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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRKZP 07te Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der RG in B, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. April 2004 , Zl. Senat-ME-03-0068, betreffend Übertretung nach dem WRG 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 9. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es zu verantworten, dass sie eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) ohne die hiefür gemäß § 32 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen habe. Es sei nämlich am 6. November 2001, ca. 17.00 bis 19.00 Uhr, auf einer näher genannten Parzelle in der KG B, Teilfläche im Ausmaß von rund 175 x 27 m (0,47 ha), eine Schafmistausbringung (eigene Produktion) auf dem Wiesengrundstück mit der Namensbezeichnung "Wasserleitung G" mit einem Traktor und Miststreuer, ca. zehn Fuhren, ausgebrachte Menge ca. 18 bis 20 m3, erfolgt. Sie habe dadurch eine Übertretung der §§ 32 Abs. 1 und 2 i. V.m. § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird
u. a. ausgeführt, J. G., der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, habe am 6. November 2001 in der Zeit von ca. 17.00 bis 19.00 Uhr auf das Wiesengrundstück mit der Namensbezeichnung "Wasserleitung G" mit einem Traktor und Miststreuer ca. zehn Fuhren Schafmist aus eigener Produktion ausgebracht. Nächst diesem Wiesengrundstück befinde sich jedoch der Brunnen des Nachbarn A. H. bzw. der Quellzufluss zu diesem Brunnen, wobei J. G. bis zu einer Entfernung von 15,50 m zum Brunnen den Mist aufgebracht habe. Die Wiese falle außerdem Richtung Brunnen bzw. Quellzulauf ab. Am 27. November 2001 habe A. H. festgestellt und angezeigt, dass das Wasser seines Brunnens, welcher auf einem näher genannten Grundstück in der KG B. situiert sei, verunreinigt sei.
Nach den Ausführungen des von der Erstbehörde beigezogenen agrartechnischen Sachverständigen sei aus agrarfachlicher Sicht davon auszugehen, dass die gegenständliche Mistausbringung in Verbindung mit den Lage-, Boden- und klimatischen Verhältnissen ursächlich zur Verunreinigung des Brunnenwassers geführt habe. Durch die Mistausbringung sei deshalb eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 bewirkt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, sie komme auf Grund der Tatsache, dass der gegenständliche Schafmist von ihrem Schwiegervater J. G. zum Tatzeitpunkt ausgebracht worden sei, als Täterin hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Tat nicht in Frage. Ferner werde durch das Straferkenntnis gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Gegen sie sei nämlich am 1. Februar 2002 von der Bezirksanwaltschaft in einem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht M ein Verfolgungsantrag hinsichtlich des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB gestellt worden. Ferner wurde u.a. auch die unterlassene Einvernahme von näher genannten Zeugen sowie die unterlassene Durchführung eines Ortaugenscheines gerügt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2004 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als das Strafausmaß mit EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) festgelegt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird unter Hinweis auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Darstellung des Tathergangs (Düngung der näher genannten Teilfläche durch J. G. im Auftrag der Beschwerdeführerin), der Beweiswürdigung und der rechtlichen Grundlagen für die Bestrafung der Beschwerdeführerin u.a. ausgeführt, es sei unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik davon auszugehen, dass die vorgenommene Düngung nicht bedarfsgerecht gewesen sei, sodass die aufgebrachte Düngermenge teilweise vom Pflanzenbestand nicht aufgenommen worden sei. Unter weiterer Berücksichtigung der geohydrologischen Verhältnisse müsse daher zwangsläufig damit gerechnet werden, dass die nicht aufgenommenen - im Dünger enthaltenen - Stoffe teilweise vertikal und teilweise horizontal durch Niederschlagswässer verfrachtet würden und damit zwingend in weiterer Folge in das Grundwasser gelangten. Es habe von vornherein im Falle einer Überdüngung mit der Weiterverfrachtung jener Inhaltsstoffe des Düngers gerechnet werden müssen, die vom Pflanzenbestand nicht aufgenommen worden seien.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Ausbringung des Mistes nicht selbst vorgenommen habe und daher als unmittelbare Täterin nicht in Frage komme, sei auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich des gegenständlichen Deliktes jeder als Täter in Frage komme, der eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die hiezu erforderliche Bewilligung selbst vornehme oder durch eine andere Person vornehmen lasse.
Auch könne ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot durch das Straferkenntnis nicht erblickt werden, weil die vorgenommene Maßnahme eine vom Tatbestandsbegriff des § 89 StGB verschiedene Tathandlung darstelle. Im Übrigen sei das Verfahren vor dem Bezirksgericht M am 14. November 2002 gemäß § 90 StPO eingestellt worden.
Zur beantragten Untersuchung des im landwirtschaftlichen Anwesen der Beschwerdeführerin vorhandenen Schafmistes auf Feststoffanteil sei festzustellen, dass eine Untersuchung des aktuell vorhandenen Mistes keinen zwingenden Rückschluss auf den Feststoffanteil jenes Mistes zulasse, der ausgebracht worden sei. Im Übrigen habe der Amtssachverständige für Agrartechnik seine diesbezüglichen Ausführungen auch auf die Broschüre "Wirtschaftsdünger, Richtige Gewinnung und Anwendung" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gestützt. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die vom Sachverständigen ermittelten Werte zuträfen.
Zu dem Vorbringen, dass durch das Aufladen des Mistes auf den Anhänger dieser aufgelockert worden sei und damit ein größeres Volumen einnehme, sei den Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach 10 Fuhren lediglich 10 bis 12 m3 Mist bedeuteten, Folgendes zu entgegnen:
Die Richtigkeit dieser Behauptung würde bedeuten, dass eine Fuhre 1 bis 1,2 m3 "aufgelockerten" Mist umfassen würde. Dies stelle aber einen unrealistisch niedrigen Wert dar. Auch der Zeuge J. G. habe über ausdrückliches Befragen angegeben, dass die Menge von 18 bis 20 m3 zutreffen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass einem erfahrenen Landwirt eine Fehleinschätzung im Ausmaß von fast 100 % unterlaufe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach "Art. 2" (gemeint wohl: Art. 4) des 7. Zusatzprotokolls zur MRK (kurz: ZPMRK) vor. Durch die Antragstellung der Staatsanwaltschaft S in einem näher genannten Verfahren des Bezirksgerichtes M vom 14. Jänner 2002 sei ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nach § 89 (§ 81 Z. 1) StGB und damit ein Verfahren im Sinne des Art. 4 des
7. ZPMRK eingeleitet worden; dieser Umstand verbiete demnach die Einleitung eines weiteren Verfahrens. Der Auffassung der belangten Behörde, wonach eine vom Tatbegriff des § 89 StGB verschiedene Tathandlung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorliege, könne nicht beigetreten werden. Sowohl im gerichtlichen Verfahren wie auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sei "dasselbe Verhalten" der Beschwerdeführerin Verfahrensgegenstand. Wenn dieses Verhalten nach den strafgesetzlichen Bestimmungen einerseits und den wasserrechtlichen Bestimmungen andererseits verschieden rechtlich qualifiziert werde, dann ändere dies nichts am "selben Verhalten" der Beschwerdeführerin und sei damit die Doppelgleisigkeit der beiden Verfahren gegeben. Dieser "Verfahrenszustand" werde aber durch Art. 4 des 7. ZPMRK ausdrücklich untersagt.
Die belangte Behörde habe u.a. festgestellt, das "Eindringen von Düngestoffen in der vorliegenden Form würde die Verwendung von Grundwasser zu Trinkzwecken ausschließen." Die belangte Behörde spreche im Konjunktiv. Die belangte Behörde habe nur einen hypothetischen Verlauf, nicht aber einen bestimmten Sachverhalt festgestellt. Dieser hypothetische Verlauf reiche aber zur Verurteilung nach § 32 WRG 1959 nicht aus. Dass ein tatsächlicher Angriff auf die Wassergüte beabsichtigt gewesen sei, sei nicht festgestellt worden. Die Behörde habe nur einen hypothetischen Verlauf festgestellt, nicht aber einen tatsächlichen Ablauf. Die Handlung des J. G. sei am 6. November 2001 gewesen. Die agrartechnische Stellungnahme sei erst am 2. April 2002 auf Grund eines Befundes vom 6. März 2002 über die Zusammensetzung des gegenständlichen Schafmistes erstellt worden. Nach dem Inhalt dieses agrartechnischen Gutachtens habe der Amtssachverständige den Schafmist nicht selbst untersucht. Er habe weder den Schafmist, noch den Schafmist in Bezug auf Nitrate untersucht. Der Amtssachverständige habe sich nur nach Richtlinien - wie sich solcher Schafmist zusammensetzen könne - orientiert. Schafmist sei keine objektiv definierte Sache und lasse sich nicht nach irgendwelchen Richtlinien auf den Nitratgehalt bestimmen. Schafmist - in Bezug auf die Durchsetzung mit Nitraten - hänge davon ab, wie speziell der Schafmist im landwirtschaftlichen Gebäude produziert werde (insbesondere inwieweit dem Schafmist Stroh und dergleichen beigegeben werde). Es werde daher in rechtlicher Hinsicht die Meinung vertreten, dass die konkreten Feststellungen der belangten Behörde nicht ausreichten, um die Beschwerdeführerin nach § 32 WRG 1959 zu verurteilen. Nach der genannten Gesetzesstelle sei eine Verwaltungsübertretung nur dann gegeben, wenn konkret eine Einwirkung auf Gewässer vorliege.
Der Amtssachverständige habe nicht einmal jenen Mist untersucht, der im November 2001 tatsächlich ausgebracht worden sei. Darüber hinaus gebe es keinen Hinweis, dass aktuell ein anderer Schafmist vorhanden sei, als seinerzeit im November 2001. Auch bezüglich des Umfanges des aufgelockerten Mistes sei die Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht gefolgt und habe sich auf die Aussage des Zeugen J. G. bezogen und gemeint, dass es sich bei Herrn G. um einen erfahrenen Landwirt handle. Woher die Behörde diese Behauptung nehme, sei im Bescheid nicht begründet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15.128, 15.199, 15.293/1998, jeweils m.w.N., insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 7. ZPMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art. 4 7. ZPMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0037).
Ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 89 (§ 81 Z. 1) StGB wurde eingestellt.
§ 89 StGB i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 130/2001 lautet:
"Wer in den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."
Nach § 81 Z. 1 StGB i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 130/2001 ist zu bestrafen, wer fahrlässig den Tod eines anderen unter besonders gefährlichen Verhältnissen herbeiführt.
§ 32 Abs. 1 WRG 1959 i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:
"Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung."
Nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung.
Ferner bedürfen nach § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 i.d.F. vor der Novelle BGBL. I Nr. 87/2005 nach Maßgabe des Abs. 1 insbesondere das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je Hektar und Jahr übersteigt, einer Bewilligung.
Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 108/2001 wurde der Strafrahmen für die Geldstrafe nach § 137 Abs. 2 WRG 1959 mit EUR 14.530,-- festgesetzt.
Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 ergibt, soll u.a. jede nach § 32 leg. cit. bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer, die ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen erfolgt, unterbunden werden. Das WRG 1959 stellt im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 137 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. nicht auf den Eintritt eines bestimmten Erfolges ab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32 WRG 1959. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0169, m.w.N.).
Der Unrechtsgehalt des § 89 (§ 81 Z. 1) StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 5 i.V.m.
§ 32 WRG 1959 (Einwirkung auf Gewässer ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung) "in jeder Beziehung", zumal die unterlassene Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 89 (§ 81 Z. 1 StGB) nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4
7. ZP-EMRK vor.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Täter im Sinne des im § 32 i. V.m. § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 enthaltenen Verbotes jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre (vgl. das vorzitierter hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0169, m.w.N.).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf einer näher genannten Teilfläche ihres landwirtschaftlichen Betriebes am 6. November 2001 durch ihren Schwiegervater J. G. Schafmist ausbringen ließ, ohne dass hiefür eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 vorgelegen wäre.
Auch wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich im Konjunktiv feststellt, dass das Eindringen von Düngerstoffen in der vorliegenden Form die Verwendung von Grundwasser zu Trinkzwecken ausschließen "würde", ergibt sich aus der übrigen Begründung und insbesondere aus der Darstellung des Tatvorwurfes im Zuge des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unmissverständlich, dass es durch die unsachgemäße Düngung am 6. November 2001, welche im Auftrag der Beschwerdeführerin auf einer näher genannten Teilfläche eines Grundstücks ihre landwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wurde, zu einer Verunreinigung des Brunnenwassers des A. H. gekommen ist. Es liegt daher nicht nur die Feststellung eines hypothetischen Verlaufes - wie in der Beschwerde gerügt wird -, sondern unter Zugrundelegung des bereits auch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellten Sachverhaltes, der auch durch das ergänzende Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde bestätigt wurde, die konkrete Feststellung einer durch diese Düngung verursachten - und bewilligungslos erfolgten - Grundwasserverunreinigung vor.
Es kam entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht auf die konkrete Zusammensetzung des ausgebrachten Schafmistes im November 2001 an, weil eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz des § 32 Abs. 2 leg. cit. auch dann gegeben sein kann, wenn die in § 32 Abs. 2 lit. f leg. cit. genannten Werte zwar nicht überschritten werden, aber im Sinne der vorzitierten ständigen hg. Rechtsprechung nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0169). Dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Verunreinigung des Wassers im Brunnen des A. H. auf Grund der gegenständlichen Mistausbringung am 16. November 2001 in der Nähe dieses Brunnens "auf Grund der Lage-, Gelände-, Boden- und klimatischen Verhältnisse" gerechnet werden musste, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des agrartechnischen Sachverständigen vom 2. April 2002, zumal auch der im Berufungsverfahren beigezogene agrartechnische Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16. April 2004 ergänzend feststellte, dass die Gefahr der oberflächigen Verlagerung insbesondere von den Gelände- und klimatischen Verhältnissen und nicht von der Verbringungsmenge beeinflusst wird (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls) und die konkrete Ausbringung von Schafmist "zum Düngungszeitpunkt Anfang November nicht als bedarfsgerecht" angesehen wurde. Diesen fachlichen Ausführungen ist jedoch die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Eben entgegengetreten. Die gerügte unterbliebene Untersuchung des seinerzeit ausgebrachten Schafmistes durch den agrartechnischen Amtssachverständigen stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es kam auch nicht darauf an, in welchem Umfang der ausgebrachte Schafmist gelockert war und ob es an entsprechenden Ermittlungen der belangten Behörde fehlte, dass es sich bei J. G., der die Ausbringung vornahm, um einen erfahrenen Landwirt handle.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. April 2007
Schlagworte
Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070105.X00Im RIS seit
17.05.2007