TE OGH 2003/9/12 2Ob205/03s

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anna F*****, 2. Walter F*****, beide vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Horst-Heinz V*****, 2. Christian V*****, beide vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 4.500), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2003, GZ 36 R 144/03y-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 12. Februar 2003, GZ 3 C 1341/02k-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger auf Unterlassung des Ansetzens von Kletterpflanzen ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" der Kläger, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen.Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 zu beurteilen.

Rechtliche Beurteilung

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN) EUR 4.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN) EUR 4.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgeprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgeprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Kläger dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Kläger dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E70909 2Ob205.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00205.03S.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20030912_OGH0002_0020OB00205_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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