare Rechtsansicht noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, entbindet den Rechtsanwalt nicht, für die Partei den auf jeden Fall zum Ziel führenden Schritt zu tun (hier also die Partei zur Fertigung des Eintragungsgesuches zu veranlassen oder eine schriftliche Spezialvollmacht vorzulegen).2. Auch der Auftrag, die schon mehrfach (wiederholend) gestellten Eintragungsbegehren zu konkretisieren, ist nicht zu beanstanden. Dagegen können sich die Revisionsrekurswerber nicht auf eine Verletzung der Anleitungspflicht des Gerichtes berufen. Diese geht bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein bestimmtes Sachvorbringen zu erstatten (RS0037127) oder vorformulierte Begehren, etwa zur Heilung unschlüssiger Begehren, zu stellen (1 Ob 188/01f). Damit scheitert aber auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums, auf den sich allenfalls eine nicht rechtsfreundlich vertretene Partei berufen könnte, nicht aber eine Partei, für die ein mit besonderer Sachkunde ausgestatteter Rechtsanwalt einschreitet, der im Interesse seiner Mandantschaft bei komplexer Rechtslage und bei Vorliegen mehrerer Möglichkeiten stets den jeweils sicheren Weg bei sonstigen Haftungsfolgen (Paragraph 1299, ABGB) zu beschreiten hat (RS0026303). Dass für eine von ihm vertretene und allenfalls auch durchaus vertretbare Rechtsansicht noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, entbindet den Rechtsanwalt nicht, für die Partei den auf jeden Fall zum Ziel führenden Schritt zu tun (hier also die Partei zur Fertigung des Eintragungsgesuches zu veranlassen oder eine schriftliche Spezialvollmacht vorzulegen).
3. Dass der Verbesserungsauftrag keine Belehrung über die Möglichkeit der Vorlage einer Spezialvollmacht enthielt, macht den Auftrag (den ersten Schritt des Zwangsstrafenverfahrens) entgegen dem Revisionsrekursvorbringen nicht mangelhaft. Die Geschäftsführerin hat eine persönliche Handlungspflicht zu erfüllen. Darüber, dass sie ihrer Verpflichtung auch durch einen Bevollmächtigten nachkommen könnte, war sie schon wegen der Betrauung eines Rechtsanwalts (dessen Berufung auf eine allgemein erteilte Vollmacht ist gemäß § 30 Abs 2 ZPO zur Kenntnis zu nehmen) nicht mehr zu belehren. Von einem rechtswidrigen Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes kann keine Rede sein.3. Dass der Verbesserungsauftrag keine Belehrung über die Möglichkeit der Vorlage einer Spezialvollmacht enthielt, macht den Auftrag (den ersten Schritt des Zwangsstrafenverfahrens) entgegen dem Revisionsrekursvorbringen nicht mangelhaft. Die Geschäftsführerin hat eine persönliche Handlungspflicht zu erfüllen. Darüber, dass sie ihrer Verpflichtung auch durch einen Bevollmächtigten nachkommen könnte, war sie schon wegen der Betrauung eines Rechtsanwalts (dessen Berufung auf eine allgemein erteilte Vollmacht ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO zur Kenntnis zu nehmen) nicht mehr zu belehren. Von einem rechtswidrigen Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes kann keine Rede sein.
V. Insoweit sich die Revisionsrekurswerber neuerlich auf eine mangelhafte Begründung oder Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass damit kein tauglicher Revisionsrekursgrund geltend gemacht wird, weil das Rekursgericht die gerügte fehlende Sachbegründung behandelt, eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses aber verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden (RIS-Justiz RS0007232).römisch fünf. Insoweit sich die Revisionsrekurswerber neuerlich auf eine mangelhafte Begründung oder Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass damit kein tauglicher Revisionsrekursgrund geltend gemacht wird, weil das Rekursgericht die gerügte fehlende Sachbegründung behandelt, eine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses aber verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden (RIS-Justiz RS0007232).
VI. Schließlich ist auch das Revisionsrekursvorbringen, dass jedenfalls das Eintragungsbegehren über die Volleinzahlung der Stammeinlage, unabhängig von der Nichteintragung des Gesellschafterwechsels, berechtigt wäre, weil die Zahlung auch von einem späteren, noch nicht eingetragenen Gesellschafter erfolgen dürfe, nicht stichhältig. Wohl wäre bei junktimierten Anträgen, wenn ein Abweisungsgrund nur hinsichtlich eines Antrages vorliegt, die gänzliche Abweisung des Eintragungsgesuches allenfalls verfehlt, wenn klargestellt ist, dass die Partei auch eine teilweise Stattgebung anstrebt (SZ 70/268). Diese Klarstellung nehmen die Antragsteller nun im Revisionsrekursverfahren vor. Damit ist aber der verhängten Zwangsstrafe der Boden noch keineswegs entzogen. Selbst wenn für die angestrebte Eintragung der Volleinzahlung der Stammeinlage schon aufgrund des Einschreitens des Rechtsanwalts unter Berufung auf eine Vollmachtserteilung (§ 30 Abs 2 ZPO) bewilligt werden könnte (dagegen spricht allerdings der Gesetzeswortlaut des § 11 FBG, der die persönliche Anmeldung auch für Erklärungen über die Stammeinlange verlangt), änderte dies aber nichts daran, dass die Zwangsstrafe aus den dargelegten Gründen jedenfalls wegen der fehlenden persönlichen Anmeldung des Gesellschafterwechsels zu verhängen war. Die ohnehin geringe Höhe der Strafe wäre auch bei Anerkennung der teilweisen Berechtigung des Eintragungsgesuches nicht zu beanstanden. Zu diesem Thema führt der Revisionsrekurs nichts aus.römisch VI. Schließlich ist auch das Revisionsrekursvorbringen, dass jedenfalls das Eintragungsbegehren über die Volleinzahlung der Stammeinlage, unabhängig von der Nichteintragung des Gesellschafterwechsels, berechtigt wäre, weil die Zahlung auch von einem späteren, noch nicht eingetragenen Gesellschafter erfolgen dürfe, nicht stichhältig. Wohl wäre bei junktimierten Anträgen, wenn ein Abweisungsgrund nur hinsichtlich eines Antrages vorliegt, die gänzliche Abweisung des Eintragungsgesuches allenfalls verfehlt, wenn klargestellt ist, dass die Partei auch eine teilweise Stattgebung anstrebt (SZ 70/268). Diese Klarstellung nehmen die Antragsteller nun im Revisionsrekursverfahren vor. Damit ist aber der verhängten Zwangsstrafe der Boden noch keineswegs entzogen. Selbst wenn für die angestrebte Eintragung der Volleinzahlung der Stammeinlage schon aufgrund des Einschreitens des Rechtsanwalts unter Berufung auf eine Vollmachtserteilung (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) bewilligt werden könnte (dagegen spricht allerdings der Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, FBG, der die persönliche Anmeldung auch für Erklärungen über die Stammeinlange verlangt), änderte dies aber nichts daran, dass die Zwangsstrafe aus den dargelegten Gründen jedenfalls wegen der fehlenden persönlichen Anmeldung des Gesellschafterwechsels zu verhängen war. Die ohnehin geringe Höhe der Strafe wäre auch bei Anerkennung der teilweisen Berechtigung des Eintragungsgesuches nicht zu beanstanden. Zu diesem Thema führt der Revisionsrekurs nichts aus.
VII. Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Androhung der Veröffentlichung der verhängten Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern richtet, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen. Aufforderungen oder Androhungen des Gerichtes sind grundsätzlich der Rechtskraft nicht fähig und gefährden die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht (RS0006399; 6 Ob 116/01d).römisch VII. Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen die Androhung der Veröffentlichung der verhängten Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern richtet, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen. Aufforderungen oder Androhungen des Gerichtes sind grundsätzlich der Rechtskraft nicht fähig und gefährden die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht (RS0006399; 6 Ob 116/01d).
Textnummer
E70976European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00149.03K.0911.000Im RIS seit
11.10.2003Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012