Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich W*****, vertreten durch Dr. Michael Mathes, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland, Babenbergerstraße 5, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2003, GZ 10 Rs 33/03a-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Oktober 2002, GZ 34 Cgs 113/02k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 9. 2. 1926 geborene Kläger war vom 2. 5. 1945 bis 17. 2. 1946 als Angehöriger der deutschen Wehrmacht in amerikanischer und englischer Kriegsgefangenschaft. Seit 26. 3. 1974 ist er deutscher Staatsbürger; bis dahin war er (seit Geburt) österreichischer Staatsbürger. Er hat derzeit seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland.
Mit Bescheid vom 28. 6. 2002 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 20. 1. 2002 auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung mit der Begründung ab, dass nur österreichische Staatsbürger versorgeberechtigt seien.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil er nicht österreichischer Staatsbürger sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob ein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung auch für jene Personen bestehe, die zwar dem Zeitpunkt der Kriegsgefangenenschaft oder Anhaltung, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung österreichische Staatsbürger gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, weil zur Zeit der Erhebung der Revision eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur entscheidungswesentliche Frage noch nicht vorhanden war (RZ 1990/55; JBl 1990, 254 ua), aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber wiederholt seinen Prozessstandpunkt, § 1 KGEG setze das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft lediglich im Zeitraum der Kriegsgefangenenschaft voraus. Nicht entscheidend sei hingegen, ob der Betreffende auch im Zeitpunkt der Antragstellung die österreichische Staatsbürgerschaft noch besessen habe. § 2 KGEG sei ein klarer Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf die patriotische Gesinnung einer Person, die durch den Anschluss Österreichs an das deutsche Reich wider Willen die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, im Zeitpunkt des Krieges und des Kriegsendes abstelle und nicht auf die Staatsbürgerschaft, die jemand 50 Jahre nach Kriegsende besitze.Der Revisionswerber wiederholt seinen Prozessstandpunkt, Paragraph eins, KGEG setze das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft lediglich im Zeitraum der Kriegsgefangenenschaft voraus. Nicht entscheidend sei hingegen, ob der Betreffende auch im Zeitpunkt der Antragstellung die österreichische Staatsbürgerschaft noch besessen habe. Paragraph 2, KGEG sei ein klarer Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf die patriotische Gesinnung einer Person, die durch den Anschluss Österreichs an das deutsche Reich wider Willen die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, im Zeitpunkt des Krieges und des Kriegsendes abstelle und nicht auf die Staatsbürgerschaft, die jemand 50 Jahre nach Kriegsende besitze.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Am 1. 1. 2001 ist das in Art 70 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr 142/2000, enthaltene Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz-KGEG), in Kraft getreten.Am 1. 1. 2001 ist das in Artikel 70, Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000,, enthaltene Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz-KGEG), in Kraft getreten.
§ 1 dieses Gesetzes räumte bestimmten Personengruppen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ein, und zwar "österreichischen Staatsbürgern, dieParagraph eins, dieses Gesetzes räumte bestimmten Personengruppen einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ein, und zwar "österreichischen Staatsbürgern, die
1.) im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder
2.) während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder
(idF Art 8 Z 2 Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002-VRÄG 2002, BGBl I 2001/70)in der Fassung Artikel 8, Ziffer 2, Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002-VRÄG 2002, BGBl römisch eins 2001/70)
3.) sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, .... "3.) sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, .... "
(idF Art 8 Z 2 Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002-VRÄG 2002, BGBl I 2001/70).in der Fassung Artikel 8, Ziffer 2, Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002-VRÄG 2002, BGBl römisch eins 2001/70).
Vom Bezug der Entschädigung ausgeschlossen sind jene Personen "deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreichs unvereinbar war" (§ 2 KGEG).Vom Bezug der Entschädigung ausgeschlossen sind jene Personen "deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreichs unvereinbar war" (Paragraph 2, KGEG).
Nach § 3 KGEG (Stammfassung) hatten die im § 1 genannten Personen Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.Nach Paragraph 3, KGEG (Stammfassung) hatten die im Paragraph eins, genannten Personen Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Der finanzielle Mehraufwand des Bundes für diese Entschädigungsleistungen wurde für derzeit etwa 24.000 in Österreich lebende Personen, die von mittelost- oder osteuropäischen Staaten ("Ostgefangene") als Kriegsgefangene angehalten wurden, auf rund 80 Mio S pro Jahr geschätzt (vgl RV 311 BlgNR 21. GP 240).Der finanzielle Mehraufwand des Bundes für diese Entschädigungsleistungen wurde für derzeit etwa 24.000 in Österreich lebende Personen, die von mittelost- oder osteuropäischen Staaten ("Ostgefangene") als Kriegsgefangene angehalten wurden, auf rund 80 Mio S pro Jahr geschätzt vergleiche RV 311 BlgNR 21. GP 240).
Durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/40 wurde § 1 KGEG (Personenkreis) dahin novelliert, dass er seit 1. 1. 2002 lautet:Durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2002/40 wurde Paragraph eins, KGEG (Personenkreis) dahin novelliert, dass er seit 1. 1. 2002 lautet:
"§ 1 Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes (BGBl Nr 183/1947) außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,) außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Gleichzeitig wurde § 3 KGEG ersatzlos aufgehoben.Gleichzeitig wurde Paragraph 3, KGEG ersatzlos aufgehoben.
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 944 BlgNR 21. GP 3, AB 985) sollen dadurch nunmehr auch Österreicher, die als Kriegsgefangene der Westalliierten oder als zivilinternierte Personen außerhalb Österreichs festgenommen wurden, einen Entschädigungsanspruch erhalten. Weiters sollen durch den Entfall der Bestimmungen des § 3 auch Personen, die den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung erhalten. Die Aufnahme dieser Personenkreise (laut Ludwig Bolzmann-Institut für Kriegsfolgen-Forschung ca 50.000 Festgefangene und ca 1000 zivilinternierte Personen, weiters ca 1000 Kriegsgefangene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben) in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz werden jährliche Kosten in Höhe von ca 10 Mio EUR bedingen.Nach den Gesetzesmaterialien (RV 944 BlgNR 21. GP 3, AB 985) sollen dadurch nunmehr auch Österreicher, die als Kriegsgefangene der Westalliierten oder als zivilinternierte Personen außerhalb Österreichs festgenommen wurden, einen Entschädigungsanspruch erhalten. Weiters sollen durch den Entfall der Bestimmungen des Paragraph 3, auch Personen, die den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung erhalten. Die Aufnahme dieser Personenkreise (laut Ludwig Bolzmann-Institut für Kriegsfolgen-Forschung ca 50.000 Festgefangene und ca 1000 zivilinternierte Personen, weiters ca 1000 Kriegsgefangene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben) in das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz werden jährliche Kosten in Höhe von ca 10 Mio EUR bedingen.
Der erkennende Senat hat jüngst in der Entscheidung vom 15. 7. 2003, 10 ObS 182/03t, die Auffassung vertreten, dass ein Leistungsanspruch nach dem KGEG den aufrechten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzt, § 1 KGEG also nicht auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung abstellt. Er führte aus, der Ansicht, § 1 KGEG stelle auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung ab, stehe zunächst entgegen, dass während des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich auf Grund der Verordnung vom 3. 7. 1938, dRGBl Nr I 790, mit Wirkung vom 13. 3. 1938 alle österreichischen Bundesbürger zu deutschen Staatsbürgern erklärt wurden und somit ab diesem Zeitpunkt eine österreichische Bundesbürgerschaft nicht mehr aufrecht bestanden hat. Mit Wirkung vom 1. 7. 1939 wurde sodann durch die EV vom 30. 6. 1939, dRGBl Nr I 1072, das Reichsgesetz vom 22. 7. 1913, dRGBl Nr 538, über den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Österreich ausgedehnt. Nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" und dem Wiedererstehen der Republik Österreich hat die provisorische Staatsregierung mit Kundmachung StGBl 16/1945 festgestellt, dass die vom Deutschen Reich eingeführten Rechtsvorschriften über die deutschen Staatsangehörigkeit mit 27. 4. 1945 als aufgehoben zu gelten haben (vgl Musger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht5 18 f). Nach § 1 lit a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl Nr 276, sind die Personen, die am 13. 3. 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, ab 27. 4. 1945 österreichische Staatsbürger. Der erkennende Senat hat in Fällen zivilinternierter Personen bereits ausgesprochen, der Umstand, dass sie während der Gefangenschaft noch nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien, schließe sie nicht aus dem nach § 1 Z 2 KGEG idF BGBl I 2002/40 anspruchsberechtigten Personenkreis aus. Während nämlich der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen das Vorliegen der Staatsangehörigkeit zu einem in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung normiert habe (vgl beispielsweise das Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage nach § 2 ARÜG), sei dem § 1 KGEG eine Einschränkung der anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen, die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, zeige, dass nunmehr auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben sollen, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben (vgl 10 ObS 79/02v, 10 ObS 60/02z). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägigen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) zu verweisen, welches ebenfalls Leistungen für Opfer des Krieges und seine Folgen vorsieht. Nach § 3 Abs 1 KOVG 1957 sind nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt, wobei der Anspruch auf Versorgung neben den anderen Voraussetzungen mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft entsteht (vgl dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 5. 2000, Zl 99/09/0120, vom 22. 4. 1993, Zl 92/09/0304, und vom 21. 10. 1974, Zl 0741/74). Auch im § 14 Abs 1 Opferfürsorgegesetz (OFG) betreffend Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden - auf dieses Gesetz wird im § 1 Z 3 KGEG ausdrücklich Bezug genommen, wird in der Frage der Anspruchsberechtigung ausdrücklich zwischen österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. 3. 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. 9. 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, unterschieden.Der erkennende Senat hat jüngst in der Entscheidung vom 15. 7. 2003, 10 ObS 182/03t, die Auffassung vertreten, dass ein Leistungsanspruch nach dem KGEG den aufrechten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzt, Paragraph eins, KGEG also nicht auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung abstellt. Er führte aus, der Ansicht, Paragraph eins, KGEG stelle auf das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitraum der Kriegsgefangenschaft bzw Anhaltung ab, stehe zunächst entgegen, dass während des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich auf Grund der Verordnung vom 3. 7. 1938, dRGBl Nr römisch eins 790, mit Wirkung vom 13. 3. 1938 alle österreichischen Bundesbürger zu deutschen Staatsbürgern erklärt wurden und somit ab diesem Zeitpunkt eine österreichische Bundesbürgerschaft nicht mehr aufrecht bestanden hat. Mit Wirkung vom 1. 7. 1939 wurde sodann durch die EV vom 30. 6. 1939, dRGBl Nr römisch eins 1072, das Reichsgesetz vom 22. 7. 1913, dRGBl Nr 538, über den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Österreich ausgedehnt. Nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" und dem Wiedererstehen der Republik Österreich hat die provisorische Staatsregierung mit Kundmachung StGBl 16/1945 festgestellt, dass die vom Deutschen Reich eingeführten Rechtsvorschriften über die deutschen Staatsangehörigkeit mit 27. 4. 1945 als aufgehoben zu gelten haben vergleiche Musger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht5 18 f). Nach Paragraph eins, Litera a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl Nr 276, sind die Personen, die am 13. 3. 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, ab 27. 4. 1945 österreichische Staatsbürger. Der erkennende Senat hat in Fällen zivilinternierter Personen bereits ausgesprochen, der Umstand, dass sie während der Gefangenschaft noch nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien, schließe sie nicht aus dem nach Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/40 anspruchsberechtigten Personenkreis aus. Während nämlich der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen das Vorliegen der Staatsangehörigkeit zu einem in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung normiert habe vergleiche beispielsweise das Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage nach Paragraph 2, ARÜG), sei dem Paragraph eins, KGEG eine Einschränkung der anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen, die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, zeige, dass nunmehr auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden, einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben sollen, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben vergleiche 10 ObS 79/02v, 10 ObS 60/02z). In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägigen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) zu verweisen, welches ebenfalls Leistungen für Opfer des Krieges und seine Folgen vorsieht. Nach Paragraph 3, Absatz eins, KOVG 1957 sind nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt, wobei der Anspruch auf Versorgung neben den anderen Voraussetzungen mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft entsteht vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 5. 2000, Zl 99/09/0120, vom 22. 4. 1993, Zl 92/09/0304, und vom 21. 10. 1974, Zl 0741/74). Auch im Paragraph 14, Absatz eins, Opferfürsorgegesetz (OFG) betreffend Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Freiheitsbeschränkungen und Berufsschäden - auf dieses Gesetz wird im Paragraph eins, Ziffer 3, KGEG ausdrücklich Bezug genommen, wird in der Frage der Anspruchsberechtigung ausdrücklich zwischen österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die am 13. 3. 1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem 13. 9. 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als 10 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten, unterschieden.
Die Revisionsausführungen geben keinen Anlass, von der aus diesen Erwägungen in der genannten Vorentscheidung gewonnenen Erkenntnis, dass ein Leistungsanspruch nach dem KGEG den aufrechten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzt, abzugehen. § 2 KGEG vermag den Standpunkt des Klägers nicht zu stützen, schränkt doch diese Bestimmung den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.Die Revisionsausführungen geben keinen Anlass, von der aus diesen Erwägungen in der genannten Vorentscheidung gewonnenen Erkenntnis, dass ein Leistungsanspruch nach dem KGEG den aufrechten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzt, abzugehen. Paragraph 2, KGEG vermag den Standpunkt des Klägers nicht zu stützen, schränkt doch diese Bestimmung den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.
Soweit sich der Kläger auf die Verordnung des Rates Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, beruft, ist er darauf zu verweisen, dass diese Verordnung nach ihrem Art 4 Abs 4 auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen nicht anwendbar ist. Bei der vom Kläger begehrten Kriegsgefangenenentschädigung handelt es sich eindeutig - wie aus dem in § 1 KGEG normierten Anspruchsvoraussetzungen unzweifelhaft erhellt - um eine Leistung aus einem Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinn des Art 4 Abs 4 der VO Nr 1408/71 (vgl zur Ausnahme von derartigen Leistungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 6. 7. 1978 in der Rechtssache Gillard Nr 9-78, Slg 1978, 1661 ff, und vom 31. 5. 1979 in der Rechtssache Even Nr 207-78, Slg 1979, 2019 ff). Dies haben bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt.Soweit sich der Kläger auf die Verordnung des Rates Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, beruft, ist er darauf zu verweisen, dass diese Verordnung nach ihrem Artikel 4, Absatz 4, auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen nicht anwendbar ist. Bei der vom Kläger begehrten Kriegsgefangenenentschädigung handelt es sich eindeutig - wie aus dem in Paragraph eins, KGEG normierten Anspruchsvoraussetzungen unzweifelhaft erhellt - um eine Leistung aus einem Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinn des Artikel 4, Absatz 4, der VO Nr 1408/71 vergleiche zur Ausnahme von derartigen Leistungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 6. 7. 1978 in der Rechtssache Gillard Nr 9-78, Slg 1978, 1661 ff, und vom 31. 5. 1979 in der Rechtssache Even Nr 207-78, Slg 1979, 2019 ff). Dies haben bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt.
Da der Kläger die Anspruchsvoraussetzung des aufrechten Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erfüllt, hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung verneint.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Textnummer
E70803European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00219.03H.0916.000Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013