Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Hubert S***** und 2.) Christa S*****, beide vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua. Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) A*****schaftmbH, *****, vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum ua. Rechtsanwälte in Graz und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 9.389,33 sA) infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. September 2001, GZ 4 R 150/01p-64 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die erstbeklagte Partei kann sich durch die Fortsetzung des Verfahrens über das Feststellungsbegehren (im eingeschränkten Umfang) gegen sie nicht beschwert erachten, weil Feststellungsbegehren nach Lehre und Rechtsprechung nicht im Konkursverfahren anzumelden sind. Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind nämlich im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen (1 Ob 106/02y; 2 Ob 73/02b; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 18 zu § 102 KO) Ein Feststellungsbegehren ist nicht im Konkursverfahren anzumelden (Bartsch/Pollak 3 I 479 FN 2; 2 Ob 73/02b). War aber das zulässige (NZ 1995, 297) Feststellungsbegehren über die Haftung der erstbeklagten Partei für künftige Schäden aus der Bauführung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, konnte das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen sie fortgesetzt werden, weshalb es auf die in der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage der "Tragweite der Forderungsumwandlung nach § 14 KO" nicht ankommt.Die erstbeklagte Partei kann sich durch die Fortsetzung des Verfahrens über das Feststellungsbegehren (im eingeschränkten Umfang) gegen sie nicht beschwert erachten, weil Feststellungsbegehren nach Lehre und Rechtsprechung nicht im Konkursverfahren anzumelden sind. Forderungen, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird, sind nämlich im Konkursverfahren nicht anzumelden, sondern mittels Klage gegen die vom Masseverwalter vertretene Masse durchzusetzen (1 Ob 106/02y; 2 Ob 73/02b; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 18 zu Paragraph 102, KO) Ein Feststellungsbegehren ist nicht im Konkursverfahren anzumelden (Bartsch/Pollak 3 römisch eins 479 FN 2; 2 Ob 73/02b). War aber das zulässige (NZ 1995, 297) Feststellungsbegehren über die Haftung der erstbeklagten Partei für künftige Schäden aus der Bauführung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens, konnte das Verfahren nach Konkursaufhebung gegen sie fortgesetzt werden, weshalb es auf die in der außerordentlichen Revision relevierte Rechtsfrage der "Tragweite der Forderungsumwandlung nach Paragraph 14, KO" nicht ankommt.
Textnummer
E70912European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00307.01P.0912.000Im RIS seit
12.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011