TE OGH 2003/9/12 2Ob175/03d

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marco * C*, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Christian J*, und 2.) * AG für *versicherungen, *, beide vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 20.882,14 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Mai 2003, GZ 2 R 68/03x-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Februar 2003, GZ 57 Cg 34/02i-37 zum Teil, bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 732,23 (darin enthalten USt von EUR 122,04, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 20. 5. 2001 ereignete sich auf der Brennerautobahn in Fahrtrichtung Innsbruck ein Verkehrsunfall an dem der Kläger und der Erstbeklagte mit von ihnen gelenkten und gehaltenen Fahrzeugen beteiligt waren; das Fahrzeug des Erstbeklagten war bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert. Zum Unfallszeitpunkt war die Fahrbahn trocken, es schien die Sonne.

Aus Sicht beider Beteiligter handelt es sich bei der Unfallstelle um eine langgezogene Rechtskurve. Die Fahrbahn der Autobahn wird im Unfallsbereich dreispurig geführt, die Fahrspuren sind durch Leitlinien voneinander getrennt. In Fahrtrichtung der Beteiligten herrschte ein leichtes Gefälle von 5 bis 7 %.

Der Kläger geriet mit seinem PKW auf der äußerst linken der drei Spuren im Bereich der von ihm zu durchfahrenden langgezogenen Rechtskurve mit seinem Fahrzeug ins Schleudern, kam in weiterer Folge quer über die drei Fahrspuren nach rechts ab und kollidierte mit der überwiegend rechten vorderen Fahrzeugseite mit der rechts am Grünstreifen anschließende Betonmauer. Ursache für diesen Schleudervorgang war ein vom Kläger durchgeführtes Bremsmanöver, zu welchem er von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Erstbeklagten veranlasst wurde.

Das Fahrzeug des Erstbeklagten war dem Kläger schon einige Zeit vorher deshalb aufgefallen, weil der Erstbeklagte zwei bis dreimal überholt hatte, ohne zu blinken. Am Ende der Europabrücke fuhr der Kläger auf der mittleren Fahrspur in einem Abstand von ca 30 m hinter dem Fahrzeug des Erstbeklagten. Im Zuge verschiedener Überholmanöver wechselten die Fahrzeuge des Klägers und des Erstbeklagten mehrmals die Fahrspur zwischen der Überholspur und der mittleren Spur, letztlich fuhren beide Fahrzeuge hintereinander auf der Überholspur, wobei das Fahrzeug des Erstbeklagten vor jenem des Klägers fuhr. Unmittelbar vor dem Unfall setzte der Erstbeklagte wiederum an, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln, fuhr jedoch lediglich mit der Hälfte seines Fahrzeuges über die zwischen dem äußerst linken und dem mittleren Fahrstreifen befindliche Leitlinie und fuhr dann plötzlich wieder zurück auf die Überholspur. Auch bei diesem Manöver setzt der Erstbeklagte keinen Blinker. Auf dem mittleren Fahrstreifen befand sich zu diesem Zeitpunkt vor den Fahrzeugen der Beteiligten kein weiteres Fahrzeug.

Der Kläger hielt unmittelbar vor seinem eingeleiteten Bremsmanöver eine Geschwindigkeit von ca 120 km/h ein. Der Erstbeklagte hielt vor seinem letzten Rückwechsel auf den linken Fahrstreifen und vor der Verlangsamung seines Fahrzeuges ebenfalls eine Geschwindigkeit von ca 120 km/h ein. Vor seinem letzten Wechsel von der Überholspur auf den mittleren Fahrstreifen vor dem Unfall hielt der Kläger einen Tiefenabstand zum Fahrzeug des Erstbeklagten von ca 20 bis 30 m ein. Der rechnerische Mindesttiefenabstand bei 120 km/h beträgt 33 m.

Bei dem Unfall wurde die Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers leicht verletzt. Sie trat ihrer Ansprüche gegen den Erstbeklagten dem Kläger zum Inkasso ab.

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 20.882,14 sA mit der Begründung, der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten zurückzuführen. Er habe beabsichtigt, das vor ihm auf der zweiten Spur fahrende Fahrzeuge des Erstbeklagten zu überholen, als dieses unmittelbar vor ihm auf die dritte Spur gewechselt habe und abrupt verlangsamt worden sei. Er habe daher eine Vollbremsung einleiten müssen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Dabei sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten und in der Folge gegen eine Steinmauer gestoßen.

Die Beklagten wendeten ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit extrem knapp auf das Fahrzeug des Erstbeklagten aufgefahren und habe versucht, den Erstbeklagten dadurch zum Verlassen der Fahrspur zu bewegen. Als sich auf dem mittleren Fahrstreifen eine Lücke gezeigt habe, habe der Erstbeklagte versucht, sein Fahrzeug auf die mittlere Spur zu lenken, um dem äußerst aggressiv fahrenden Kläger Platz zu machen. Als der Erstbeklagte mit der halben Fahrzeugbreite auf die rechte Fahrspur gewechselt habe, habe er bemerkt, dass die Lücke zu klein sei und habe seinen PKW wiederum auf die Überholspur gelenkt, um das auf der mittleren Spur vor ihm fahrende Fahrzeug doch noch zu überholen. Offenbar habe der Kläger zwischenzeitig beschleunigt, um das Fahrzeug des Erstbeklagten zu überholen. Der Kläger habe auf Grund seiner bei weitem überhöhten Geschwindigkeit und des zu geringen Tiefenabstandes eine starke Bremsung einleiten müssen, wodurch er ins Schleudern gekommen sei.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 19.421,14 sA, wies ein Mehrbegehren von EUR 1461 sA ab und traf im Wesentlichen folgende Feststellungen.

Auf Grund des Rücklenkens des Erstbeklagten auf die Überholspur befand sich zwischen den beiden Fahrzeugen kein ausreichender Sicherheitsabstand mehr, wodurch der Kläger zu einer abrupten Bremsung genötigt wurde und sein beabsichtigtes Überholmanöver nicht durchführen konnte. Dies auch deshalb, weil der Erstbeklagte nicht nur plötzlich auf die Überholspur zurückwechselte, sondern auch seine Geschwindigkeit verlangsamte und der Kläger etwas beschleunigt hatte.

Das Erstgericht lastete dem Erstbeklagten das Alleinverschulden an dem Unfall an, weil dieser den Fahrstreifenwechsel nicht nur ohne entsprechende Anzeige von Lichtsignalen begonnen, sondern auch vorzeitig abgebrochen und wieder - erneut ohne entsprechende Lichtsignale - auf den ursprünglich von ihm befahrenen Fahrstreifen zurückgewechselt habe, ohne sich davon zu versichern, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindere. Dem Kläger sei weder eine überhöhte Geschwindigkeit, noch das Einhalten eines zu geringen Tiefenabstandes anzulasten. Der Kläger habe mit dem Fahrmanöver des Erstbeklagten nicht rechnen müssen.

Das nur gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 10.821,-- sA verurteilte und das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 10.061,14 sA abwies; das Berufungsgericht sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei unzulässig.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, dem Kläger sei die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes anzulasten. Es sei zwar zu seinen Gunsten von einem Tiefenabstand von 30 m auszugehen, dieser sei aber angesichts der eingehaltenen Geschwindigkeit von 120 km/h zu gering gewesen. Nach herrschender Rechtsprechung sei als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, der bei 120 km/h 33 m betrage. Dazu komme, dass der Kläger im Zuge seines Überholmanövers sein Fahrzeug auch noch beschleunigt habe und dadurch zu einer weiteren Verringerung des Tiefenabstandes beigetragen habe, weil der Erstbeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Fahrstreifelwechsel auf die mittlere Fahrspur noch gar nicht abgeschlossen gehabt und sich daher zum Teil noch auf der Überholspur befunden habe. Für die Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers durch den Verstoß gegen § 18 Abs 1 StVO sei es ohne Bedeutung, dass es zu keiner Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei.Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, dem Kläger sei die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes anzulasten. Es sei zwar zu seinen Gunsten von einem Tiefenabstand von 30 m auszugehen, dieser sei aber angesichts der eingehaltenen Geschwindigkeit von 120 km/h zu gering gewesen. Nach herrschender Rechtsprechung sei als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, der bei 120 km/h 33 m betrage. Dazu komme, dass der Kläger im Zuge seines Überholmanövers sein Fahrzeug auch noch beschleunigt habe und dadurch zu einer weiteren Verringerung des Tiefenabstandes beigetragen habe, weil der Erstbeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Fahrstreifelwechsel auf die mittlere Fahrspur noch gar nicht abgeschlossen gehabt und sich daher zum Teil noch auf der Überholspur befunden habe. Für die Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers durch den Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO sei es ohne Bedeutung, dass es zu keiner Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei.

Demgegenüber sei dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 und Abs 2 StVO anzulasten.Demgegenüber sei dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz eins, und Absatz 2, StVO anzulasten.

Bei der Verschuldensabwägung sei nicht nach der zahlenmäßigen Gegenüberstellung der jedem Unfallbeteiligten anzulastenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zu teilen, maßgeblich sei vielmehr das Verschuldensausmaß und die Bedeutung der verletzten Vorschrift für die Abwicklung eines geregelten Straßenverkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall sowie die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr. In Anbetracht des vom Erstbeklagten äußerst sorglos durchgeführten Fahrstreifenwechsel einerseits und des Umstandes, dass gerade bei der Einhaltung hoher Fahrgeschwindigkeiten dem Sicherheitsabstand erhebliche Bedeutung zukomme, erscheine eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen. Die dem Kläger von der Beifahrerin abgetretenen Ansprüche seien allerdings nicht um 50 % zu kürzen.

Über Antrag der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei. Es begründete diese Entscheidung damit, dass eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Verletzung der Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO auch dann ein Mitverschulden des Lenkers des nachfolgenden Fahrzeuges begründen könne, wenn es trotz Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes zu keiner Kollision mit dem Vorderfahrzeug komme, sondern es dem Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges gelinge, die Kollision durch ein Bremsmanöver zu vermeiden, er jedoch dadurch ins Schleudern gerate und mit einem außerhalb der Fahrbahn befindlichen Hindernis kollidiere.Über Antrag der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO dahin ab, dass die Revision doch zulässig sei. Es begründete diese Entscheidung damit, dass eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO auch dann ein Mitverschulden des Lenkers des nachfolgenden Fahrzeuges begründen könne, wenn es trotz Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes zu keiner Kollision mit dem Vorderfahrzeug komme, sondern es dem Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges gelinge, die Kollision durch ein Bremsmanöver zu vermeiden, er jedoch dadurch ins Schleudern gerate und mit einem außerhalb der Fahrbahn befindlichen Hindernis kollidiere.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Es entspricht nämlich gesicherter Lehre und Rechtsprechung, dass sich bei der Übertretung eines (echten) Schutzgesetzes - § 18 Abs 1 StVO stellt ein solches dar - das Verschulden nur auf den Verstoß gegen die Norm zu beziehen braucht; die Vorhersehbarkeit für den Täter spielt keine Rolle (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht3 I Rz 5/6 und 5/31; RIS-Justiz RS00263512 Ob 15/78, ZVR 1976/292; 4 Ob 578/95).Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Es entspricht nämlich gesicherter Lehre und Rechtsprechung, dass sich bei der Übertretung eines (echten) Schutzgesetzes - Paragraph 18, Absatz eins, StVO stellt ein solches dar - das Verschulden nur auf den Verstoß gegen die Norm zu beziehen braucht; die Vorhersehbarkeit für den Täter spielt keine Rolle (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 5/6 und 5/31; RIS-Justiz RS00263512 Ob 15/78, ZVR 1976/292; 4 Ob 578/95).

Es werden aber auch sonst im Rechtsmittel des Klägers keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.

Der Kläger vertritt die Ansicht, § 18 Abs 1 StVO solle gewährleisten, dass trotz einer vom Vordermann eingeleiteten unvermittelten Bremsung eine Kollision mit dem hinteren Fahrzeug vermieden werden könne bzw dass durch das Einhalten eines der Geschwindigkeit entsprechenden Mindestabstandes zum Vorderfahrzeug auch bei einem abrupten Abbremsen des vorderen Fahrzeuges es dem hinteren Fahrzeug noch möglich sei, rechtzeitig anzuhalten. Es solle eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen vermieden werden.Der Kläger vertritt die Ansicht, Paragraph 18, Absatz eins, StVO solle gewährleisten, dass trotz einer vom Vordermann eingeleiteten unvermittelten Bremsung eine Kollision mit dem hinteren Fahrzeug vermieden werden könne bzw dass durch das Einhalten eines der Geschwindigkeit entsprechenden Mindestabstandes zum Vorderfahrzeug auch bei einem abrupten Abbremsen des vorderen Fahrzeuges es dem hinteren Fahrzeug noch möglich sei, rechtzeitig anzuhalten. Es solle eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen vermieden werden.

Weiters sei die Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 unrichtig. Der Erstbeklagte habe mehrere und schwerwiegende Verkehrsübertretungen zu verantworten, während der Kläger lediglich minimal den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten habe.

Was den Schutzzweck der Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich dieser weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn dieser Bestimmung nur auf das vordere Fahrzeug und dessen Insassen erstreckt (ZVR 1972/42; ZVR 1990/12), die Einhaltung dieser Bestimmung soll also nicht nur eine Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen vermeiden.Was den Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich dieser weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn dieser Bestimmung nur auf das vordere Fahrzeug und dessen Insassen erstreckt (ZVR 1972/42; ZVR 1990/12), die Einhaltung dieser Bestimmung soll also nicht nur eine Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen vermeiden.

Was die Frage der Verschuldensteilung betrifft, so stellt diese wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 3 mwN). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung von 1 : 1 nicht erblickt werden, wenn man berücksichtigt, wie gefährlich ein zu geringer Tiefenabstand bei hohen Geschwindigkeiten ist und der Kläger diesen durch die Beschleunigung seines Fahrzeuges auch noch verringerte.Was die Frage der Verschuldensteilung betrifft, so stellt diese wegen ihrer Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 502, Rz 3 mwN). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung von 1 : 1 nicht erblickt werden, wenn man berücksichtigt, wie gefährlich ein zu geringer Tiefenabstand bei hohen Geschwindigkeiten ist und der Kläger diesen durch die Beschleunigung seines Fahrzeuges auch noch verringerte.

Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E70947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:E70947

Im RIS seit

12.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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