TE OGH 2003/9/11 6Ob14/03g

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmyar als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Karl Johannes S*****, und 2. F***** Familienstiftung *****, beide vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Baden, gegen die beklagten Parteien

1. Elisabeth von P*****, und 2. Rüdiger von P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, infolge Antrages der beklagten Parteien auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni 2003, GZ 6 Ob 14/03g, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Parteien auf Kostenzuspruch für die von ihnen erstattete Äußerung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Begründung des genannten Beschlusses wurden - zum besseren Verständnis der Vorgeschichte - auch die Prozessstandpunkte der Parteien in einem anderen noch anhängigen Rechtsstreit dargestellt, dabei wurde unter anderem (auf Seite 8) ausgeführt, die dortige Klägerin (hier Erstbeklagte) habe in jenem Rechtsstreit die Rechtsunwirksamkeit der Adoption des Dr. Heinrich S***** durch Dr. Adolph S***** außer Streit gestellt. Mit dem vorliegenden Berichtigungsantrag wird die Streichung des Hinweises auf eine solche Außerstreitstellung begehrt, sie habe in Wahrheit die Adoption des dortigen Beklagten durch Dr. Heinrich S***** betroffen. Der Berichtigungsantrag ist unzulässig, weil die Antragsteller hier durch die - möglicherweise unrichtige, aber keinerlei Bindungswirkung entfaltende - Wiedergabe eines Parteienvorbringens in einem anderen Rechtsstreit nicht beschwert sind: Welche der Adoptionen in jenem Rechtsstreit als unwirksam angesehen wird und was die Parteien dort in diesem Zusammenhang außer Streit gestellt haben, war für die vorliegende Entscheidung über den Sicherungsantrag ohne jede tatsächliche und rechtliche Relevanz. Die gewünschte Berichtigung hätte demnach nur theoretisch-abstrakte Bedeutung (vgl OGH 6. 3. 1997, 10 ObS 2296/96m). Mangels Beschwer ist der Antrag zurückzuweisen.In der Begründung des genannten Beschlusses wurden - zum besseren Verständnis der Vorgeschichte - auch die Prozessstandpunkte der Parteien in einem anderen noch anhängigen Rechtsstreit dargestellt, dabei wurde unter anderem (auf Seite 8) ausgeführt, die dortige Klägerin (hier Erstbeklagte) habe in jenem Rechtsstreit die Rechtsunwirksamkeit der Adoption des Dr. Heinrich S***** durch Dr. Adolph S***** außer Streit gestellt. Mit dem vorliegenden Berichtigungsantrag wird die Streichung des Hinweises auf eine solche Außerstreitstellung begehrt, sie habe in Wahrheit die Adoption des dortigen Beklagten durch Dr. Heinrich S***** betroffen. Der Berichtigungsantrag ist unzulässig, weil die Antragsteller hier durch die - möglicherweise unrichtige, aber keinerlei Bindungswirkung entfaltende - Wiedergabe eines Parteienvorbringens in einem anderen Rechtsstreit nicht beschwert sind: Welche der Adoptionen in jenem Rechtsstreit als unwirksam angesehen wird und was die Parteien dort in diesem Zusammenhang außer Streit gestellt haben, war für die vorliegende Entscheidung über den Sicherungsantrag ohne jede tatsächliche und rechtliche Relevanz. Die gewünschte Berichtigung hätte demnach nur theoretisch-abstrakte Bedeutung vergleiche OGH 6. 3. 1997, 10 ObS 2296/96m). Mangels Beschwer ist der Antrag zurückzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof hat weder den Berichtigungsantrag den klagenden Parteien zugestellt noch sie zu einer Stellungnahme aufgefordert. Kosten für die dennoch erstatteten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Äußerung stehen nicht zu.

Anmerkung

E70860 6Ob14.03g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00014.03G.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0060OB00014_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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