Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Horst M. Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die beklagte Partei Ing. Otto J*****, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in Graz, wegen 40.708,13 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. März 2003, GZ 3 R 17/03z-17, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. November 2002, GZ 23 Cg 71/02a-11, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte wurde von den Vorinstanzen als vollmachtslos Handelnder (Art 8 Nr 11 der 4. EVHGB) für eine im Namen seines Arbeitgebers abgegebene Zahlungszusage zum Ersatz des Erfüllungsinteresses und der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses des Klägers gegen den angeblich vom Beklagten Vertretenen verurteilt. Die Bejahung der Haftung des falsus procurator erfolgte nach den getroffenen Feststellungen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:Der Beklagte wurde von den Vorinstanzen als vollmachtslos Handelnder (Artikel 8, Nr 11 der 4. EVHGB) für eine im Namen seines Arbeitgebers abgegebene Zahlungszusage zum Ersatz des Erfüllungsinteresses und der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses des Klägers gegen den angeblich vom Beklagten Vertretenen verurteilt. Die Bejahung der Haftung des falsus procurator erfolgte nach den getroffenen Feststellungen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:
Rechtliche Beurteilung
Der ohne Vollmacht Handelnde haftet für das Erfüllungsinteresse (RIS-Justiz RS0061105) und für die Kosten eines erfolglosen Prozesses gegen den unwirksam Vertretenen (RS0016429). Für eine Haftungsbefreiung trifft den beklagten Vertreter die Beweislast (RS0040178). Grundsätzlich darf der Dritte regelmäßig auf die Vertretungsmacht des als Vertreter Handelnden vertrauen. Eine Erkundigungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben (RS0019498). Diese vom Beklagten hier primär relevierte Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den Feststellungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger den Beteuerungen des Beklagten vertrauen habe dürfen, keine aus den Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare Fehlbeurteilung.
Anmerkung
E70858 6Ob139.03iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00139.03I.0911.000Dokumentnummer
JJT_20030911_OGH0002_0060OB00139_03I0000_000